Baugenehmigung
Alles rund um das Thema Baugenehmigung.
Inhaltsverzeichnis
Abteilung Baugenehmigung (untere Bauaufsichtsbehörde)
Wir weisen darauf hin:
zusätzlich zu Ihrem schriftlichen Antrag, kann dieser auch in digitaler Form übermittelt werden. Gegebenenfalls kann so eine zügigere Bearbeitung erfolgen.
Allgemeines
Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen und Gebäuden bedürfen nach § 62 einer Baugenehmigung soweit in den §§ 63 (Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen), 64 (Genehmigungsfreistellung), 83 (Genehmigung Fliegender Bauten) und 84 (Bauaufsichtliche Zustimmung) der Thüringer Bauordnung (ThürBO) nichts anderes bestimmt ist.
Auf förmlichen Antrag des Bauherren wird das Baugenehmigungsverfahren im Verantwortungsbereich der Stadt Gera durch die Stadtverwaltung Gera, Amt für Bauordnung und Denkmalschutz (untere Bauaufsichtsbehörde) durchgeführt.
Die Baugenehmigung ist ein förmlicher und schriftlicher Verwaltungsakt der Bauaufsichtsbehörde der mittels Widerspruch und Klage angefochten werden kann.
Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die von ihm veranlasste Baumaßnahme gemäß der erteilten Baugenehmigung und unter Beachtung der entsprechenden Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung sowie entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt wird.
Die Baugenehmigung gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger.
Bauvorhaben im Sanierungsgebiet
Für Bauvorhaben im Sanierungsgebiet ist neben der Baugenehmigung bzw. dem Vorbescheid eine Sanierungsgenehmigung für die identische Planung erforderlich. Die Sanierungsgenehmigung ist gesondert mit den erforderlichen Unterlagen bei der Stadtverwaltung Gera, Stadtplanungsamt / Abteilung Stadterneuerung ( 0365/8384450) zu beantragen.
Eine Bauausführung ist erst nach Vorliegen beider Genehmigungen / Bescheide möglich. Es wird aus sachlichen Gründen empfohlen den Bauantrag erst nach Erteilung der Sanierungsgenehmigung einzureichen (Vermeidung notwendiger Umplanung wegen abweichender Sanierungsgenehmigung). Für die Verfahren Abbruch, Grundstücksteilung, Abweichung und Baulasten ist ebenfalls eine Sanierungsgenehmigung erforderlich.
Bearbeitung des Bauantrages
Der Bauantrag (Formular) ist in Schriftform, unterzeichnet vom Antragsteller und Entwurfsverfasser, mit den erforderlichen Bauvorlagen einzureichen.
Nach Antragsannahme und Registrierung erhalten Sie eine Eingangsbestätigung, in welcher auch der für Sie zuständige Sachbearbeiter benannt wird. Parallel dazu holt die Bauaufsichtsbehörde die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange ein. Danach erfolgt die Prüfung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie der bautechnischen Nachweise im vorgegebenen gesetzlichen Rahmen.
Widerspricht das Vorhaben den einschlägigen baurechtlichen Vorschriften und kann eine Ausnahme, Befreiung oder Abweichung nicht erteilt werden oder ist der Bauherr nicht bereit, die Bauvorlagen nachzubessern, ist die Bauaufsichtsbehörde angehalten, den Bauantrag zurückzuweisen oder abzulehnen. Gelten die öffentlich-rechtlichen Vorschriften als eingehalten ist die Baugenehmigung zu erteilen.
Eine eventuell erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung wird bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens bearbeitet und ist Bestandteil der Baugenehmigung.
Bearbeitungszeiten
Für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gilt eine Bearbeitungszeit von bis zu 3 Monaten, mit der Möglichkeit der Verlängerung bis zu 2 Monaten in begründeten Ausnahmefällen. Die Bearbeitungszeit beginnt mit Vorlage der erforderlichen und prüffähigen Unterlagen.
Für das reguläre Baugenehmigungsverfahren sind in der ThürBO keine Fristen vorgegeben.
Gültigkeit
Die Baugenehmigung hat eine Gültigkeitsdauer von 3 Jahren. Sie kann, auf vor Fristablauf eingereichten, schriftlichen Antrag, jeweils um 3 Jahre verlängert werden.
Gebühren | Gebühr |
Mindestgebühr | 75,00 EUR |
vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 65 ThürBO) | 6 EUR /1000 EUR vom Bauwert |
reguläres Baugenehmigungsverfahren (§ 66 ThürBO) | 7 EUR /1000 EUR vom Bauwert |
Die Berechnung der konkreten Gebühr im Baugenehmigungsverfahren erfolgt für Gebäude im Regelfall in Abhängigkeit vom Bauwert und der Verfahrensart (vereinfacht oder regulär) auf der Grundlage der Thüringer Baugebührenverordnung (ThürBauGVO), im Sonderfall nach Zeitaufwand.
Abteilung Baugenehmigung | |
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bauvorhaben@gera.de | |
Tel. | 0365 838 - 4910 |
Fax | 0365 838 - 4905 |
Servicezeiten | Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich eine Terminvereinbarung notwendig ist. Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr Freitag 09:00 - 15:00 Uhr |
Telefonische Erreichbarkeit | Montag 09:00 - 17:00 Uhr Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr Freitag 09:00 - 15:00 Uhr |
Bauherrenauskunft
Leistungen
- Bauen - Antrag auf Baugenehmigung / auf Genehmigungsfreistellung
- Bauen - Antrag auf Bauvorbescheid / Bauvoranfrage
- Bauen - Antrag auf Nutzungsänderung von baulichen Anlagen
Formulare
- Antrag auf Ablösung der Stellplatzverpflichtung
- Antrag auf Baugenehmigung/Vorbescheid
- Antrag auf Teilbaugenehmigung
- Antrag auf Zulassung einer Ausnahme/Befreiung/Abweichung
- Anzeige der Beseitigung einer Anlage
- Anzeige der Nutzungsaufnahme
- Bauantrag Bescheinigung
- Baubeginnsanzeige
- Baubeschreibung
- Baubeschreibung Werbeanlagen
- Bautafel
- Bestätigung über die Bauausführung hinsichtlich des Brandschutznachweises
- Betriebsbeschreibung für land- und forstwirtschaftliche Vorhaben zum Bauantag
- Betriebsbeschreibung zum Bauantag
- Brandschutz (vorbeugend) - Brandschutznachweis zum Bauantrag für Gebäude der GK 1-3
- Brandschutznachweis für Balkone bei Gebäudeklasse 4 und 5
- Erklärung zum Brandschutznachweis
- Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
- Selbstauskunftsbogen Landwirtschaft - Forst
- Vordruck Betriebskalkulation - Privilegierung