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Gewässerschutz

Häusliches und gewerbliches Abwasser

Die Abwasserbeseitigungspflicht ist in Gera dem Zweckverband Wasser/Abwasser „Mittleres Elstertal“ übertragen worden. Bei Standorten, die abwasserseitig nicht oder noch nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, kann die Abwasserbeseitigungspflicht an Dritte übertragen werden. Die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht an Dritte bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Damit verbunden ist die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung des in einer Kleinkläranlage gereinigten häuslichen Abwassers in ein Gewässer (Fließgewässer/Grundwasser). Die Erlaubnis zur Abwassereinleitung wird immer befristet, um nach Ablauf dieser Frist auf geänderte Gegebenheiten oder Anforderungen reagieren zu können.

Abwasser und Kleinkläranlagen

Unter einer Kleinkläranlage versteht man eine Abwasserbehandlungsanlage, bei denen der tägliche Abwasseranfall 8 m³ nicht übersteigt und die der grundstücksbezogenen Abwasserbehandlung und Entwässerung von maximal 50 Einwohnern dienen.

Als Abwasser wird sowohl Schmutzwasser als auch das gesammelte und abgeleitete Niederschlagswasser bezeichnet. Die Ableitung von Abwasser kann sowohl in den öffentlichen Kanal (Indirekteinleitung) als auch unmittelbar in ein Gewässer (Direkteinleitung) erfolgen.

Abwasser darf in ein Gewässer (Grund- und Oberflächenwasser) nur eingeleitet werden, wenn seine Schadstofffracht in einer Behandlungsanlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf das mögliche Minimum reduziert worden ist. Die Anforderungen, die bei der Einleitung von Abwasser in ein Gewässer einzuhalten sind, werden in der Abwasserverordnung in entsprechenden Anhängen vorgeschrieben. Als Sonderfall sind für die Behandlung von häuslichem Abwasser in Kleinkläranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik in der DIN 4261 festgelegt.

Die Behandlung der anfallenden Abwässer in einer Kleinkläranlage muss mit biologischer Reinigungsstufe erfolgen. In Frage kommen verschiedene Technologien (SBR-, Festbett-, Tauchkörper- und Tropfkörper-Anlagen). Alternativ kann auch die Errichtung von Pflanzenkläranlagen erlaubt werden.

Die errichtete Kleinkläranlage kann in Betrieb genommen werden, nachdem die Gebrauchsabnahme seitens der Wasserbehörde durchgeführt worden ist.

Zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Kleinkläranlage ist eine regelmäßige Kontrolle durch den Betreiber notwendig. Außerdem wird in der Erlaubnis eine Wartung der Kleinkläranlage durch eine zugelassene Wartungsfirma vorgeschrieben.

Die Einleitung von Niederschlagswasser von einzelnen Wohngrundstücken (Einfamilienhaus) außerhalb von Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten, Wasservorbehaltsgebieten sowie außerhalb von Altlasten- und Altlastverdachtsflächen und Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen sind erlaubnisfrei. Ansonsten bedarf es auch hier einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch die Wasserbehörde.

Soll eine Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer erfolgen, ist die Einleitstelle (Einleitbauwerk) durch die Wasserbehörde genehmigen zu lassen.

Für die wasserrechtliche Erlaubnis wird eine Gebühr gemäß Thüringer Verwaltungskostenordnung erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Größe der Anlage sowie der Geltungsdauer.


Abwasser aus besonderen Herkunftsbereichen

Die Einleitung gewerblich/industrieller Abwässer aus Herkunftsbereichen, für die in der Abwasserverordnung (AbwV) Anforderungen an die Beschaffenheit des Abwassers an der Einleitstelle (in ein Gewässer), am Ort des Anfalls oder vor Vermischung mit anderen Abwässern gestellt werden in ein Gewässer bzw. in eine öffentliche Abwasseranlage, bedarf der Erlaubnis bzw. der Genehmigung der Wasserbehörde.

Für Abwasser aus den Herkunftsbereichen des

Für Einleitungen von gewerblichem Abwasser, für die in der Abwasserverordnung keine Anforderungen gestellt sind und die nicht unter die o. g. Anzeigepflicht fallen sind evtl. vertragliche Vereinbarungen mit dem Zweckverband Wasser/Abwasser „Mittleres Elstertal“ entsprechend der Entwässerungssatzung erforderlich (z. B. für Fettabscheider, oder mineralölhaltiges Abwasser mit einer Einleitmenge < 1 m³ /d)

Die Indirekteinleitergenehmigung ist gebührenpflichtig.
Für die Anzeige im Allgemeinen fallen keine Gebühren an. Nur wenn sich aus der Anzeige heraus das Erfordernis der Erteilung von Auflagen zum Gewässerschutz ergibt, entstehen Kosten nach Nr. 1.1 der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung je nach Zeitaufwand


Abwassereigenkontrolle

Betreiber von Abwasseranlagen

  • für kommunales Abwasser (Einleitung > 8 m³ /d oder > 50 Einwohnerwerte)
  • und von Abwasseranlagen für die eine Indirekteinleitergenehmigung nach § 59 ThürWG erteilt wurde, müssen jährlich einen Eigenkontrollbericht entsprechend der Abwassereigen-

kontrollverordnung an die untere Wasserbehörde abgegeben.

Hierin ist die vorgenommene Eigenkontrolle (Wartung, Prüfung, vorgeschriebene Messungen) zu dokumentieren.

Formulare erhältlich über das Thüringer Landesverwaltungsamt.


Niederschlagswasser

Das Einleiten von Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer oder durch Versickerung in das Grundwasser ist ebenfalls eine erlaubnisbedürftige Gewässerbenutzung. Der Antrag auf Erlaubnis ist bei der unteren Wasserbehörde zu stellen.

Auch hier gibt es in Thüringen Ausnahmen von der Erlaubnispflicht. Außerhalb von Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten, Wasservorbehaltsgebieten, Altlasten- oder Altlastenverdachtsflächen sowie von Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen ist eine Erlaubnis nicht erforderlich, wenn das Niederschlagswasser versickert, verregnet oder verrieselt wird.

Soll eine Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer erfolgen, ist die Einleitstelle (Einleitbauwerk) durch die Wasserbehörde genehmigen zu lassen.

Für die wasserrechtliche Erlaubnis wird eine Gebühr gemäß Thüringer Verwaltungskostenordnung erhoben.