Lagerfeuer
Lagerfeuer sind und bleiben faszinierend, aber nicht ganz ungefährlich. Hier erfahren Sie alles Wichtige zu diesem Thema.
Beantragung, Genehmigung oder Versagung
Lagerfeuer sind nach § 5 der Stadtordnung offene Feuer im Freien zu bestimmten Anlässen, zum Beispiel zu Familienfeierlichkeiten oder zur Wahrung des Brauchtums, etwa zur Walpurgisnacht. Offene Feuer im Freien bedürfen einer Genehmigung durch die Untere Immissionsschutzbehörde.
Bitte schriftlich per Post, Fax oder E-Mail mit:
- Name, Adresse des Antragstellers,
- Datum des Feuers, Anlass, Ort der Errichtung der Feuerstelle sowie
- Datum und Unterschrift des Antragstellers
möglichst 14 Tage vor dem Termin beantragen.
Zu beachten sind die Forderungen an offene Feuer gemäß der Stadtordnung, zum Beispiel die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Besitzers, wenn das Feuer nicht auf dem eigenen Grundstück durchgeführt werden soll; die Beaufsichtigung des Feuers; Abstandhaltung usw..
Die Gebührenpflicht für die Genehmigung oder Versagung ergibt sich aus dem Thüringer Verwaltungskostengesetz.
Antrag Lagerfeuer
Hinweis zu Grill- bzw. Gemütlichkeitsfeuern z. B. in handelsüblichen Feuerschalen oder Feuerkörben:
Handelsübliche Feuerschalen und Feuerkörbe sind im Sinne des Immissionsschutzrechts „nicht genehmigungsbedürftige Anlagen“, die nur mit hierfür zugelassenen Brennstoffen betrieben werden dürfen (gemäß Bauartzulassung trockenes, stückiges naturbelassenes Holz). Die Verwendung von Feuerschalen und Feuerkörben darf nicht zum Zweck der Abfallbeseitigung erfolgen; die Verbrennung von Laub, Strauchmaterial, Baumschnitt, Pflanzenabfällen, Weihnachtsbäumen, Alt-/Bauholz ist ausgeschlossen.
Lagerfeuer im Sinne der Stadtordnung werden ebenerdig und nicht in Anlagen durchgeführt, somit sind für Feuer in Feuerkörben oder Feuerschalen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nicht gegeben.
Unter Beachtung des § 9 der Stadtordnung (Regelungen zu offenen Feuern im Freien) ist das Betreiben möglich, jedoch muss der Feuerkorb brandsicher aufgestellt sein.
Die Abstandsregelungen treffen ebenso auf die „Gemütlichkeitsfeuer“ in handelsüblichen Feuerschalen oder Feuerkörben zu. Rauchbelästigungen für Anwohner/Nachbarn sind in jedem Fall zu vermeiden.