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Sicherheit & Ordnung

Versammlungsrecht

Um dem derzeit großen Interesse am Versammlungsgeschehen in Gera zu begegnen, hat die Stadtverwaltung Gera einen Leitfaden zu häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Anmeldung, der Durchführung und der Teilnahme an Versammlungen zusammengestellt.

Die Versammlungsfreiheit ist ein Grundrecht und wird im Versammlungsgesetz des Bundes näher geregelt. Aufgrund der fast wöchentlich stattfindenden Versammlungen kommt diesem Grundrecht auch in Gera einer besonderen öffentlichen Relevanz zu.

Die Versammlungsbehörde steht – wie die gesamte Stadtverwaltung – unter einem strengen Neutralitätsgebot. Sie trifft dabei jede ihrer Entscheidungen auf der Grundlage des Grundgesetzes, der Thüringer Verfassung sowie des Versammlungsgesetzes. Eine strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der den Einsatz einer staatlichen Gewalt nur bei wirklicher Dinglichkeit vorsieht, ist eine weitere Grundlage ihres Handelns.


Was ist eine Versammlung?

Von einer Versammlung ist dann auszugehen, wenn mindestens zwei Personen zu einer gemeinsamen Angelegenheit von allgemeinem Interesse an einem Ort zusammenkommen. Des Weiteren muss eine Versammlung öffentlich sein. Dieses Kriterium ist erfüllt, sofern sie für jedermann frei zugänglich ist.


Wer darf Versammlungen durchführen, wer nicht?

Jeder hat das Recht, öffentliche Versammlungen zu veranstalten und an solchen Versammlungen teilzunehmen. Dieses Recht hat nach § 1 Abs. 2 Versammlungsgesetz nicht, wer:

  • eine Versammlung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht oder
  • mit einer Versammlung eine für verfassungswidrig erklärte Partei oder Organisation fördert.

Muss eine Versammlung angemeldet werden?

Ja. Laut § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz muss eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe bei der Versammlungsbehörde angemeldet werden. Allenfalls bei Eil- oder Spontanversammlungen, die aufgrund eines aktuellen Anlasses sofort und ohne Veranstalter durchgeführt werden, kann dies anders sein.

Zwingend erforderlich ist in der Anmeldung die Angabe des Versammlungsleiters sowie des Veranstalters inklusive der Kontaktdaten. Außerdem müssen Zeit und Ort, das Thema der Versammlung sowie die erwartete Teilnehmerzahl und die Anzahl der Ordner genannt werden. Darüber hinaus sind die Kundgebungsmittel anzugeben.

Das kann persönlich, telefonisch oder formlos schriftlich erfolgen. Zur Vereinfachung der Verwaltungsarbeit wird darum geben, das folgende elektronische Formular zu verwenden:
https://thavelp.thueringen.de/thavelp/portal/zs/347407/start?pe=3373


Muss eine Versammlung genehmigt werden?

Nein. Die Versammlungsfreiheit äußert sich laut § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz unter anderem darin, dass die Durchführung von Versammlungen unter freiem Himmel nicht genehmigungs-, sondern lediglich anzeigepflichtig ist. In der Regel erfolgt eine Anmeldebestätigung seitens der Versammlungsbehörde.


Was ist ein Versammlungsleiter?

Nach § 7 Abs. 1 Versammlungsgesetz muss jede öffentliche Versammlung einen Leiter haben. Das muss nicht zwingend der Anmelder sein. Die Aufgaben der Versammlungsleitung regelt der § 8 Versammlungsgesetz. Unter anderem muss für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung gesorgt werden. Außerdem steht der Leiter im stetigen Kontakt mit der Versammlungsbehörde sowie der Polizei.


Von Anmeldung bis zum Versammlungstag: Wie ist der Ablauf?

Im Rahmen des Anmeldeverfahrens wird ein Kooperationsgespräch mit dem Anmelder und/oder dem Leiter der Versammlung sowie der Versammlungs- und Polizeibehörde sowie ggf. anderen Behörden geführt, um eine mögliche Gefahrenlage und sonstige Umstände der Versammlung zu erörtern und einen reibungslosen Ablauf planen zu können. Wenn alle offenen Fragen geklärt sind, wird entweder eine Anmeldebestätigung oder ein Bescheid über die besprochenen Inhalte angefertigt.


Wann werden Auflagen für eine Versammlung erteilt?

Eingriffe in die Versammlungsfreiheit, sogenannte Auflagen, sind nach dem Versammlungsgesetz des Bundes, welches Grundlage für jegliche Versammlungen in Thüringen ist, nur zulässig, „wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist“ (§ 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz).

Sollte nach Ansicht der Versammlungsbehörde oder der Polizei eine mögliche Gefahrenlage aus der Anmeldung hervorgehen, werden gemeinsam mit dem Anmelder oder dem Leiter der Versammlung denkbare Lösungsansätze besprochen. Wird ein Kompromiss gefunden, der die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrt, muss auf diese Position keine Auflage erlassen werden. Dadurch ist es möglich, dass Versammlungen auch ohne Auflagen durchgeführt werden können. Ansonsten müsste per Auflage beschieden werden.

Die öffentliche Sicherheit umfasst den Schutz zentraler und bedeutsamer Rechtsgüter, unter anderem Leben, Freiheit und Gesundheit anderer Personen, staatliche Einrichtungen und die Rechtsordnung als Ganzes. Als öffentliche Ordnung werden die für das gesellschaftliche Zusammenleben relevanten, ungeschriebenen Regeln bzw. Sitten bezeichnet.


Dürfen zwei gegensätzliche Versammlungen an einem Ort stattfinden?

Aufgabe der Versammlungsbehörde ist es, allen Grundrechtsträgern die Ausübung der Versammlungsfreiheit zu ermöglichen. Daher wird zunächst im Rahmen von Kooperationsgesprächen nach einer einvernehmlichen Lösung mit den Anmeldern gesucht. Insbesondere auf großen Plätzen muss überlegt werden, ob eine parallele Durchführung der Versammlungen möglich ist.

Kommt es zu keinem Kompromiss, gilt grundsätzlich das Prioritätsprinzip. Die zuerst angemeldete Versammlung hat damit den Vorrang, die andere muss ausweichen. Es können aber auch weitere Aspekte relevant sein. Außerdem müssen gegensätzliche Versammlungen getrennt sein und die Polizei ausreichend Handlungsraum erhalten, um dies sicherzustellen.


Kann eine Versammlung wegen ihres Ziels verboten werden?

Die Versammlungsfreiheit gilt genauso für andersdenkende Minderheiten wie für Menschen, die sich für Ziele einsetzen, die von einem Großteil der Bevölkerung geteilt werden. Das Grundrecht ist nicht an eine Gesinnung oder ein vermeintlich extremistisches Verhalten gebunden.

Laut § 15 Versammlungsgesetz kann eine Versammlung verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, „wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.“ Als Grundlage der Gefahrenprognose reichen keine Vermutungen und Spekulationen aus.

Erforderlich sind hierbei konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte, wie konkrete Vorfälle in einem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang oder eindeutige Vorankündigungen zu Straftaten während einer Versammlung.


Wer greift während einer Versammlung ein, sollte die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet sein?

Zuständig ist hierfür in erster Linie die Versammlungsbehörde der Stadt Gera. Als Fachaufsicht unterstützen das Thüringer Landesverwaltungsamt sowie das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales die städtische Behörde als Fachaufsichtsbehörden. Daneben arbeiten die Mitarbeitenden der Stadt Gera zur Umsetzung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei jedem größeren Versammlungsgeschehen intensiv mit der Polizei zusammen.

Die Polizistinnen und Polizisten der Thüringer Landespolizei unterstehen während des Einsatzes im Sinne der Versammlung den grundlegenden Weisungen der anwesenden kommunalen Versammlungsbehörde. Im Falle einer Abwesenheit der kommunalen Behörde kann diese vollständig durch die Polizei vertreten werden.


Wieso kann eine Versammlung nicht einfach aufgelöst werden?

Bevor eine Versammlung aufgelöst werden darf, müssen sogenannte Minusmaßnahmen – also mildere Maßnahmen – ergriffen werden. Diesen muss eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorhergehen. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten können durch die Polizei auch während einer Versammlung geahndet werden.

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Informationen zur Versammlungslage am 27. Juli 2024

Am vergangenen Samstag (27. Juli 2024) fand eine Versammlung auf dem Geraer Hofwiesenparkplatz statt, die überregional für Aufsehen gesorgt hat. Im Sinne einer transparenten Kommunikation gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern unserer Stadt sowie zum besseren Verständnis über Ereignisse, Entscheidungen und Rechtsprechungen wurden die häufigsten Fragen zum Anlass genommen, um die Grundzüge der Versammlungslage am vergangenen Wochenende zu erläutern.


Wurde die Versammlung angemeldet?

Ja, die Versammlung wurde zunächst mündlich unter Angaben von Ort und Datum bei der Versammlungsbehörde angemeldet. Anschließend wurde die Anmeldung im Rahmen eines Kooperationsgespräches unter Beteiligung des Anmelders, der Landespolizeiinspektion Gera sowie städtischer Fachbehörden konkretisiert.


Wurde die Versammlung genehmigt?

Nein. Die Versammlungsfreiheit äußert sich laut § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz unter anderem darin, dass die Durchführung von Versammlungen unter freiem Himmel nicht genehmigungs-, sondern lediglich anzeigepflichtig ist. In der Regel erfolgt eine Anmeldebestätigung seitens der Versammlungsbehörde.


Wie kann die Stadt eine solche Versammlung zulassen?

Angesichts rechtsextremer Demonstrationen und Aktionen werden zunehmend Stimmen laut, Veranstaltungen rechter Gruppierungen „einfach“ zu verbieten. Die Versammlungsfreiheit ist ein Grundrecht und kann aufgrund des hohen Verfassungsrangs niemals „einfach“ verboten werden. Sie gilt genauso für andersdenkende Minderheiten wie für Menschen, die sich für Ziele einsetzen, die von einem Großteil der Bevölkerung geteilt werden. Das Grundrecht ist nicht an eine Gesinnung oder ein vermeintlich extremistisches Verhalten gebunden. Würde man dieses Recht nur Gruppen zugestehen, deren Meinung in der Bevölkerung überwiegend geteilt wird, wäre die verfassungsrechtlich verankerte Garantie der Versammlungsfreiheit entbehrlich und entwertet. Im Begriff der Rechtsstaatlichkeit ist der Gleichheitssatz inbegriffen, was hier heißt, dass für Andersdenkende nicht andere rechtliche Kriterien gelten können.

Ermächtigungen zur Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten knüpfen nicht an die Gesinnung, sondern an Gefahren für Rechtsgüter an. Als Grundlage für die diesbezügliche Gefahrenprognose reichen keine Vermutungen und Spekulationen aus. Erforderlich sind hierbei konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte, wie konkrete Vorfälle in einem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang oder eindeutige Vorankündigungen zu Straftaten während einer Versammlung.


War der Stadtverwaltung nicht schon bei Anmeldung bewusst, dass es sich hierbei um das andernorts verbotene Compact-Sommerfest handelt?

Von der ursprünglich angemeldeten Versammlung unter dem Motto „WIR für Frieden und Freiheit“ war ein Zusammenhang nicht ableitbar. Der Anmelder, der regelmäßig Versammlungen in Gera organisiert und durchführt, übermittelte während des Kooperationsgespräches Informationen, die keinen Hinweis zum andernorts verbotenen Compact-Sommerfest aufwiesen.


Welche Auflagen erhielt die Versammlung?

Von der ursprünglich angemeldeten Versammlung waren keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ableitbar. Dies änderte sich im Laufe der Freitagnacht und dem Samstagmittag, so dass unmittelbar vor Durchführung der Versammlung eine andere Bewertung erfolgte.

Die Versammlungsfreiheit sowie die Meinungsfreiheit wurden dadurch zwar nicht eingeschränkt, gleichwohl einige Bestandteile untersagt, darunter die Komponenten, die augenscheinlich für das untersagte Sommerfest geplant und nicht für die Versammlung an sich erforderlich waren. Demnach wurde vor Versammlungsbeginn der Verkauf von Getränken und Speisen sowie Textilien und Druckerzeugnissen untersagt. Da dies nicht wie verfügt umgesetzt wurde, erfolgte die zwangsweise Durchsetzung mit Unterstützung der Polizei.


War die Versammlungsbehörde der Stadt Gera während der Versammlungslage vor Ort?

Gemeinsam mit Polizistinnen und Polizisten der Thüringer Landespolizei waren Angestellte der kommunalen Versammlungsbehörde dauerhaft vor Ort anwesend.

Ordnungsamt

AnschriftHandwerkerhof 13
07548 Gera
Schließtage10.05.2024, 04.10.2024, 23.12.2024
Barrierefreier ZugangJa

Versammlungen

E-Mailversammlungen@gera.de
Tel.0365 838 - 2480
Fax0365 838 - 2495
Telefonische ErreichbarkeitMontag 09:00 - 17:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr
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