Chemikaliensicherheit
Chemikalien kommen vielseitig zum Einsatz– sowohl im Berufsleben als auch im Alltag. Zum Schutz von Mensch und Umwelt müssen Wirtschaftsakteure, die Chemikalien und Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellen, zahlreiche Anforderungen und Regelungen im Hinblick auf darin enthaltene gefährliche Stoffe beachten.
Chemikaliengesetz
Für die Durchsetzung der Chemikaliensicherheit ist das Chemikaliengesetz (ChemG) in seiner aktuell gültigen Fassung anzuwenden. Sein Anwendungsbereich erstreckt sich auf den gewerblichen und industriellen Bereich sowie auf den Handel.
Das Chemikaliengesetz enthält folgende Grundregeln bzw. –prinzipien:
- Prüfungspflicht - Hersteller und Einführer müssen bestimmte Mindestprüfungen, abgestuft nach der Produktionsmenge, vornehmen und nachweisen.
- Informationspflicht - Hersteller und Einführer müssen der zuständigen Behörde alle gesetzlich geforderten Angaben über neue Stoffe mitteilen.
- Verpackung- und Kennzeichnungspflicht - Hersteller und Einführer müssen die Stoffe und Zubereitungen entsprechend ihrer Gefährlichkeit verpacken und kennzeichnen.
- Verantwortlichkeitsprinzip - Hersteller und Einführer tragen nach dem Verursacherprinzip für jeden neuen Stoff die Verantwortung.
- Gefahrenabwehrpflicht - Zur Abwehr von Gefahren, die von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen ausgehen können, enthält das ChemG diverse Rechtsverordnungsermächtigungen zum Erlass von Verbots- und Beschränkungsregelungen.
Chemikalien-Verbotsverordnung
In Abschnitt 3 der Chemikalien-Verbotsverordnung wird das Inverkehrbringen für bestimmte gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die diese freisetzen können oder enthalten, geregelt. Für die Abgabe an die Öffentlichkeit, Wiederverwender, berufsmäßige Verwender sowie öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten ist ein Sachkundenachweis erforderlich.
Unter Sachkunde ist die Bescheinigung der allgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach § 11 Abs. 1 ChemVerbotsV (einschließlich Pflanzenschutzmittel), über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und über die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften zu verstehen.
Antrag auf Anzeige / Erlaubnis nach ChemVerbotsV
Zu beachten ist, dass die Sachkunde nur durch Personen erworben werden kann, und nicht wie vielfach angenommen, auf ein Unternehmen ausgestellt wird, d. h. die Unternehmen müssen der Behörde jeden Wechsel der sachkundigen Person nach § 11 unverzüglich melden.
REACH (Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals)
Der weltweite Handel mit gefährlichen Stoffen erfordert ein internationales Vorgehen mit entsprechenden Anforderungen und Regularien, welches in der Europäischen Chemikalienverordnung als sogenannte REACH -Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) deklariert wird.
Die Hersteller und Importeure von Chemikalien müssen nun mit der obligatiorischen Registrierung Daten vorlegen und die von den Stoffen ausgehenden Risiken selbst bewerten.
Es gilt: „no data, no market“.
Das heißt, ohne Registrierung dürfen Chemikalien nicht in Verkehr gebracht werden. Die Aufgaben der Behörden sind die Unterstützung der Akteure, die Prüfung der Registrierungen und die Regulierung von Stoffen mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften oder von Stoffen, die zu Risiken für Mensch oder Umwelt führen.
Chemikalien und Klimaschutz
Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung gilt ergänzend zur Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F-Gase-Verordnung) und weiteren EU-Regelungen zu fluorierten Treibhausgasen.
Insbesondere Unternehmen, die Tätigkeiten mit fluorierten Treibhausgasen durchführen oder von anderen Unternehmen an ihren mit fluorierten Treibhausgasen befüllten Anlagen durchführen lassen sind Betroffene dieser gesetzlichen Regelungen. Neben der Sachkundebescheinigungspflicht für bestimmte Personen sowie der (Betriebs-) Zertifizierungspflicht für bestimmte Unternehmen ergeben sich aus der ChemKlimaschutzV und der F-Gase-Verordnung noch weitere Pflichten (z. B. Betreiberpflichten, Rücknahmepflichten, Pflichten bei Inverkehrbringen, Verkauf und Kauf von F-Gasen, etc.), die ebenfalls beachtet werden müssen.
Lösemittelhaltige Farben und Lacke
Zweck der Lösemittelhaltigen Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV) ist es, den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) in bestimmten Farben und Lacken zur Beschichtung von Bauwerken, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung zu begrenzen, um die daraus resultierende Luftverschmutzung zu verhindern bzw. zu verringern.
Hierzu werden für bestimmte gebrauchsfertige Farb- und Lackprodukte verbindliche Höchstwerte an flüchtigen organischen Verbindungen festgelegt. Erfasste Produktarten, die diesen Grenzwerten nicht genügen, unterliegen einem Inverkehrbringungsverbot.
Um den geschaffenen Regelungen Nachdruck zu verleihen, sieht die Verordnung eine Kennzeichnungspflicht, einen Ordnungswidrigkeiten- und sogar einen Straftatbestand vor.
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Produkte die direkt auf Schadorganismen wirken, wie Desinfektionsmittel, Insektizide, Rodentizide und Holzschutzmittel auch solche Produkte, die Schädigungen vorbeugen sollen - Biozide
- Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozid-Produkten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidrechts-Durchführungsver
- Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV
- Gefahrstoffverordnung - GefStoffV
- Wasch- und Reinigungsmittel - Detergenzien und Tenside
- Inhaltsstoffe von Wasch- und Reinigungsmitteln