Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine
Geflüchtete aus der Ukraine müssen für einen Aufenthalt länger als 90 Tage einen Aufenthaltstitel beantragen. Alle weiteren Informationen finden Sie hier.
Bestehende Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 AufenthG für vorübergehend Schutzberechtigte gelten bis zum 4. März 2026 für folgende Personengruppen automatisch fort:
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Ukrainische Staatsangehörige
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Bei Staatenlosen und Drittstaatsangehörigen nur Personen,
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die am 24.2.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen Schutz genossen haben oder
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die Familienangehörige von ukrainischen Staatsangehörigen oder von Personen sind, die am 24.2.2022 in der Ukraine international schutzberechtigt waren bzw. einen gleichwertigen Schutz genossen haben oder
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die sich am 24.2.2022 in der Ukraine mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel aufgehalten haben.
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Die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse bedeutet, dass Aufenthaltserlaubnisse, die am 1. Februar 2025 gültig sind, automatisch ihre Gültigkeit behalten, also nicht einzeln verlängert werden müssen. Sie müssen damit keinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltsstatus stellen und es sind keine damit verbundenen Termine bei der Ausländerbehörde notwendig.
Beantragung eines Aufenthaltstitels ab sofort hier ONLINE möglich!
Ukrainische Staatsangehörige können sich grundsätzlich 90 Tage visumfrei in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Eine gesonderte Erlaubnis ist für diesen Zeitraum nicht notwendig.
Für einen darüber hinaus gehenden Aufenthalt ist die Beantragung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde notwendig. Diesen beantragen Sie bitte rechtzeitig vor Ablauf der 90 Tage unter Vorlage folgender Unterlagen:
- ein ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- Passkopie mit Einreisestempel- bzw. gültiges Personaldokument,
- biometrisches Passfoto,
- soweit vorhanden ausländische Personenstandsurkunden (z. B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, rechtskräftiges Scheidungsurteil) nebst Übersetzung in die deutsche Sprache (eine Nachreichung ist nach Rücksprache mit der Ausländerbehörde möglich).
für minderjährige Kinder bis zum 16. Lebensjahr zusätzlich:
- eine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten, wenn nicht alle Sorgeberechtigen mit zum Termin vor Ort sind.
Bitte beachten Sie, dass eine Vorsprache in der Ausländerbehörde grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist. Zudem ist die Anmeldung in der Stadt Gera Voraussetzung und Basis für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist. Bitte melden Sie sich daher zunächst im Sozialamt, Abteilung Asyl, Gagarinstraße 99-101 (Montag bis Donnerstag 8.30 Uhr – 16 Uhr und Freitag 8.30 Uhr bis 13 Uhr). Hier können Sie auch vorsprechen, wenn Sie Versorgungs- oder Unterbringungsbedarf haben.
Ausländerbehörde
Anschrift | Heinrichstraße 35
07545 Gera |
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Postanschrift | Kornmarkt 12
07545 Gera |
Leitung | Herr Oheim |
Schließtage | 10.05.2024, 04.10.2024, 23.12.2024 |
Verkehrsmittel | Linie 1, Zentrale Umsteigestelle Heinrichstraße; Linie 3, Zentrale Umsteigestelle Heinrichstraße oder mit dem Bus Zentrale Umsteigestelle Heinrichstraße |
Barrierefreier Zugang | Ja |
auslaenderwesen@gera.de | |
Tel. | 0365 838 - 2539 |
Fax | 0365 838 - 2535 |
Servicezeiten | Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich eine Terminvereinbarung notwendig ist. |
Anmeldung im Sozialamt, zur Unterbringung und Leistungsgewährung von Geflüchteten
Sozialamt Gera
Gagarinstraße 99-101
07545 Gera
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag und Donnerstag:
08.30 Uhr – 16.00 Uhr
Mittwoch:
08:30 Uhr - 13.00 Uhr
Freitag:
08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Tel.: 0365 838 3101
E-Mail: Soziales.Ukraine@gera.de