Grundwasserschutz / Brunnen
Grundwasser ist die wichtigste Ressource für die Trinkwassergewinnung, die Vorrang vor anderen Nutzungen hat. Die Nutzung des Grundwassers sollte höchstens in dem Maße erfolgen, wie auch die Grundwasserneubildung stattfindet.
Die Einleitung von Stoffen in das Grundwasser, das Entnehmen, Zutageleiten, Zutagefördern und Ableiten sowie das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser sind gemäß §§ 8 und 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erlaubnisbedürftige Grundwassernutzungen.
Eine Entnahme von Grundwasser ist grundsätzlich bei der unteren Wasserbehörde anzuzeigen, gleiches gilt auch für Grabungen oder Erdaufschlüsse, die zwar nicht zum Zweck einer Wasserentnahme durchgeführt werden sollen, gleichwohl aber das Grundwasser erreichen. Die Anzeige hat dabei vor Beginn der Bohrung zu erfolgen. Ge- und Verbote in Trinkwasserschutzzonen sind zu beachten.
Möchte der Antragsteller das Grundwasser als Brauchwasser, beispielsweise für Kühlzwecke oder für die Toilettenspülung nutzen, benötigt er eine Freistellung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Trinkwasser vom Zweckverband Wasser/Abwasser Mittleres Elstertal um eine wasserrechtliche Erlaubnis seitens der Wasserbehörde zu erhalten.
Soll eine Grundwasserbenutzung beendet werden, müssen die Brunnen ordnungsgemäß verwahrt werden (technische Regeln). Damit soll eine eventuelle zukünftige Schädigung des Grundwassers vermieden werden.
Auch die Stilllegung eines Brunnens ist anzeigepflichtig.
Gemäß § 39 Thüringer Wassergesetz ist eine Erlaubnis für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb nur erforderlich, wenn die Entnahme oder das Ableiten von Grundwasser eine Menge von 2000 m³ im Kalenderjahr pro Entnahmestelle überschreitet.
Gebühren
Die Gebühr richtet sich nach der Art der Benutzung und ist in der Thüringer Kostenordnung für den Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz festgelegt.