Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
Informationen für Fahrerinnen und Fahrer im gewerblichen Personen- und Güterverkehr
Seit dem 10. September 2008 müssen Busfahrer im gewerblichen Personenverkehr eine Berufskraftfahrerqualifikation nachweisen. Mit dem 10. September 2009 fallen auch Fahrer im gewerblichen Güterkraftverkehr unter diese Regelung.
Rechtsgrundlage ist das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG), in Kraft seit dem 01.10.2006, mit dem die europäische Richtlinie 2003/59/EG in deutsches Recht umgesetzt wird.
Anwendungsbereich:
Betroffen ist das Führen von Fahrzeugen durch Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats und durch Staatsangehörige eines Drittlands, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden („Berufskraftfahrer“) und die auf öffentlichen Verkehrswegen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Beförderungen durchführen mit Fahrzeugen, für die ein Führerschein der Klasse C1, C1E, C oder CE erforderlich ist (Fahrer im gewerblichen Güterkraftverkehr) sowie mit Fahrzeugen, für die ein Führerschein der Klasse D1, D1E, D oder DE oder ein als gleichwertig anerkannter Führerschein erforderlich ist (Busfahrer im gewerblichen Personenverkehr). Die entsprechenden Mindestalterangaben können Sie dem nebenstehenden Link „Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz“ entnehmen.
Ausnahmen:
Die Regelungen gelten nicht für Fahrer von:
- Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
- Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
- Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
- Kraftfahrzeugen, die
- zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
- Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden oder
- neu gebaut oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
- Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
Grundqualifikationen
Berufskraftfahrer ohne Besitzstand (Berufsanfänger/ Erweiternde/ Umsteiger) müssen seit dem 10. September 2008 (Fahrer im Personenverkehr) bzw. mit dem 10. September 2009 (Fahrer im gewerblichen Güterverkehr) die Grundqualifikation nachweisen. Im Führerschein wird dann ebenfalls die Schlüsselzahl 95 vermerkt. Nachfolgend ist alle 5 Jahre der Nachweis der Weiterbildung (35 Stunden) erforderlich. Hierzu ist der so genannte „Befähigungsnachweis 1“ vorzuweisen.
Die Berufskraftfahrer-Grundqualifikation kann auf verschiedenen Wegen erworben werden:
- Grundqualifikation durch Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung von 7,5 Stunden bei einer Industrie- und Handelskammer (ohne Unterricht, eine entsprechende Fahrerlaubnis ist vorher erforderlich)
- Beschleunigte Grundqualifikation in einer anerkannten Ausbildungsstätte (140 Zeitstunden, eine entsprechende Fahrerlaubnis ist vorher nicht erforderlich) sowie Bestehen eine 90-minütigen theoretischen Prüfung bei der örtlichen IHK
- Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin oder Fachkraft im Fahrbetrieb
Nähere Informationen, insbesondere zu den Inhalten der Weiterbildungen und Grundqualifikationen, erteilen Fahrschulen und die IHK.
Besitzstand für Busfahrer
Für alle Busfahrer, die eine entsprechende Fahrerlaubnis noch vor dem 10. September 2008 erworben haben, gilt eine Besitzstandsregel nach § 3 BKrFQG: Sie dürfen auch nach diesem Stichtag ohne Nachweis einer Berufskraftfahrerqualifikation weiter ihren Beruf ausüben. Allerdings sind sie verpflichtet, i. d. R. bis zum 10. September 2013 an einer 35 Zeitstunden umfassenden Weiterbildung teilzunehmen, die dann alle fünf Jahre wiederholt werden muss. Diese Weiterbildung muss dann im Führerschein durch die Schlüsselzahl 95 vermerkt sein. Hierzu ist der so genannte „Befähigungsnachweis 2“ vorzuweisen.
Fahrerlaubnisinhaber sollten den Antrag auf Verlängerung dieser Klassen ca. drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer stellen, damit diese noch rechtzeitig verlängert werden kann und Sie somit einen durchgehenden Besitzstand behalten. Der Geltungszeitraum des neuen Führerscheines beginnt dabei mit dem Ablaufdatum des alten Führerscheines (nicht ab Antragsdatum).
In Thüringen wird diese Besitzstandsregelung, durch Festlegung des zuständigen Ministeriums für Bau Landesentwicklung und Medien, jedoch auch für Fahrerlaubnisse gehandhabt, deren Befristung, unerheblich aus welchem Grund, abgelaufen ist. Dies bedeutet, dass kein Zwang besteht, wegen einer abgelaufenen Fahrerlaubnis eine Grundqualifikation zu absolvieren. Dies gilt für einen Übergangszeitraum bis 10. September 2015. Bei betroffenen Fahrerlaubnissen die nach dem 10.09.2010 erneut erteilt werden, wird dann jedoch nicht mehr der gesamte 5-Jahreszeitraum gewährt. Im Führerschein wird neben der Schlüsselzahl 95 generell das Fristablaufdatum 10. September 2015 vermerkt. Die erste Weiterbildung muss dann in dem entsprechend verkürzten Zeitraum absolviert werden.
Besitzstand für Fahrer im gewerblichen Güterkraftverkehr
Für alle Fahrer im gewerblichen Güterkraftverkehr, die bereits eine entsprechende Fahrerlaubnis besitzen oder diese noch vor dem 10. September 2009 erwerben, gilt eine Besitzstandsregel: Sie dürfen auch nach dem Stichtag ohne Nachweis einer Berufskraftfahrerqualifikation weiter ihren Beruf ausüben. Allerdings sind sie verpflichtet, bis zum 10. September 2014 an einer 35 Zeitstunden umfassenden Weiterbildung teilzunehmen, die dann alle fünf Jahre wiederholt werden muss. Diese Weiterbildung muss dann im Führerschein durch die Schlüsselzahl 95 vermerkt sein. Hierzu ist der so genannte „Befähigungsnachweis 2“ vorzuweisen. Der gewerbliche Güterkraftverkehr umfasst auch den Werkverkehr und so genannte Transporthilfstätigkeiten (z. B. zur Warenzusammenführung oder Verteilung), mit Fahrzeugen die ein zulässiges Gesamtgewicht größer 3,5 t aufweisen.
Besitzstandsverfall bei Ablauf der Fahrerlaubnis
Fahrerinnen und Fahrer ab dem 50. Lebensjahr (und im Besitz einer vor dem 10. September 2009 ausgestellten Fahrerlaubnis), müssen besonders auf die Befristung ihrer Fahrerlaubnis achten! Denn wer nicht rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer seine Fahrerlaubnis verlängert hat, für den entfällt die Besitzstandsregel und die Berufskraftfahrer-Grundqualifikation muss erworben werden.
Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, sollten die Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C und CE den Antrag auf Verlängerung dieser Klassen ca. drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer stellen, damit noch vor Ablauf der Geltungsdauer Ihre Fahrerlaubnis verlängert werden kann und Sie somit einen durchgehenden Besitzstand behalten. Der Geltungszeitraum des neuen Führerscheines beginnt dabei mit dem Ablaufdatum des alten Führerscheines (nicht ab Antragsdatum).
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Fahrerrinnen und Fahrern, die ohne die notwendige Qualifikation ihren Beruf ausüben, droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro. Unternehmer, die Fahrten ohne Qualifikation anordnen, müssen mit einem Bußgeld von bis zu 20.000 € rechnen (§ 9 BKrFQG).
Informationen für Fahrerinnen und Fahrer im gewerblichen Personen- und Güterverkehr
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