Gewerbe
Beim Vollzug der Aufgaben der unteren Gewerbebehörde, insbesondere bei der Bestätigung von Gewerbemeldungen sowie bei Gewerberegisterauskünften ist derzeit mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen. Aus diesem Grund wird gebeten, von Fragen zum Bearbeitungsstand der Verfahren Abstand zu nehmen. Für persönliche Vorsprachen vereinbaren Sie bitte rechtzeitig einen Termin.
Hinweise:
- Sofern die angemeldete Gewerbetätigkeit keiner Erlaubnis bedarf, kann der Geschäftsbetrieb auch ohne eine Bestätigung der Gewerbeanzeige aufgenommen werden.
- Nutzen Sie gerne die Möglichkeiten der elektronischen Gewerbemeldung (Link eMeldung). Das Programm unterstützt Sie bei der zutreffenden und vollständigen Dateneingabe. Eine schnellere Bearbeitung der Vorgänge wird somit ermöglicht/unterstützt.
Bitte haben Sie Verständnis für die Unannehmlichkeiten. Die Stadtverwaltung Gera arbeitet mit Hochdruck an der Verbesserung des Dienstleistungsangebotes.
Aufgaben der Gewerbebehörde
Gewerbemeldungen
Mit Beginn der Gewerbetätigkeit ist eine gleichzeitige Gewerbeanzeige erforderlich. Gleiches gilt für die Betriebssitzverlegung, die Änderung oder Erweiterung der Gewerbetätigkeit, die Namensänderung oder die Aufgabe der Gewerbetätigkeit.
Zuständig hierfür ist das Ordnungsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Betriebssitz befindet.
Verfahrensweise
Für die Gewerbeanzeige ist die Übermittlung eines vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Formulars oder die elektronische Übermittlung der Gewerbeanzeige erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
Mit Antragstellung:
- bei zulassungspflichtigen Handwerksbetrieben eine Kopie der Handwerkskarte
- bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder): gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
- bei juristischen Personen der Handelsregisterauszug
- bei juristischen Personen in Gründung eine Kopie des Notarvertrages
Nach Antragstellung bei überwachungsbedürftigen Gewerben nach § 38 GewO:
- Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz zu Vorlage bei einer Behörde und
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 zur Vorlage bei einer Behörde
Gewerbeanmeldung | 25,00 Euro |
Gewerbeummeldung | 15,00 Euro |
Gewerbeabmeldung | 10,00 Euro |
Auskunft aus dem Gewerberegister | 15,00 Euro |
Online-Gewerbemeldung
Rechtsvorschriften
Reisegewerbe
Wer ein Reisegewerbe ausüben möchte, bedarf der vorherigen Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Zuständig für die Beantragung ist das Ordnungsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz bzw. die juristische Person ihren Betriebssitz hat. Die Reisegewerbekarte wird unbefristet erteilt und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Sie ist während der Gewerbeausübung mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Voraussetzungen:
- Es müssen alle erforderlichen Unterlagen entsprechend der Anlage zum Erlaubnisantrag beigebracht werden. Die Erteilung der Reisegewerbekarte setzt die Zuverlässigkeit des Antragstellers voraus.
Gebühr:
- 200,00 €
Hinweis:
- Erst mit Aushändigung der Reisegewerbekarte darf die Tätigkeit aufgenommen werden.
Rechtsvorschriften
Vollzug Thüringer Gaststättengesetz (ThürGastG)
Die Ausübung der Gaststättentätigkeit im stehenden Gewerbe bedarf in Thüringen keiner Erlaubnis. Die Gewerbeanzeige mit der Angabe über die Art der Speisen und Getränke hat spätestens 4 Wochen vor Eröffnung des Betriebes zu erfolgen wobei zu beachten ist, dass für den beabsichtigten Betriebssitz eine baurechtliche Nutzungsgenehmigung vorliegen muss.
Voraussetzungen:
- zur Beantragung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister (zur Vorlage bei einer Behörde) und
- zur Beantragung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei einer Behörde)
zwecks Prüfung der persönlich Zuverlässigkeit des Anzeigenerstatters.
Gebühr:
- 40,00 Euro.
Vollzug § 3 Prostitutionsschutzgesetz (ProstSchG)
Anmelden müssen sich alle weiblichen, männlichen und trans* Prostituierten, welche eine sexuelle Dienstleistung gegen Entgelt erbringen. Diese Anmeldung muss vor Aufnahme der Tätigkeit bzw. vor Ablauf der bisherigen Anmeldebescheinigung bei der Behörde erfolgen, in deren Zuständigkeit Sie die Tätigkeit überwiegend wahrnehmen möchten.
Vor Erteilung der Anmeldebescheinigung ist eine gesundheitliche Beratung (keine Untersuchung) wahrzunehmen. Diese können Sie in einem Gesundheitsamt Ihrer Wahl durchführen. Der Nachweis der Gesundheitsberatung ist für die Anmeldung der Prostitutionsausübung zwingend erforderlich. Dieser Nachweis ist bei Personen zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr 6 Monate und bei Personen über 21 Jahren ein Jahr gültig und darf bei der Erstanmeldung nicht älter als drei Monate sein.
Zusätzlich zur Ausstellung einer Anmeldebescheinigung haben Sie die Möglichkeit, eine Alias-Bescheinigung zu erhalten.
Voraussetzungen:
- 2 Lichtbilder
- Personalausweis/Reisepass/Pass- oder Ausweisersatz
- Bescheinigung über eine gesundheitliche Beratung (bei Erstanmeldung nicht älter als drei Monate)
Gebühr:
- Diese Leistung ergeht gemäß § 2 ThürAGProstSchG verwaltungskostenfrei.
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf gemäß § 12 ProstSchG der Erlaubnis der Behörde.
Erlaubnispflichtige Gewerbe
Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie weitere Informationen zu unseren Leistungen insbesondere zu den erforderlichen Unterlagen zur Prüfung der Voraussetzungen benötigen. Gern senden wir Ihnen ein Formular zur Beantragung der jeweiligen Erlaubnis postalisch zu. Eine Übermittlung per E-Mail ist leider aus datenschutzrechtlichen Gründen ohne Ihre schriftliche Einwilligung nicht möglich.
Für persönliche Vorsprachen bitten wir Sie, in jedem Fall vorher einen Termin zu vereinbaren. Bitte nutzen Sie dafür die telefonische Kontaktaufnahme.
Leistungen
- Schaustellungen von Personen gemäß § 33a Gewerbeordnung
- Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung, sogenannte Aufstellererlaubnis
- Eignung zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung, sognannte Geeignetheitsbestätigung
- Veranstalten von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 34d Gewerbeordnung
- Spielhallenerlaubnis gemäß § 2 Thüringer Spielhallengesetz
- Pfandleihgewerbe gemäß § 34 Gewerbeordnung
- Bewachungsgewerbe gemäß § 34a Gewerbeordnung
- Versteigerergewerbe gemäß § 34b Gewerbeordnung
- Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter gemäß § 34c Gewerbeordnung
- Finanzanlagenvermittler gemäß § 34f Gewerbeordnung
- Honorar-Finanzanlagenberater gemäß § 34h Gewerbeordnung
- Immobiliardarlehensvermittler gemäß § 34i Gewerbeordnung
- Festsetzung von Veranstaltungen (wie Messen, Ausstellungen, Volksfesten und Märkten) gemäß § 69 Gewerbeordnung
- Heilpraktikererlaubnis gemäß § 1 Heilpraktikergesetz
weitere Aufgaben
Betreffend von Fragen zum Vollzug
- der Preisangabenverordnung (PAngV)
- des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes (ThürLadÖffG)
- des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) und ggf. weiterer Gesetzlichkeiten
können Sie sich ebenfalls an unsere Behörde wenden.
Ordnungsamt
Anschrift | Handwerkerhof 13
07548 Gera |
---|---|
Schließtage | 10.05.2024, 04.10.2024, 23.12.2024 |
Barrierefreier Zugang | Ja |
Gewerbe | |
gewerbe@gera.de | |
Tel. | 0365 838 - 2490 |
Fax | 0365 838 - 2495 |
Telefonische Erreichbarkeit | Montag 09:00 - 17:00 Uhr Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr Freitag 09:00 - 15:00 Uhr |