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Arbeitsgelegenheit

FAQs - Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Was sind Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG?

Arbeitsgelegenheiten sind Tätigkeiten, die Asylbewerberinnen und Asylbewerbern angeboten werden, um ihnen eine sinnvolle Beschäftigung zu ermöglichen und fungieren insbesondere als erstes einfaches Angebot zur Integrationsförderung. Diese Tätigkeiten dienen einem öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck und begründen kein reguläres Arbeitsverhältnis.

Welche Tätigkeiten können im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten angeboten werden?

Die Arbeiten müssen einem öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck dienen und dürfen keine regulären Arbeitsplätze ersetzen. Möglich sind Arbeiten insbesondere im Freizeit- und Sportbereich, in der Denkmalpflege, in der Landschafts- und Grünflächenpflege, im sozialen Bereich oder in Kultureinrichtungen.

Welche Tätigkeiten zählen nicht zu Arbeitsgelegenheiten?

Nicht zulässig sind Tätigkeiten, die ohnehin aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung (z.B. Schneeräumung, Verkehrssicherung) durchgeführt werden müssen oder reguläre Arbeitsplätze ersetzen könnten.

Wer kann Arbeitsgelegenheiten anbieten?

Arbeitsgelegenheiten können durch staatliche, kommunale und gemeinnützige Träger bereitgestellt werden, sofern das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Der Einsatz in privatwirtschaftlichen Unternehmen ist nicht möglich.

In welchem zeitlichen Rahmen können Arbeitsgelegenheiten stattfinden?

Die Tätigkeiten dürfen keiner vollschichtigen Arbeit entsprechen oder zeitlich unangemessen sein. Der zeitliche Umfang der jeweiligen Arbeitsgelegenheit ist an den Besonderheiten des Einzelfalles auszurichten. Die Arbeitszeit von 25 Stunden wöchentlich darf nicht überschritten werden.

Wie lange dauert eine Arbeitsgelegenheit?

Der Teilnahmezeitraum richtet sich insbesondere nach der zeitlichen Ausgestaltung der Maßnahme und nach den individuellen Erfordernissen. Die Arbeitsgelegenheit endet für den Betreffenden spätestens, wenn die Maßnahme beendet ist, der Teilnehmer eine reguläre Erwerbstätigkeit aufnimmt bzw. wenn er zur Ausreise aufgefordert wird oder den Rechtskreis wechselt.

Welche Voraussetzungen müssen Asylbewerber erfüllen, um teilnehmen zu können?

Zur Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheiten können Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 AsylbLG verpflichtet werden, die erwerbsfähig, nicht erwerbstätig und nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind. Erwerbsfähig sind Teilnehmer, die mindestens drei Stunden pro Tag arbeiten können. Sie müssen körperlich und geistig in der Lage sein, die übertragenen Aufgaben zu verrichten. Asylbewerber die sich in einer Schul- oder Berufsausbildung, in einer Berufsvorbereitung bzw. in einem Integrations- oder Sprachkurs befinden, sind nicht zur Teilnahme verpflichtet.

Benötigen die Teilnehmer eine Arbeitserlaubnis?

Einer Teilnahme stehen keine asyl- oder ausländerrechtlichen Beschränkungen entgegen. Eine Arbeitsgelegenheit darf grundsätzlich sofort ab dem ersten Tag in Deutschland angetreten werden - eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde ist nicht erforderlich. Auch Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die nicht arbeiten dürfen, können daher zu einer Arbeitsgelegenheit verpflichtet werden.

Erhalten die Teilnehmer eine Aufwandsentschädigung?

Für die Teilnahme an der Arbeitsgelegenheit wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 0,80 € pro geleisteter Stunde gemäß § 5 Abs. 2 AsylbLG gezahlt. Die Aufwandsentschädigung ist weder als Arbeitsentgelt noch als Einkommen im Sinne des AsylbLG anzusehen. Die geleisteten Arbeitsstunden werden monatlich abgerechnet und durch den Maßnahmeträger unter Verwendung des unterzeichneten Arbeitsnachweises an das Sozialamt Gera, Abteilung Asyl, vorzugsweise per E-Mail (asyl.agh@gera.de) übersendet.

Haben die Teilnehmer Anspruch auf Urlaub?

Teilnehmer an Arbeitsgelegenheiten haben keinen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Urlaub, da sie kein reguläres Arbeitsverhältnis eingehen. Allerdings gelten die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes - mit Ausnahme der Vorschriften über das Urlaubsentgelt – analog. Das bedeutet, die Teilnehmer haben damit grundsätzlich Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub und schwerbehinderte Personen haben Anspruch auf einen Zusatzurlaub gemäß § 125 SGB IX.

Wie sind Arbeitsgelegenheiten rechtlich einzuordnen?

Es wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet. Arbeitsgelegenheiten dürfen sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse nicht verhindern oder verdrängen.

Ist der Teilnehmer während der Arbeitsgelegenheiten gesetzlich kranken-, renten- und unfallversichert?

Die Teilnehmer an Arbeitsgelegenheiten sind nicht gesetzlich kranken- oder rentenversichert. Sie bleiben weiterhin über das Asylbewerberleistungsgesetz krankenversorgt.

Die Teilnehmer an Arbeitsgelegenheiten gehören zum unfallversicherten Personenkreis nach § 2 Abs. 2 SGB VII, weil sie wie Beschäftigte tätig werden. Der Maßnahmeträger hat die Unfallversicherung der Teilnehmer sicherzustellen und nachzuweisen.

Wann ist eine Arbeitsgelegenheit zumutbar bzw. nicht mehr zumutbar?

Nicht zumutbar ist eine Tätigkeit, wenn insbesondere gesundheitliche, familiäre oder sonstige Härtegründe vorliegen.

Können Asylbewerber eine angebotene Arbeitsgelegenheit ablehnen?

Grundsätzlich muss eine Arbeitsgelegenheit angenommen werden. Eine unbegründete Ablehnung kann zu Leistungskürzungen führen.

Welche organisatorischen Aspekte sind zu beachten?

Die Arbeitsgelegenheit sollte so gestaltet sein, dass sie auf zumutbare Weise und zumindest stundenweise ausgeübt werden kann. Sicherheitsvorkehrungen müssen zudem gewährleistet sein. Der Maßnahmeträger hat die Arbeitsschutzvorschriften für die Teilnehmer uneingeschränkt zu beachten und umzusetzen.

Wo erhalte ich weitere Informationen?

Wer sich für die Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit interessiert oder eine Arbeitsgelegenheit anbieten möchte, wendet sich bitte an das Sozialamt Gera, Abteilung Asyl oder per Mail an asyl.agh@gera.de