Wissenswertes zur Kfz-Zulassungsbehörde
Motorradkennzeichen
Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 04. April 2011, in Kraft seit dem 08. April 2011 (Verkündung im BGBL 2011 Teil I Nr.14), können Motorräder Kennzeichen mit verkleinerter Schrift (wie bisher Leichtkrafträder sowie Zugmaschinen und Anhänger mit Geschwindigkeitsschild bis 40 km/h) erhalten.
Hierdurch wird die notwendige Kennzeichenbreite reduziert. Der Gesetzgeber hat jedoch ein Mindest- aber auch ein Größtmaß der Kennzeichenbreite vorgegeben: 180 bis 220 mm. Die Kennzeichenhöhe bleibt unverändert bei 200 mm.
Kennzeichensiegel und Prüfplakette werden bei diesem Kennzeichen zwischen der oberen Zeile, mit dem Unterscheidungszeichen für den Zulassungsbezirk und der unteren Zeile, mit der Buchstabe(n)-Ziffer(n)-Kombination, angebracht.
Die Regelung ermöglicht es, den Haltern von Motorrädern, insbesondere in Zulassungsbezirken mit 2- und 3-stelligem Unterscheidungszeichen (z. B.: „GRZ“), Kennzeichen mit geringerer Breite zu erhalten. In Zulassungsbezirken mit nur einem Buchstaben im Unterscheidungszeichen, bestand bisher schon die Möglichkeit schmalere Kennzeichen zu bekommen (200 mm). Der Bedarf ein Kennzeichen zu Tauschen wird hier geringer ausfallen (z.B.: „G“).
Auch Motorrad-Saisonkennzeichen und -Historiekennzeichen fallen erheblich schmaler aus. Beim Saisonkennzeichen wird durch die mittige Anordnung des Saisonzeitraums zusätzlich Platz gespart.
Motorradkennzeichen - Fragen und Antworten
Kann ich bei der Motorrad-Zulassung zwischen einem Kennzeichen mit verkleinerter Schrift oder mit Normalschrift wählen.
Ja. Das so genannte Motorradkennzeichen ist in den Abbildungen der geänderten Anlage 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung nur mit verkleinerter Schrift dargestellt, jedoch ist normale Schrift auch weiterhin für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge vorgesehen.
Kann ich mein bisher genutztes Kennzeichen mit Normalschrift in ein Kennzeichen mit verkleinerter Schrift tauschen?
Ja. Allerdings empfehlen wir dieses vorwiegend, wenn dem Kennzeichen bereits mehr als eine Ziffer in der Erkennungsnummer (z. B.: G-AA11, G-AA111) zugeteilt wurde. Ansonsten sollte man das Kennzeichen beibehalten. Die Änderung in ein Kennzeichen mit verkleinerter Schrift mit einer Ziffer ist trotzdem erlaubt.
Seit dem 01. März 2011 gibt es auch in Thüringen die Möglichkeit ein Kennzeichen aus dem alten Wohnort zur Umschreibung am neuen Wohnort zu verwenden (Kennzeichenmitnahme). Gilt dies nun auch noch für Kennzeichen von Motorrädern mit einer Ziffer?
Ja. Sofern das Motorrad bereits vor dem 08. April 2011 zugelassen war und danach nicht außer Betrieb gesetzt wurde (Bestandsschutz).
Ich habe das Motorrad mit einem einziffrigen Kennzeichen im Zulassungsbezirk erworben (innerhalb Gera). Es ist nicht außer Betrieb gesetzt. Kann ich das Kennzeichen behalten?
Ja. Das einziffrige Kennzeichen kann sowohl mit Normalschrift als auch mit verkleinerter Schrift ausgegeben werden.
Ich habe mein Motorrad, das in der Erkennungsnummer nur eine Ziffer hat, außer Betrieb gesetzt oder habe dies vor. Erhalte ich mein Kennzeichen bei der erneuten Zulassung wieder?
Ja. Jedoch nur, wenn Sie das Kennzeichen reserviert haben bzw. reservieren lassen.
Wird die Möglichkeit Kennzeichen mit nur einer Ziffer für ein Motorrad zu bekommen wieder einmal eingeführt?
Dies ist nicht absehbar. Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist eine Rechtsverordnung des Bundes, die jeweils nur durch Beschluss des Bundesrates geändert werden kann und im Bundesgesetzblatt zu verkünden ist.
Zulässigkeit von Ausweis- und Reisepasskopien im Kfz-Zulassungsverfahren in Thüringen
Mit Wirkung vom 1. November 2010 ist im Zusammenhang mit der Einführung des neuen elektronischen Personalausweises ein neues Personalausweisgesetz in Kraft getreten.
Darin ist festgelegt, dass vom Ausweisinhaber nicht verlangt werden darf, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Auch eine freiwillige Abgabe des Personalausweises an Dritte sollte nicht erfolgen. Gestattet ist nur die Aushändigung an Behörden zum Zwecke der Identitätsfeststellung. Auch die Vervielfältigung von Pässen und Personalausweisen durch Fotokopieren, Scannen oder sonstige Ablichtung sei grundsätzlich unzulässig, wie vom Bundesministerium des lnnern (BMI) auf Anfrage mitgeteilt wurde.
Nach Abwägung der vorgetragenen Argumente und praktischen Erwägungen zur Zulässigkeit der Vervielfältigung von Personalausweisen und Reisepässen hat das BMI hierzu nun eine Neubewertung vorgenommen. Es soll demnach eine Ausnahme für den datenschutzrechtlichen Selbstauskunftsanspruch nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz gelten, bei dem derzeit in der Regel die Übersendung einer Ausweiskopie vorgesehen ist. Im Thüringer Datenschutzgesetz ist der Selbstauskunftsanspruch im § 13 geregelt.
Mit Schreiben vom 9. August 2011 und den ergänzenden Hinweisen vom 24. August 2011 wurden im Freistaat Thüringen Ausweiskopien im Kfz-Zulassungsverfahren für zulässig erklärt.
Diese Verfahrensweise war zunächst befristet für ein Jahr gültig. Bislang liegen keine negativen Erfahrungen im Umgang mit den Ausweiskopien vor. Deshalb gilt mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 diese Regelung nunmehr unbefristet.
Somit ist es im Freistaat Thüringen gestattet, im Kfz-Zulassungsverfahren neben dem Originaldokument auch Ausweiskopien unter Beachtung der folgenden strengen Voraussetzungen zu verwenden:
- Die Erstellung einer Kopie erfolgt ausschließlich durch den entsprechenden Bevollmächtigten (z.B. Autohaus oder Privatperson) / Zulassungsdienst. Dieser vermerkt auf der Kopie, dass ihm das Originaldokument des Antragstellers zu Identifizierungszwecken vorgelegen hat und bestätigt dies auf der Kopie mit Datum, seinem Namen und seiner Unterschrift.
- Neben Kopien von Personalausweisen sind auch Kopien von Reisepässen zulässig.Dies gilt auch für ausländische Antragsteller.
- Die Kopie muss als solche erkennbar sein (durch Aufdruck „Kopie").
- Die Kopie darf ausschließlich zu ldentifizierungszwecken bei der Zulassungsbehörde verwendet werden. Die Vorlage einer, vom Antragsteller persönlich unterzeichneten, Vollmacht durch den Bevollmächtigten / Zulassungsdienst ist weiterhin notwendig.
- Der Antragsteller ist durch den Bevollmächtigten / Zulassungsdienst auf die Möglichkeit der Schwärzung von Daten auf der Kopie hinzuweisen, die nicht zur Identifizierung benötigt werden. Dies gilt insbesondere für die auf dem Ausweis aufgedruckte Zugangs- und Seriennummer. Benötigt werden für Zwecke der Kfz-Zulassung bei natürlichen Personen lediglich folgende Halterdaten: Familienname, Geburtsname, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort.
- Die Kopie ist von der Zulassungsbehörde unverzüglich zu vernichten, sobald der mit der Kopie verfolgte Zweck erreicht ist. Hierzu ist auf dem Antragsformular zu vermerken, dass eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses für Zulassungszwecke vorgelegen hat.
Mit Anwendung dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen soll erreicht werden, dass den sicherheits- und datenschutzrechtlichen Bedenken gegen die Anfertigung von Ausweiskopien ausreichend Rechnung getragen wird.
Mitnahme-Kennzeichen
Seit 01.01.2015 ist bei einem Umzug in einen anderen Zulassungsbereich kein neues Kennzeichen mehr erforderlich. Fahrzeughalter können beim Wohnsitzwechsel bzw. beim Wechsel des Betriebssitzes innerhalb des Bundesgebietes selbst entscheiden, ob sie das bisherige Kennzeichen weiter führen wollen oder sich ein neues zuteilen lassen.
Ab dem 01.10.2019 besteht die Möglichkeit, bei einem Wechsel des Zulassungsbezirkes / einer Umschreibung des Fahrzeuges, das bisherige Kennzeichen, auch bei einem Halterwechsel, zu übernehmen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Fahrzeug noch zugelassen ist. Ein „auswärtiges" Kennzeichen kann nicht übernommen werden, wenn das Fahrzeug zuvor außer Betrieb gesetzt (abgemeldet) wurde.
Die Möglichkeit zur Kennzeichenmitnahme entbindet jedoch in beiden Fällen nicht von der weiter bestehenden Pflicht, bei der Zulassungsbehörde des neuen Zulassungsbezirkes das Fahrzeug im örtlichen Fahrzeugregister registrieren zu lassen.
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