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Genehmigungsbedürftige Anlagen

Mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoren -anlagen

Registrierung mittelgroßer Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen

Am 20. Juni 2019 ist die Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV) in Kraft getreten. Sie dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/2193 vom 25. November 2015 (MCP-Richtlinie) zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen.

Die Verordnung regelt - unabhängig vom verwendeten Brennstoff - die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen einschließlich Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

  • mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, sowohl wenn sie genehmigungsbedürftig als auch nicht genehmigungsbedürftig sind, und
  • mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt, wenn sie genehmigungsbedürftig sind.

Anzeige einer Feuerungsanlage

Für neue Feuerungsanlagen gelten alle Anforderungen unmittelbar mit dem Inkrafttreten der Verordnung. Gemäß § 6 „Registrierung von Feuerungsanlagen“ Absatz 1 der 44. BImSchV sind neue mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vor der Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bestehende Feuerungsanlagen müssen bis zum 1. Dezember 2023 angezeigt werden. Eine bestehende Feuerungsanlage im Sinne der 44. BImSchV ist eine Feuerungsanlage, die

  • vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde oder
  • für die vor dem 19. Dezember 2017 nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine Genehmigung erteilt wurde, sofern die Anlage spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde.

Zudem sind emissionsrelevante Änderungen, ein Betreiberwechsel oder die endgültige Stilllegung einer Feuerungsanlage ebenfalls anzuzeigen.

Registrierung der Feuerungsanlagen

Nach § 36 der 44. BImSchV hat die zuständige Behörde ein Register über die mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen zu führen und zu veröffentlichen. Das Register muss die in Anlage 1 genannten Informationen beinhalten.

Dazu ist das Formblatt für sich im Stadtgebiet Gera befindlichen Anlagen zu befüllen und der Unteren Immissionsschutzbehörde zu zusenden.

Abteilung Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit und Abfall

E-Mailumwelt@gera.de
Tel.0365 838 - 4220
Fax0365 838 - 4205
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