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Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit und Abfall

Genehmigungsbedürftige Anlagen

Genehmigungsbedürftige Anlagen

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) unterscheidet in genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen.

Ob für die Errichtung oder für den Betrieb Ihrer Anlage ein Genehmigungsverfahren nach BImSchG erforderlich ist und in welchem Umfang, wurde vom Gesetzgeber in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 4. BImSchV) festgelegt.

Für genehmigungsbedürftige Anlagen ist vor Errichtung ein Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und Betrieb einer/von Anlage(n) nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde zu stellen. 

Je nach Art, Leistung und Größe Ihrer Anlage erfolgt in Anhang 1 der 4. BImSchV eine Zuordnung zu einer Verfahrensart für das Genehmigungsverfahren. Mit dieser Zuordnung werden weitere Verfahrensparameter geregelt, zum Beispiel ob das Antragsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden muss.

Änderungen einer bestehenden nach BImSchG genehmigten Anlage müssen gemäß § 15 BImSchG angezeigt werden oder bei wesentlichen Änderungen ist gemäß § 16 BImSchG eine Genehmigung zur Änderung zu beantragen.


Kohlekraftwerk. © Pixabay

Betreiberpflichten

Immissionsschutzbeauftragte

Auf der Grundlage des § 53 Abs. 1 BImSchG haben Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen einen oder mehrere Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen ...... erforderlich ist.

Im Rahmen von § 53 Abs. 2 BImSchG wurde die 5. BImSchV (Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verordnung über lmmissionsschutz- und Störfallbeauftragte) erlassen. Im Anhang I der 5. BImSchV sind die Anlagentypen und Mengenschwellen gelistet, für die die Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten vorgeschrieben ist.
 

Störfallbeauftragte

Auf der Grundlage des § 58a BImSchG haben Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen einen oder mehrere Störfallbeauftragte zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen wegen der bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs auftretenden Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft erforderlich ist. Betreiber von Anlagen nach § 1 der 12. BImSchV (Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes = Störfall-Verordnung) haben einen betriebsangehörigen Störfallbeauftragten zu bestellen.
 

E-PRTR

Das E-PRTR (Europäisches Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregister (European Pollution Emission Register)) ist ein im Internet verfügbares Register, das die Öffentlichkeit über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen informiert.

Ab dem Berichtszeitraum 2007 sind bestimmte Industriebetriebe, Kläranlagen und Abfallbehandlungsanlagen verpflichtet, Schadstoffmengen und Abfallmengen, die über einem festgelegten Schwellenwert liegen, jährlich zu berichten. 

Online-Antragstellung gemäß Onlinezugangsgesetz - OZG

Die Verfahrensweise der Antragstellung innerhalb immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren wurde am 01. Juli 2022 angepasst. Antrags- bzw. Anzeigeunterlagen sind von nun an online über die Software „ELiA“ zu erstellen. Das Programm kann kostenfrei über die Website des TLUBN heruntergeladen und genutzt werden. Hier finden Sie auch weiterführende Informationen, wie eine Kurzanleitung zur Programmnutzung sowie eine Auflistung häufig gestellter Fragen (FAQ).

Wurde der Antrag über ELiA erstellt, ist dieser in elektronischer Form über nachfolgenden Link und in 2-facher Ausfertigung in Papierform bei der Unteren Immissionsschutzbehörde einzureichen.

Zur Abgabe des Antrags in elektronischer Form kann das Thüringer Antragsmanagementsystem
für Verwaltungsleistungen ThAVEL 
genutzt werden.
 

Umweltamt

AnschriftAmthorstraße 11
07545 Gera

Abteilung Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit und Abfall

E-Mailumwelt@gera.de
Tel.0365 838 - 4220
Fax0365 838 - 4205
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