Eingliederungshilfe
Manche Menschen mit Behinderung brauchen Hilfe, damit sie ganz normale Dinge machen können: Zum Beispiel arbeiten, zur Schule gehen, Sport machen, ins Kino gehen, mit anderen Menschen sprechen. Die Eingliederungshilfe soll dafür sorgen, dass Menschen mit Behinderung diese Hilfe bekommen.
Kinder oder Jugendliche haben nach § 35a Abs. 1 SGB VIII Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
- daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Zur Feststellung der Abweichung der seelischen Gesundheit hat das Jugendamt die Stellungnahme eines Kinder- und Jugendpsychiaters oder -therapeuten einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung (ICD-10) zu erstellen.
Die Hilfe wird gem. § 35a Abs. 2 SGB VIII nach dem Bedarf im Einzelfall
- in ambulanter Form,
- in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
- durch geeignete Pflegepersonen und
- in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
Die fachliche Gesamtverantwortung für die Entscheidung und Gewährung der Hilfe nach § 35a SGB VIII liegt beim Jugendamt.
Jugendamt
Anschrift | Gagarinstraße 99/101
07545 Gera |
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Leitung | Birgit Klemm |
Barrierefreier Zugang | Ja |
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Fax | 0365 838 - 3405 |
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