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Chancen-Aufenthaltsrecht

Bleiberecht nach Ablauf des 18 Monate Chancen-Aufenthalts

Welche Voraussetzungen müssen Sie mit Ablauf des 18 monatigen Chancen-Aufenthaltes gemäß § 104c AufenthG erfüllen? Nachfolgend finden Sie alle relevanten Informationen.

Möglichkeit nach § 25a AufenthG – gut integrierte Jugendliche und jungen Volljährigen 

  • Klärung der Identität – Vorlage eines gültigen Reisepasses
  • muss im Bundesgebiet in der Regel seit drei Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat. Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann,
  • der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt wird,
  • es gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann und
  • keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt
  • kein Ausweisungsinteresse besteht

Solange sich der Jugendliche oder der junge Volljährige in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus.

Den Eltern oder einem personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn

  • die Abschiebung nicht aufgrund falscher Angaben oder aufgrund von Täuschungen über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder mangels Erfüllung zumutbarer Anforderungen an die Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert wird und
  • der Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist.

Möglichkeit nach § 25b AufenthG – nachhaltige Integration 

  • Klärung der Identität – Vorlage eines gültigen Reisepasses
  • sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
  • sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
  • seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
  • über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt
  • bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist
  • kein Ausweisungsinteresse besteht

Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung.

Ausländerbehörde

AnschriftHeinrichstraße 35
07545 Gera
PostanschriftKornmarkt 12
07545 Gera
LeitungHerr Oheim
Schließtage10.05.2024, 04.10.2024, 23.12.2024
VerkehrsmittelLinie 1, Zentrale Umsteigestelle Heinrichstraße; Linie 3, Zentrale Umsteigestelle Heinrichstraße oder mit dem Bus Zentrale Umsteigestelle Heinrichstraße
Barrierefreier ZugangJa
E-Mailauslaenderwesen@gera.de
Tel.0365 838 - 2539
Fax0365 838 - 2535
Servicezeiten

Ansprechpartner/innen

Frau Brenner

Teamleiterin Asylrecht

Heinrichstraße 35

E-Mailauslaenderwesen@gera.de