Immissionsschutz
Der Immissionsschutz umfasst Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen (Immissionen) von Luftschadstoffen, Lärm, Erschütterungen oder elektromagnetischen Feldern auf die Umwelt, die durch natürliche oder vom Menschen verursachte Prozesse freigesetzt wurden (Emissionen). Ziel des Immissionsschutzes ist es, schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern oder so zu begrenzen, dass Gesundheitsgefahren und erhebliche Belästigungen für die Bevölkerung und die Umwelt vermieden beziehungsweise reduziert werden.
Für den Immissionsschutz sind Emissionen und Immissionen im Allgemeinen Rauch /Geruch, Geräusche (Lärm), Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen, die von Anlagen, dem Verkehr und anderen vom Menschen direkt verursachten Tätigkeiten ausgehen.
Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit: Beantragung, Genehmigung und Versagung
Es ist ein formloser Antrag zu stellen.
Dieser muss mit folgenden Angaben in schriftlicher Form möglichst 1 Woche im Voraus erfolgen:
- Name und Anschrift des Antragsstellers,
- Datum, Ort, Zeit und die durchzuführenden Arbeiten,
- eingesetzte Maschinen und Geräte zur Beurteilung der entstehenden schädlichen Umwelteinwirkungen sowie
- einer Begründung, weshalb die Durchführung dieser Arbeiten in der Nacht, am Sonn- bzw. Feiertag erforderlich sind.
Die Genehmigung oder Versagung ist kostenpflichtig.
Gesetzliche Grundlage: §§ 4, 7 Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz (ThürFGtG)
Nach § 4 Abs. 2 Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz sind an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe zu beeinträchtigen oder die dem Wesen des Sonntages widersprechen. Gemäß § 7 Abs. 1 können aus wichtigen Gründen Ausnahmen von diesem Verbot zugelassen werden.
Für die immissionsschutzrechtliche Überwachung und Genehmigungen von Anlagen sind in Thüringen insbesondere das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz, die Landkreise und die kreisfreien Städte zuständig.
Der größte Teil des Immissionsschutzrechtes ist im Bundes-Immissionsschutzgesetz und dessen umfangreichen untergesetzlichem Regelwerk enthalten.
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) unterscheidet in genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen.
Genehmigungsbedürftige Anlagen:
Bei Geruchsbelästigungen verursacht durch Bewirtschaftung der Felder in der Landwirtschaft wenden Sie sich bitte an:
Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Referat 25
Naumburger Straße 98
07743 Jena
Email: poststelle@tlllr.thueringen.de
Tel. 0361 573921144
Umweltamt
Anschrift | Amthorstraße 11
07545 Gera |
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Leitung | Konrad Nickschick |
Schließtage | 10.05.2024, 04.10.2024, 23.12.2024 |
Barrierefreier Zugang | Nein |
Abteilung Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit und Abfall | |
umwelt@gera.de | |
Tel. | 0365 838 - 4220 |
Fax | 0365 838 - 4205 |
Servicezeiten | Montag 09:00 - 17:00 Uhr Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr Freitag 09:00 - 15:00 Uhr |