Überschwemmungsgebiete
Mit Rechtsverordnungen vom 25. November 2005 wurde das Überschwemmungsgebiet der Weißen Elster auf ein Bemessungshochwasser von HQ100 neu festgestellt. Die zu den Rechtsverordnungen gehörenden Übersichtskarten (M. 1: 10.000) und Liegenschaftskarten (M. 1: 2.000) liegen bei der unteren Wasserbehörde aus und können während der Sprechzeiten oder nach Voranmeldung von jedermann eingesehen werden.
Das Überschwemmungsgebiet umfasst die Flächen auf denen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Hochwasserereignissen zu rechnen ist und für die besondere gesetzliche Regelungen gelten.
Zur Festlegung der äußeren Grenze des Überschwemmungsgebietes wurden die Wahrscheinlichkeit von durchschnittlich einer Überschwemmung in 100 Jahren und die Hochwasserereignisse von 1954 und 1981 zugrunde gelegt.
Das bedeutet aber nicht, dass Hochwasserereignisse nicht auch häufiger auftreten können oder dass Flächen außerhalb der Grenzen des festgesetzten Überschwemmungsgebietes nicht ebenfalls von Hochwasser betroffen sein können.
Das Überschwemmungsgebiet dient dem vorbeugenden Hochwasserschutz, der Hochwasserrückhaltung sowie der Sicherung des Hochwasserabflusses.
Im Überschwemmungsgebiet sind Ge- und Verbote zu beachten. Maßnahmen und Vorhaben im Überschwemmungsgebiet bedürfen der wasserrechtlichen Genehmigung/Ausnahmegenehmigung durch die Wasserbehörde.
1. Innerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebietes ist es verboten die Erdoberfläche zu erhöhen,
- Grünland zum Zwecke der Nutzungsänderung umzubrechen,
- bauliche Anlagen im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs (BauGB) zu errichten
- oder die Grundfläche bestehender baulicher Anlagen im Außenbereich zu vergrößern und
- wassergefährdende Stoffe zu lagern, umzuschlagen, abzufüllen, herzustellen, zu behandeln oder sonst zu verwenden. (Letzteres gilt nicht für die Verwendung wassergefährdender Stoffe im Zusammenhang mit Maßnahmen der Landwirtschaft, die den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechen.)
Für die aufgeführten Punkte kann die Wasserbehörde auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung
erteilen. Die Ausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall
- eine Beeinträchtigung der Gewässergüte nicht zu besorgen ist,
- das Vorhaben die Hochwasserrückhaltung nur unwesentlich beeinträchtigt,
- durch das Vorhaben der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert werden,
- ein nicht nur unwesentlicher Verlust von Rückhalteraum im betroffenen Gewässerabschnitt ausgeglichen werden kann,
- der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird und
- der Verwirklichung des Vorhabens auch sonstige Belange des Wasserhaushalts nicht entgegenstehen.
2. Einer Genehmigung bedürfen in Überschwemmungsgebieten
- die Errichtung baulicher Anlagen oder die Vergrößerung der Grundfläche bestehender baulicher Anlagen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB,
- das Anlegen, Erweitern oder Beseitigen von Baum- oder Strauchpflanzungen und
- die Vertiefung der Erdoberfläche der Genehmigung durch die Wasserbehörde.
3. Der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist nach dem Abtau der Schneedecke (nach den Vorschriften der Düngeverordnung!) und nur bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres erlaubt.
4. Im 10 m Bereich (ab Böschungsoberkante) der Weißen Elster müssen Ackerflächen mindestens vom 15. November eines Jahres bis zum 15. Februar des Folgejahres mit ausgesäten Kulturpflanzen bewachsen sein.
5. Außerhalb von Siedlungsflächen dürfen nicht auftriebssichere Gegenstände und abschwemmbare Stoffe (z.B. Erde, Holz, Sand, Steine) nicht ohne ausreichende Sicherung gelagert oder abgelagert werden.
Überschwemmungsgebiete wurden gemäß Beschluss Nr. 189-25/81 des Rat der Stadt Gera vom 30.09.1981 auch für folgenden Gewässer II. Ordnung im Stadtgebiet Gera festgelegt:
- Reuterbach
- Gessenbach
- Bieblacher Bach
- Brahme
- Schoßbach
- Saarbach
- Langengrobsdorfer Bach
- Wipse
Für diese gelten ebenfalls die o.g. Ge- und Verbote in Überschwemmungsgebieten.
Anträge auf Genehmigung oder Ausnahmegenehmigung sind prinzipiell gebührenpflichtig. Die Gebühr ist im Einzelfall festzusetzen und richtet sich nach der Thüringer Kostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz.