Sorgerecht
Die „elterliche Sorge“ umfasst die Pflicht und das Recht, für ein minderjähriges Kind zu sorgen.
Neben der Aufgabe, das Kind zu pflegen und zu erziehen (Personensorge) und sein Vermögen zu verwalten (Vermögenssorge) beinhaltet sie auch die Berechtigung, das Kind gesetzlich zu vertreten. Die Personensorge berechtigt die Eltern unter anderem zu bestimmen, wo sich das Kind aufhält (Aufenthaltsbestimmungsrecht). Eltern sollen Fragen der elterlichen Sorge mit dem Kind, je nach Entwicklungsstand, besprechen und eine einvernehmliche Lösung anstreben (§1626 Abs. 2 BGB). Oberste Richtschnur der elterlichen Sorge ist dabei das Wohl des Kindes.
Die tatsächliche Sorgeverantwortung wird jedoch durch die elterliche Sorge nicht abschließend umfasst: So wird die elterliche Verpflichtung, finanziell für das Kind zu sorgen, durch das Unterhaltsrecht und das Recht auf Umgang mit dem Kind durch das Umgangsrecht geregelt. Unterhalts-, Umgangs- und Sorgerecht bestehen grundsätzlich unabhängig voneinander. So besteht die Verpflichtung eines Elternteils zu Unterhaltszahlungen ganz unabhängig davon, ob er das Sorgerecht hat oder nicht. Ebenfalls unabhängig vom Sorgerecht hat jeder Elternteil ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wobei er dann in den Zeiten, in denen sich das Kind bei ihm aufhält, auch die Sorge in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung für das Kind inne hat. Wenn Eltern die Betreuung eines Kindes jeweils zur Hälfte übernehmen (Wechselmodell) oder ein stark erweiterter Umgang stattfindet, kann dies jedoch Auswirkungen auf die Unterhaltsverpflichtung haben.
Haben Eltern die gemeinsame Sorge für ihr Kind, müssen sie diese in gegenseitigem Einvernehmen ausüben und bei Meinungsverschiedenheiten versuchen, sich zu einigen. Hat ein Elternteil die alleinige Sorge für das Kind, kann er alle Entscheidungen im Rahmen des Sorgerechts allein treffen. (Quelle: Alleinerziehend – Tipps und Informationen VAMV, 24. überarbeitete Auflage, 2022)
Leistungen zum Thema Sorgerecht
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