Datenschutzbeauftragter
Nach Art. 37 Abs. 1 lit. a) Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) sowie § 13 Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG) haben alle Behörden bzw. öffentlichen Stellen die Pflicht, einen behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.
Der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere seines Fachwissens, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in § 15 ThürDSG genannten Aufgaben bestellt.
Diese sind insbesondere:
- Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen sowie seiner Beschäftigten
- Überwachung der Einhaltung von Datenschutzvorschriften
- Zuweisung von Zuständigkeiten
- Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde
- datenschutzrechtliche Beratung zu allen sonstigen Fragen
- Sensibilisierung von Mitarbeitern in Zusammenhang mit Verarbeitungsvorgängen
Der Datenschutzbeauftragte ist dem Oberbürgermeister direkt unterstellt und bei der Erfüllung seiner Aufgaben an keine Weisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben gebunden. Er ist nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung seiner Aufgaben an die Wahrung der Geheimhaltung oder der Vertraulichkeit gebunden.
Betroffene Personen können den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß dieser Verordnung im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen.
Es muss sichergestellt sein, dass der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.
Ansprechpartner/innen | |||||||
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Datenschutzbeauftragter | Kornmarkt 12, Zimmer 237
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Stellvertretende Datenschutzbeauftragte |
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