FAQs Schulhort
FAQs Schulhort - Hortgebühren
- Wie hoch ist die Hortgebühr in Gera?
- Wann muss ich die Hortgebühr zahlen?
- Muss ich die Gebühr überweisen oder wird der Betrag abgebucht?
- Bekomme ich monatlich eine Rechnung?
- Wie kann ich eine Gebührenbefreiung beantragen?
- Wessen Einkommen wird für die Berechnung der Gebühren herangezogen?
- Was mache ich, wenn sich die Betreuungszeit für mein/unser Kind ändert?
- Mein/Unser Kind geht nicht mehr in den Hort.
- Meine/Unsere Familiensituation hat sich verändert.
- Mein/Unser Kind besucht den Hort mehrere Wochen nicht (Ferien, Kur, etc.). Kann ich Hortgebühren sparen?
Wie hoch ist die Hortgebühr in Gera?
Wann muss ich die Hortgebühr zahlen?
Die Gebühr für den Hort ist jeden Monat zu zahlen. Sie ist immer zum 1. des Monats fällig und im Voraus zu zahlen. Der Monat Juli ist gebührenfrei.
Beispiel: Die Gebühr für den Monat Februar muss spätestens am 1. Februar eingegangen sein.
Muss ich die Gebühr überweisen oder wird der Betrag abgebucht?
Beides ist möglich. Am sichersten und einfachsten ist das SEPA-Lastschriftverfahren. Reichen Sie das mit dem ersten Bescheid versandte Formular zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates ein. Überweisen Sie selbst, achten Sie bitte auf die Angabe des Kassenzeichens im Verwendungszweck und die fristgerechte Zahlung und den gebührenfreien Monat Juli.
Bekomme ich monatlich eine Rechnung?
Nein. Sie erhalten nach Ihrem Antrag auf Aufnahme in den Hort einen Bescheid. Aus diesem entnehmen Sie die monatlich zu zahlende Gebühr. Der Bescheid hat bis zum Ende der regulären Besuchszeit des Hortes Gültigkeit oder bis ein Änderungsbescheid erstellt wird (z.B. nach Änderung der Betreuungszeit oder Einkommensänderung).
Wie kann ich eine Gebührenbefreiung beantragen?
Wenn Sie eine der folgenden Leistungen beziehen und mittels Kopie des entsprechenden Bescheides nachweisen:
- Bürgergeld (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II)
- Kinderzuschlag (Leistungen nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes)
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII)
- Leistungen zur Hilfe zur Erziehung nach §§ 33, 34 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII)
Wichtig: Die Gebührenbefreiung kann erst ab dem Monat erfolgen, in dem der Antrag im Amt für Bildung vorliegt und die Leistung auch bezogen wird.
Beispiel: Sie beantragen den Kinderzuschlag im Januar. Die Bewilligung erfolgt im März. Im April reichen Sie einen Änderungsantrag mit dem Ziel der Gebührenbefreiung ein. Die Befreiung erfolgt ab April für den Bewilligungszeitraum des Kinderzuschlages.
Tipp: Mit Beantragung des Kinderzuschlages im Januar reichen Sie auch im Januar einen Änderungsantrag für den Hort ein. Dort vermerken Sie die Beantragung des Kinderzuschlages. Nach Bewilligung des Kinderzuschlages reichen Sie die Kopie des Schreibens nach. Damit kann die Befreiung ab Januar (ab Eingang des Änderungsantrages) erfolgen.
Wessen Einkommen wird für die Berechnung der Gebühren herangezogen?
- grundsätzlich das Einkommen beider Eltern
- bei getrennt lebenden Eltern das Einkommen des Elternteils in dessen Haushalt das Kind lebt und das Einkommen eines mit dem Elternteil zusammenlebenden Ehe- oder Lebenspartners (eingetragener Lebenspartner bei gleichgeschlechtlichen Beziehungen)
- lebt das Kind zu gleichen Teilen in den Haushalten der getrennt lebenden Eltern, wird das Einkommen beider Eltern angerechnet
- Einkommen des Kindes welches den Hort besucht (z.B. Unterhaltsleistungen und Hinterbliebenenrente)
Was mache ich, wenn sich die Betreuungszeit für mein/unser Kind ändert?
Die Information wird mit Abgabe eines Änderungsantrages im Hort an das Amt für Bildung weitergeleitet. Sie erhalten im Anschluss einen Änderungsbescheid. Bitte beachten Sie, dass sich die Gebühr ändert und passen ggf. Ihren Dauerauftrag an.
Mein/Unser Kind geht nicht mehr in den Hort.
Wenn Sie für Ihr Kind keine Hortbetreuung mehr benötigen, verwenden Sie bitte das Formular „Änderungsantrag/Abmeldung vom Hort“. Eine mündliche Information an den Hort reicht nicht aus.
Meine/Unsere Familien-/Einkommenssituation hat sich verändert.
- Ein im Haushalt lebendes Geschwisterkind besucht nun einen Kindergartenhort, Kindertagespflege oder eine Kindertageseinrichtung (Kindergarten). Hierzu füllen Sie bitte den Änderungsantrag unter 2. aus (Nachweis ist beizufügen). Damit erhalten Sie die Gebührenermäßigung (Geschwisterkind/er)
- Die Familiensituation hat sich geändert (z.B. Trennung der Eltern). Bitte füllen Sie diesbezüglich den Änderungsantrag unter 2. aus, wenn sich auch die Einkommenssituation geändert hat.
Mein Kind besucht den Hort mehrere Wochen nicht (Ferien, Kur, etc.). Kann ich Hortgebühren sparen?
Bei der Hortgebühr handelt es sich um eine Monatsgebühr. Diese ist auch weiterhin fällig, wenn das Kind den Hort nicht besucht. Es könnte lediglich eine Abmeldung (zum Monatsende) mit anschließender Neuanmeldung erfolgen. Dies hat allerdings zur Folge, dass das Kind den Hort mindestens einen Kalendermonat lang nicht besuchen kann bzw. für den angebrochenen Monat der Neuanmeldung die gesamte Monatsgebühr fällig ist.