Chancen-Aufenthaltsrecht
Das Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts ist in Kraft getreten. Demnach sollen langjährig geduldete Personen unter bestimmten Voraussetzungen eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, um in dieser Zeit die erforderlichen Nachweise für ein Bleiberecht in Deutschland (wie die Sicherung des Lebensunterhaltes, Kenntnisse der deutschen Sprache und der Identitätsnachweis) zu erbringen. Nachfolgend finden Sie alle wichtigen Informationen zur Beantragung des Chancen-Aufenthaltsrechts
1.1 Was ist das Chancen-Aufenthaltsrecht gemäß § 104c AufenthG?
Geduldeten Ausländern, die sich am 31. Oktober 2022 seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben, sollen eine 18-monatige Aufenthaltserlaubnis auf Probe erhalten, um in dieser Zeit die übrigen Voraussetzungen für ein Bleiberecht gemäß § 25a oder § 25b Aufenthaltsgesetz zu erfüllen. Ziel des Chancen-Aufenthaltsrechts ist es, Menschen, die über ihre lange Aufenthaltszeit ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland gefunden haben, die Chance auf einen rechtmäßigen Aufenthalt zu geben. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
Sie müssen vor, spätestens jedoch mit Ablauf der 18 Monate eine weitere Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a oder 25b AufenthG beantragen. Diesem neuen Antrag kann dann nur entsprochen werden, wenn Sie die Bedingungen vor Ablauf ihres Chancen-Aufenthaltsrechts erfüllen.
Sollten Sie die notwendigen Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllen, werden Sie danach wieder vollziehbar ausreisepflichtig.
Sie haben grundsätzlich 3 Jahre Zeit für die Antragstellung, denn die Neuregelung des Chancen-Aufenthaltsrechts tritt 3 Jahre nach Inkrafttreten wieder außer Kraft.
1.2 Kann ich das Chancen-Aufenthaltsrecht beantragen?
Geduldete Ausländer können das Chancen-Aufenthaltsrecht abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, 1a und 4 sowie § 5 Abs. 2 AufenthG beantragen, wenn Sie
- am 31. Oktober 2022 seit mind. 5 Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland gelebt haben,
- Sie sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen,
- Sie müssen sich im Rahmen der Antragstellung durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen.
- nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sind,
- Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen bei aufenthalts- oder asylrechtlichen Delikten oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht mit Jugendhaft sanktioniert wurden.
- Sie nicht wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht haben und dadurch eine Abschiebung verhindert haben.
Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen, ledigen Kindern, die mit dem Begünstigten in häuslicher Gemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 eine Aufenthaltserlaubnis auch dann erteilt werden, wenn diese sich am 31.10.2022 noch nicht seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben. Das gleiche gilt für das volljährige ledige Kind, wenn es bei der Einreise in das Bundesgebiet minderjährig war.
1.3. Fallen für die Beantragung Kosten an?
Für Personen, die für ihren Lebensunterhalt auf Sozialleistungen angewiesen sind, ist die Beantragung kostenfrei. Für alle anderen Personen betragen die Kosten 100 Euro.
1.4. Ist es sinnvoll, mit der Antragstellung zu warten und mich zuvor beraten zu lassen?
Ja, denn 18 Monate ab Antragstellung sind nicht viel Zeit, um die Voraussetzungen für ein rechtmäßiges Bleiberecht zu erfüllen. Es ist daher sinnvoll, sich zuerst beraten zu lassen, um den 18-monatigen Chancen-Aufenthalt bestmöglich zu nutzen.
1.5. Darf ich während des Chancen-Aufenthalts das Land verlassen?
Dies ist für vorübergehende Aufenthalte (z.B. Urlaube) möglich, wenn Sie einen gültigen Reisepass haben. Bitte beachten Sie, dass für bestimmte Länder ein entsprechendes Visum bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeholt werden muss.
1.6. Kann ich mit einem Chancen-Aufenthalt Familiennachzug beantragen?
Inhaber eines Chancen–Aufenthaltsrechts wird ein Familiennachzug gemäß § 104c AufenthG i.V.m. § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nicht gewährt.
Welche Voraussetzungen muss ich mit Ablauf des 18 monatigen Chancen-Aufenthaltes gemäß § 104c AufenthG erfüllen? Informationen zum Bleiberecht nach Ablauf des 18 Monate Chancen-Aufenthalts
(§§ 25a und 25b AufenthG) haben wir Hier für Sie zusammengefasst.
Ausländerbehörde
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Barrierefreier Zugang | Ja | ||
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