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S/01/91

"Alt-Untermhaus"

Blick von oben auf Alt-Untermhaus. Zu sehen sind unter anderem der Bergfried von Schloss Osterstein und die St. Marien Kirche.. © Tony Matysik
Blick von oben auf Alt-Untermhaus.

Die Satzung zur Festlegung des Sanierungsgebietes „Alt-Untermhaus“ wurde durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gera am 4. Juli 1992 beschlossen (Beschluss Nr. 258-30/92) und wurde durch Bekanntmachung am 22. Oktober 1992 rechtsverbindlich. Eine erneute Bekanntmachung mit inhaltlicher Ergänzung erfolgte am 3. Dezember 1992.

Für das Sanierungsgebiet wurde mit Satzung die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften gemäß §§ 152 bis 156 Baugesetzbuch (BauGB) festgelegt, sodass die Sanierung im klassischen verfahren mit abschließender Ausgleichsbetragserhebung durchgeführt wird.

Eine 1. Änderung der Satzung, die die Erweiterung des bisherigen Geltungsbereiches (neu: Bereich A) um:

  • den Bereich „Bergfried Osterstein“ (neu: Bereich B) und
  • den Bereich „Nördliche Schellingstraße und südwestliche Untermhäuser Straße in Waldrandnähe“ (neu: Bereich C)

zum Inhalt hatte, wurde am 9.Juli 1998 (Beschluss Nr. 312/92) beschlossen, am 24.Oktuber 1998 öffentlich bekanntgemacht und wurde am 25. Oktober 1998 rechtsverbindlich.

Im Jahr 2021 hat die Stadt Gera mit Beschluss des Stadtrates Nr. 113/2021 vom 11. November 2021 in öffentlicher Sitzung die Teilaufhebungssatzung zur Satzung der Stadt Gera über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Alt-Untermhaus“ beschlossen. Und für die verbleibende Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Alt-Untermhaus“ die Frist zur Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen auf der Grundlage des§ 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB um 10 Jahre bis zum 31. Dezember 2031 verlängert.

Dieser Beschluss wurde am 23. Dezember 2021 (berichtigt am 14. Januar 2022) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wurde die Teilaufhebungssatzung zur Satzung der Stadt Gera über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Alt-Untermhaus“ rechtsverbindlich. Damit wird die Ausgleichsbetragserhebung für die betroffenen Grundstücke erforderlich.

Für die von der Teilaufhebung nicht betroffenen Grundstücke gilt die Satzung vom 4. Juli 1992 (Beschluss 258-30/92), bekanntgemacht am 22. Oktober 1992 (ergänzt am 3. Dezember 1992), geändert durch die 1. Änderungssatzung zur Satzung vom 9. Juli 1998 (Beschluss Nr. 312/1992), bekannt gemacht am 24. Oktober 1998 weiterhin.

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