Heizöl / Wassergefährdende Stoffe
Im privaten Bereich beschränkt sich die Genehmigung zur Lagerung und zum Umgang wassergefährdender Stoffe meist auf die Lagerung von Heizöl. Heizöl ist ein wassergefährdender Stoff der Wassergefährdungsklasse 2.
An die Lagerung von Heizöl werden deshalb besondere Anforderungen gestellt.
Die Anlagen müssen prinzipiell so beschaffen sein und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein.
Die Lagerung von Heizöl muss mit einem Formular bei der unteren Wasserbehörde angezeigt werden (ausgenommen von der Anzeigepflicht sind oberirdische Heizöllager mit einer Lagermenge < 1000 Liter außerhalb von Überschwemmungsgebieten). Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen erfolgt eine Entscheidung der Wasserbehörde.
Nach Errichtung und vor Inbetriebnahme der Anlage muss diese durch einen zugelassenen Sachverständigen nach § 47 der Anlagenverordnung (AwSV) geprüft werden. Eine Liste der Sachverständigen ist in der unteren Wasserbehörde erhältlich. Für die fristgerechte Prüfung der Anlagen ist grundsätzlich der Anlagenbetreiber verantwortlich.