Eingriffsregelung
Mit der Eingriffsregelung gemäß § 14 ff. BNatSchG sollen negative Folgen von Eingriffen in Natur und Landschaft vermieden und minimiert werden. Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Die Eingriffsregelung ist im städtebaulichen Außenbereich anzuwenden, im Innenbereich wird sie im Regelfall bei der Festsetzung von Bebauungsplänen im Vorfeld berücksichtigt. Der naturschutzfachliche Ausgleich muss zielgerichtet sein (eine reine Flächenstilllegung ist unzulässig) und muss durch den Eingriffsverursacher oder seinen Rechtsnachfolger gesichert und gepflegt werden, solange der Eingriff andauert.
Ein Eingriff in Natur und Landschaft ist grundsätzlich zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, ist der Eingriff vorzugsweise an Ort und Stelle zeitnah und funktionsbezogen auszugleichen. Ist kein gleichartiger Ausgleich möglich ist, ist ein gleichwertiger Ersatz in dem betroffenen Naturraum durchzuführen. Ersatzmaßnahmen müssen nicht in unmittelbarer Nähe des Eingriffsortes erfolgen, und sie müssen auch nicht zwingend funktionsbezogen sein (Beispiel: Für 500 m² neu versiegelte Ackerfläche werden 1000 m² bisher intensiv genutztes Grünland in extensive Nutzung überführt). Erst wenn keine dieser Alternativen möglich ist, ist die sogenannte Ersatzzahlung an die Stiftung Naturschutz des Landes Thüringen zu prüfen, wobei der Geldbetrag sich an den ersparten Kosten für Ausgleich/Ersatz orientiert und an anderer Stelle zweckgebunden für naturschutzfachliche Maßnahmen eingesetzt wird.
Ökokonto
In einem sogenannten „Ökokonto“ werden durch die Stadt Gera Flächen für geeignete Maßnahmen bereitgestellt. Geeignet sind Flächen dann, wenn sie ein ökologisches Aufwertungspotenzial ausweisen. Der Ausgangszustand der Flächen wird von der Naturschutzbehörde bewertet und dokumentiert. Im Falle eines Eingriffes kann die Verwaltung einem Investor so zeitnah eine Fläche mit einem der städtischen Planung entsprechenden Entwicklungskonzept präsentieren, auf der ein adäquater Ausgleich erbracht werden kann. Dies soll helfen, Genehmigungs- und Bebauungsplanverfahren zu beschleunigen. Dabei kann die Stadt ökologische Aufwertungsmaßnahmen auch im Voraus realisieren und anschließend dem Investor lediglich die bereits entstandenen Kosten in Rechnung stellen. Die Kostenerstattung erfolgt über eine Satzung/Festlegung gemäß § 135 BauGB im Falle der Bauleitplanung oder durch Nebenbestimmungen/Vertrag im Falle einer Genehmigung.
Die Stadt hat im Landschaftsplan potentielle Flächen für Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ermittelt, die im Rahmen der Erstellung des Flächennutzungsplanes behördenverbindlich dargestellt werden. Ergänzt um weitere Flächen soll daraus in naher Zukunft ein schlüssiges Gesamtkonzept entstehen.
Artenschutz nach § 44 BNatSchG
Mit der Umsetzung der Regelungen der FFH- und Vogelschutzrichtlinie zum Schutz europarechtlich geschützter Tier- und Pflanzenarten in Bundesdeutsches Naturschutzrecht sind die Belange des Artenschutzes zwingend bei allen Plan- und Bauvorhaben zu beachten. Dies betrifft auch den Siedlungsbereich bzw. das Stadtgebiet selbst. Werden im Zuge einer Gebäudesanierung oder eines Abrissvorhabens Lebensstätten von besonders geschützten Tierarten beseitigt, sind hierfür Ersatzlebensstätten neu zu schaffen.
Umweltamt
Anschrift | Amthorstraße 11
07545 Gera |
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Leitung | Konrad Nickschick |
Schließtage | 10.05.2024, 04.10.2024, 23.12.2024 |
Barrierefreier Zugang | Nein |
Abteilung Naturschutz | |
umwelt@gera.de | |
Tel. | 0365 838 - 4240 |
Fax | 0365 838 - 4205 |
Servicezeiten | Montag 09:00 - 17:00 Uhr Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr Freitag 09:00 - 15:00 Uhr |