Leistungen der Kfz-Zulassungsbehörde
Die Vorgänge in der Kfz-Zulassung sind sehr verschieden. Für die jede Beantragung benötigen Sie unterschiedliche Unterlagen.
Beachten Sie, dass die Fahrzeugzulassung auf eine Privatperson seit dem 1. März 2007 nur noch mit Eintragung des Hauptwohnsitzes erfolgt. Vorher auf den Nebenwohnsitz ausgestellte Zulassungen genießen Bestandsschutz, bis dieser durch Änderung oder Aufgabe erlischt.
Um die Bearbeitungszeit für Sie so kurz wie möglich zu gestalten, bitten wir Sie, sich auf den nachfolgenden Seiten zu den einzelnen Zulassungs- und Abmeldevorgängen zu informieren. Folgende Vorgänge stehen Ihnen dabei zur Auswahl:
- Grundsätzlich notwendige Unterlagen zum Fahrzeughalter
- Zulassung von Fahrzeugen
- Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen
- Änderung Kennzeichen, Halterdaten, technischer Daten
- Anmeldung von Importfahrzeugen
- Internationale Zulassung mit nationalem Kennzeichen
- Zulassung von Fahrzeugen für Einzelunternehmer auf die Unternehmensadresse
- Ersatzpapiere nach Diebstahl oder Verlust
Folgende Leistungen können auch im Stadtservice H35 in der Heinrichstraße vorgenommen werden:
-
Adressänderungen bei Umzug innerhalb von Gera (sofern noch kein Adressaufkleber vorhanden ist)
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Außerbetriebsetzungen
Grundsätzlich notwendige Unterlagen zum Fahrzeughalter
Die Angaben zum Fahrzeughalter sind bei jeder Zulassung eines Fahrzeuges nachzuweisen. Welche Nachweise erbracht werden müssen ist davon abhängig, wer die Zulassung auf sich beantragt.
bei Privatpersonen | Personalausweis oder ggf. Schwerbeschädigtenausweis |
bei Erledigung im Auftrag | Vollmacht des Antragsstellers Personalausweis oder dessen Kopie (auf Kopiervorlage) des Antragstellers Personalausweis des Beauftragten |
bei Einzelunternehmen | Personalausweis oder dessen Kopie (auf Kopiervorlage) des Unternehmers Gewerbeanmeldung (bei Anmeldepflicht gem. HGB) bzw. anderer Nachweis der Firmenanschrift Handelregisterauszug Teil A (wenn vorhanden) Erklärung zur Zustellbarkeit von Schriftstücken an die Unternehmensadresse |
bei OHG und KG | Personalausweis oder dessen Kopie (auf Kopiervorlage) des Geschäftsführers Gewerbeanmeldung (bei Anmeldepflicht gem. HGB) bzw. anderer Nachweis der Firmenanschrift Handelsregisterauszug Teil A Handelsregisterauszug Teil B |
Personengesellschaften | Gewerbeanmeldung (bei Anmeldepflicht gem. HGB) bzw. anderer Nachweis der Firmenanschrift schriftl. Benennung des im Fahrzeugregister einzutragenden Vertreters sowie dessen Personalausweis oder dessen Kopie (auf Kopiervorlage) und Ausweiskopie(n) der weiteren Person(en) |
juristische Personen | Personalausweis oder dessen Kopie (auf Kopiervorlage) des Geschäftsführers Gewerbeanmeldung (bei Anmeldepflicht gem. HGB) bzw. anderer Nachweis der Firmenanschrift Handelregisterauszug Teil B bzw. |
Zulassung von Fahrzeugen
Zusätzlich zu den grundsätzlich notwendigen Unterlagen werden je nach Vorgangsart noch Weitere benötigt. Welche das genau sind, erfahren Sie in der unten aufgefühten Tabelle.
Vorgangsart | benötigte Unterlagen |
Anmeldung Neufahrzeug | - Zulassungsbescheinigung Teil II - bei einem ungetypten Fahrzeug die Datenbestätigung oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung - COC - elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) - SEPA Lastschriftmandat Kfz-Steuer mit Bekanntgabevollmacht - Bescheinigung des Fahrzeughändlers, dass die am Fahrzeug befindliche Fahrzeugidentifizierungsnummer mit der in der Zulassungsbescheinigung Teil II/ Fahrzeugbrief befindlichen übereinstimmt (Vordruck in der Serviceleiste unter "Formularserver") oder Fahrzeug vorfahren - grundsätzlich notwendige Unterlagen zum Fahrzeughalter |
Wiederzulassung des außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges | - Zulassungsbescheinigung Teil II oder Fahrzeugbrief alt - Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein alt mit Abmeldevermerk oder Abmeldebescheinigung - elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) - Kennzeichen (wenn vorhanden) - gültiges HU-Protokoll und AU-Protokoll (Übersicht Prüffristen) - SEPA Lastschriftmandat Kfz-Steuer mit Bekanntgabevollmacht - bei Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges nach mehr als 7 Jahren und nicht mehr vorhandenen Fahrzeugdokumenten bzw. nicht mehr gespeicherten Daten: - grundsätzlich notwendige Unterlagen zum Fahrzeughalter |
Umzug in den Zulassungsbereich Gera | - Zulassungsbescheinigung Teil II (außer bei Kennzeichenmitnahme) oder Fahrzeugbrief alt - Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein alt mit Abmeldevermerk oder Abmeldebescheinigung alt - Kennzeichen (außer bei außer Betrieb gesetztem Fahrzeug) - elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) - SEPA Lastschriftmandat Kfz-Steuer mit Bekanntgabevollmacht - gültiges HU-Protokoll und AU-Protokoll (Übersicht Prüffristen) - ggf. SP-Protokoll/ Prüfbuch - grundsätzlich notwendige Unterlagen zum Fahrzeughalter |
Erwerb eines Kraftfahrzeuges mit Geraer Kennzeichen | - Zulassungsbescheinigung Teil II oder Fahrzeugbrief alt - Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein alt mit Abmeldevermerk oder Abmeldebescheinigung alt - elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) - SEPA Lastschriftmandat Kfz-Steuer mit Bekanntgabevollmacht - gültiges HU-Protokoll und AU-Protokoll (Übersicht Prüffristen) - ggf. SP-Protokoll/ Prüfbuch - wenn Wunschkennzeichen beabsichtigt: bisherige/s Kennzeichen - grundsätzlich notwendige Unterlagen zum Fahrzeughalter |
Erwerb eines Kraftfahrzeuges mit auswärtigem Kennzeichen | - Zulassungsbescheinigung Teil II oder Fahrzeugbrief alt - Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein alt mit Abmeldevermerk oder Abmeldebescheinigung alt - auswärtiges Kennzeichen (außer bei außer Betrieb gesetztem Fahrzeug) - elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) - SEPA Lastschriftmandat Kfz-Steuer mit Bekanntgabevollmacht - gültiges HU-Protokoll und AU-Protokoll (Übersicht Prüffristen) - ggf. SP-Protokoll/ Prüfbuch - grundsätzlich notwendige Unterlagen zum Fahrzeughalter |
Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen
Welche Unterlagen neben dem Personaldokument (des Antragstellers oder des Beauftragten) für eine Außerbetriebsetzung benötigt werden, ist nachfolgend aufgelistet.
Vorgangsart | benötigte Unterlagen |
Außerbetriebsetzung | - Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein alt - Kennzeichen - wenn vorhanden gültiges HU-Protokoll und AU-Protokoll (Übersicht Prüffristen) - bei PKW oder LKW bis 3,5 t zGG: Verwertungsnachweis bzw. Verbleibserklärung - Personaldokument des Antragstellers oder des Beauftragten |
HINWEISE!
Die vorübergehende Stilllegung und die endgültige Abmeldung eines Fahrzeuges wurden mit Inkrafttreten der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeugzulassungsverordnung - FZV) zum 01.03.2007 unter dem Status "Außerbetriebsetzung" zusammengefasst.
Bei der Außerbetriebsetzung kann das Kennzeichen entweder für das gleiche Fahrzeug 1 Jahr (ab 01.11.2012) oder für den gleichen Fahrzeughalter und ein anderes Fahrzeug 1/4 Jahr reserviert werden. Ansonsten wird das Kennzeichen neu vergeben.
Verwertungsnachweise von anerkannten Annahmestellen oder Demontagebetrieben sind nur dann bei der Außerbetriebsetzung von PKW sowie von Nutzfahrzeugen bis 3,5 t zGG vorzulegen, wenn das Fahrzeug verschrottet wird. Bei Verbringung in das Ausland ist eine entsprechende Verbleibserklärung ausreichend. Wird das Fahrzeug nur vorübergehend aus dem Verkehr genommen, ist eine Erklärung abzugeben, dass es nicht als Abfall entsorgt wird.Eine Zusammenstellung anerkannter Demontage- und Annahmestellen finden Sie unter der Linkliste extern.
Nach § 14 (2) FZV kann das Fahrzeug innerhalb eines Zeitraumes von 84 Monaten (7 Jahre) nach der Außerbetriebsetzung mit einer gültigen Hauptuntersuchung nach § 29 Straßenverkehrszulassungs-Ordnung wieder zugelassen werden.
Änderung Kennzeichen, Halterdaten, technischer Daten
Zusätzlich zu den grundsätzlich notwendigen Unterlagen werden je nach Vorgangsart noch Weitere benötigt. Welche das genau sind, können Sie der folgenden Tabelle entnehmen.
Vorgangsart | benötigte Unterlagen |
Umzug innerhalb Gera | - Fahrzeugbrief alt - Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein alt - geänderter Personalausweis - gültiges HU-Protokoll und AU-Protokoll (Übersicht Prüffristen) - ggf. SP-Protokoll/Prüfbuch - grundsätzlich notwendige Unterlagen zum Fahrzeughalter |
Namensänderung | - Zulassungsbescheinigung Teil II oder Fahrzeugbrief alt - Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein alt - geänderter Personalausweis - gültiges HU-Protokoll und AU-Protokoll (Übersicht Prüffristen) - ggf. SP-Protokoll/Prüfbuch - grundsätzlich notwendige Unterlagen zum Fahrzeughalter |
Eintragung technischer Änderungen | - Zulassungsbescheinigung Teil II oder Fahrzeugbrief alt - Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein alt - Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 19 oder § 21 StVZO - gültiges HU-Protokoll und AU-Protokoll (Übersicht Prüffristen) - ggf. SP-Protokoll/Prüfbuch - grundsätzlich notwendige Unterlagen zum Fahrzeughalter |
Änderung in Saisonkennzeichen (bzw. Zeitraum) oder Oldtimerkennzeichen | - Zulassungsbescheinigung Teil II (nur falls Fahrzeug außer Betrieb gesetzt) oder Fahrzeugbrief alt - Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein alt - Kennzeichen (nicht bei außer Betrieb gesetztem Fahrzeug) - elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) - gültiges HU-Protokoll und AU-Protokoll (Übersicht Prüffristen) - bei Oldtimer: Gutachten n. § 23 FZV und generell Zulassungsbescheinigung Teil II oder Fahrzeugbrief alt - grundsätzlich notwendige Unterlagen zum Fahrzeughalter |
Ummkennzeichnung auf Wunsch | - Zulassungsbescheinigung Teil II oder Fahrzeugbrief alt - Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein alt - alte Kennzeichen - gültiges HU-Protokoll und AU-Protokoll (Übersicht Prüffristen) - ggf. SP-Protokoll/Prüfbuch - grundsätzlich notwendige Unterlagen zum Fahrzeughalter |
Anmeldung von Importfahrzeugen
Zusätzlich zu den grundsätzlich notwendigen Unterlagen werden je nach Vorgangsart noch Weitere benötigt. Welche das genau sind, können Sie der folgenden Tabelle entnehmen.
Vorgangsart | benötigte Unterlagen |
Anmeldung Importfahrzeug mit bereits vorheriger deutscher Zulassungsbescheinigung Teil II | - Zulassungsbescheinigung Teil II - Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung - Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer einschließlich der Vollmacht zur Bekanntgabe der Kfz-steuerlichen Verhältnisse - für Gebrauchtfahrzeug: gültiges HU-Protokoll und AU-Protokoll (Übersicht Prüffristen) - ggf. Ausnahmegenehmigung nach §70 StVZO (für genehmigungspflichtige Bauartabweichungen) - bei Fahrzeug mit EG-Typgenehmigung: Fahrzeugvorfahrt zur Identitätskontrolle oder entsprechende Händlerbescheinigung - EG-Übereinstimmungsbescheinigung -COC oder Gutachten nach §21 StVZO (EBE) von einem amtlich anerkannten Sachverständigen (DEKRA-Ost, TÜV-West) - grundsätzlich notwendige Unterlagen zum Fahrzeughalter |
ohne deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II zusätzlich | - für Fahrzeuge aus einem EG-Land (bis 6000 km Fahrleistung und/oder bis 6 Monate seit Erstzulassung): Mitteilung über Innergemeinschaftlichen Erwerb - für Fahrzeuge außerhalb EG-Land erworben: Zollunbedenklichkeitsbescheinigung - Originalrechnung oder Kaufvertrag - bei Gebrauchtfahrzeugen das ausländische Fahrzeugdokument und Kennzeichen oder Abmeldungsnachweis - grundsätzlich notwendige Unterlagen zum Fahrzeughalter |
Internationale Zulassung mit nationalem Kennzeichen
Zusätzlich zu den grundsätzlich notwendigen Unterlagen werden je nach Vorgangsart noch weitere benötigt. Welche das genau sind, können Sie der unten aufgeführten Tabelle entnehmen.
Für Fahrzeuge, für die ein nationales Kennzeichen zugeteilt ist, wird auf Antrag ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt. Damit kann das Fahrzeug in den Vertragsstaaten auch außerhalb der EU bzw. dem EWG genutzt werden. Die Internationale Zulassung ist gemäß des o. g. Abkommens längstens ein Jahr gültig. Notwendig ist der Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung mit eingetragener Abgasuntersuchung, deren Ablauffrist nach dem beantragten Geltungszeitraum liegt.
Vorgangsart | benötigte Unterlagen |
Internationale Zulassung für das eigene amtliche Kennzeichen | - Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein alt - gültiges HU-Protokoll und AU-Protokoll (Übersicht Prüffristen) |
Zulassung von Fahrzeugen für Einzelunternehmer auf die Unternehmensadresse
Unternehmen, die nicht im Handelsregister Teil B gemeldet sind, besitzen ihre Vertretungsbefugnis nur in Person des handelnden Inhabers (Einzelunternehmers). Aus diesem Grund kann eine Zulassung nur auf die natürliche Person des Einzelunternehmers erfolgen. Weicht die Wohnadresse des Unternehmers von der Adresse seines Unternehmens ab, besteht in der Stadt Gera auf besonderen Antrag die Möglichkeit, das Fahrzeug auf die natürliche Person und die Unternehmensanschrift zuzulassen (Regelfall ist ansonsten die Zulassung auf die Wohnanschrift). Dies bedingt jedoch neben dem Nachweis der Anschrift des Unternehmens die Vorraussetzung, dass gegenüber der Zulassungsbehörde eine Erklärung zur Gewährleistung der Zustellbarkeit von Schriftstücken abgegeben wird.
Diese Erklärung muss dem Fahrzeugzulassungsantrag aktuell unterschrieben beiliegen. Besteht für die Firma eine Großkundenregistrierung, ist die Angabe der Erklärung nur einmalig bzw. bei inhaltlichen Änderungen erforderlich. Die Erklärung enthält zwei wesentliche Bestätigungen des Unternehmers:
- dass für die Zustellung ein Briefkasten vorhanden ist, beschriftet mit "Unternehmensbenennung“ sowie „Inhaber“ „Vorname“ „Name“;
- dass ihm bekannt ist, dass während der Geschäftszeiten außerdem eine Zustellung in den Geschäftsräumen durch persönliche Übergabe erfolgen kann.
Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass die Zustellung eines Schriftstückes an den Unternehmer (als Person) auch tatsächlich erreicht werden kann. Die Kfz-Zulassungsbehörde behält sich vor, die Umsetzung dieser Regelung vor Ort zu prüfen. Im Falle von Unregelmäßigkeiten würde dann im Weiteren die Fahrzeugzulassung nur noch auf die Wohnadresse vorgenommen, damit die Erreichbarkeit von Schriftstücken an den Adressaten sichergestellt ist.
Ziel unserer Regelung ist, unseren ansässigen Einzelunternehmern die Möglichkeit zu bieten, ein für das Unternehmen zuzulassendes Fahrzeug auch unter der von seiner Wohnanschrift abweichenden Unternehmensadresse anzumelden. Damit entsprechen wir zum Beispiel den Wünschen von Autohausinhabern, die ihren Kunden Werkstattersatzwagen zur Verfügung stellen und dann ungewollt Verkehrsordnungswidrigkeiten an ihre Privatanschrift zugestellt bekommen. Auch die Zustellung von Kfz-Steuer-Bescheiden erfolgt dann direkt an die Unternehmensadresse.
Ersatzpapiere nach Diebstahl oder Verlust
Zusätzlich zu den grundsätzlich notwendigen Unterlagen werden je nach Vorgangsart noch Weitere benötigt. Welche das genau sind, können Sie der folgenden Tabelle entnehmen.
Im Falle des Verlustes einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder des alten Fahrzeugbriefes wird auf Antrag ein Aufbietungsverfahren eingeleitet. Voraussetzung ist im Falle des Verlustes die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung (vor einem Notar oder bei der Kfz-Zulassungsbehörde) oder im Falle des Diebstahles die Vorlage einer Bescheinigung über die Erstattung einer Anzeige bei der Polizei (nicht älter als 3 Monate). Die Anzeigebestätigung muss die als gestohlen erklärten Dokumente beinhalten.
Erst nach der Beendigung des Aufbietungsverfahrens kann von der Zulassungsbehörde die Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefertigt und ausgehändigt werden. Hierzu ist die erneute Vorsprache und Antragstellung in der Zulassungsbehörde notwendig.
Die Aufbietungsfrist beträgt in der Regel 2 Wochen. Innerhalb der Aufbietungsfrist kann keine weitere Bearbeitung vorgenommen werden, bis auf die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs.
Für telefonische Rückfragen stehen wir gern unter der Telefon-Nr.: 0365 838-2450 zur Verfügung.
Vorgangsart | benötigte Unterlagen |
Ersatz von Zulassungsbescheinigung Teil II u./o. Teil I oder Umkennzeichnung nach Verlust oder Diebstahl | - noch vorhandene Fahrzeugdokumente - Eidesstattliche Versicherung der Person die den Verlust bezeugen kann (von Notar oder bei der Zulassungsbehörde) - bei Abweichung vom Halter: Vollmacht - gültiges HU-Protokoll und AU-Protokoll (Übersicht Prüffristen) - ggf. SP-Protokoll/ Prüfbuch - grundsätzlich notwendige Unterlagen zum Fahrzeughalter (hier klicken) - bei Diebstahl: Anzeigebescheinigung der Polizei - bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II oder Fahrzeugbrief alt u. zwischenzeitlichem Fahrzeugbesitzwechsel: lückenloser Eigentumsnachweis |
Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich eine Online-Terminvereinbarung notwendig ist.
Ordnungsamt
Anschrift | Handwerkerhof 13
07548 Gera |
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Schließtage | 10.05.2024, 04.10.2024, 23.12.2024 |
Barrierefreier Zugang | Ja |
Kfz-Zulassung | |||||||
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kfz-zulassung@gera.de | |||||||
Tel. | 0365 838 - 2450 | ||||||
Fax | 0365 838 - 2445 | ||||||
Servicezeiten | Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich eine Terminvereinbarung notwendig ist. Dienstag 09:00 - 12:00, 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00, 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr | ||||||
Telefonische Erreichbarkeit | Montag 09:00 - 17:00 Uhr Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 18:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr | ||||||
Ansprechpartner/innen | |||||||
Frau Josefine Gerth Abteilungsleiterin Kfz-Zulassungen/Fahrerlaubnis | Wiesestraße 125/Handwerkshof 13, Zimmer 115
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Sonderzulassung/Fahndung | |
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kfz-zulassung@gera.de | |
Tel. | 0365 838 - 2460 |
Fax | 0365 838 - 2445 |
Servicezeiten | Montag 09:00 - 12:00, 14:00 - 17:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00, 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00, 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr |
Telefonische Erreichbarkeit | Montag 09:00 - 17:00 Uhr Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 18:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr |