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Straßenservice

Straßenreinigung / Anliegerpflichten

Handzettel zur Straßenreinigung und Winterdienst - Pflichten der Grundstückseigentümer

Allgemeine Bestimmungen

Gemäß Straßenreinigungssatzung der Stadt Gera sind alle Eigentümer von Grundstücken, die durch öffentliche Straßen erschlossen werden (Anlieger), zur Reinigung der öffentlichen Straßen (Fahrbahnen und Gehwege) und zum Winterdienst (Räumen und Streuen) auf öffentlichen Gehwegen (inklusive Treppen) verpflichtet.

Wenn in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen keine Gehwege vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

Straßenreinigung

Die Straßenreinigung umfasst die Beseitigung von Schmutz und Unrat (wie Verunreinigungen, Papier, Laub, Unkraut, Fremdkörper, Schlamm).

Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom jeweiligen Grundstück bis zur Mitte der Straße. Bei Plätzen ist außer dem Gehweg und der Straßenrinne ein 4,00 m breiter Streifen vom Gehwegrand in Richtung Platzmitte zu reinigen.

Die Straßen sind wöchentlich, möglichst sonnabends, bis spätestens 19:00 Uhr durch die jeweiligen Anlieger zu reinigen. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind unverzüglich zu beseitigen.

Für die im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung der Stadt Gera aufgeführten Straßen entfällt die Reinigungspflicht der Anlieger hinsichtlich der Fahrbahn, da die Stadt Gera dort selbst reinigt und dafür Gebühren verlangt. In solchen Straßen sind von den Anliegern nur die Gehwege zu reinigen.

Zur Laubentsorgung können im StadtService, Heinrichstraße 35, zusätzlich Bioabfallsäcke gekauft und am Abfuhrtag für den Bioabfall ebenfalls mit bereit gestellt werden. 

Winterdienst

Bei Schneefall, Schnee- und Eisglätte sind die öffentlichen Gehwege vor anliegenden Grundstücken unverzüglich zu räumen (Breite ca. 1,20 m) bzw. rechtzeitig zu bestreuen (bei Glätte in voller Breite). Das betrifft insbesondere auch die Gehwege vor Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder Schulbusse.

Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung von Eis- und Schneerückständen verwendet werden.

Die abgeschobenen Schnee und Eismassen sind grundsätzlich am Rande des Gehwegs zu lagern. Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter von Schnee freigehalten werden.

Ist kein Gehweg vorhanden, ist für jedes Hausgrundstück ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1,50 m zu räumen und bei Glätte abzustumpfen. Außerdem ist jeder Grundstückseigentümer im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr gehalten, neben dem Zugang zu seinem Grundstück einen so genannten “Briefträgerweg” entlang des Grundstückes frei zu halten.

Die Winterdienstpflichten der Anlieger gelten von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee ist werktags bis 07:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 08:00 Uhr des folgenden Tages zu beräumen.

Die Organisation und Durchführung des Winterdienstes auf Fahrbahnen obliegt der Stadt Gera. Diese hat entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Für verkehrsunwichtige oder ungefährliche Straßen bestehen keine Winterdienstpflichten.

Tiefbauamt

AnschriftErnst-Toller-Straße 15
07545 Gera
PostanschriftErnst-Toller-Straße 15
07545 Gera
Barrierefreier ZugangJa

Abteilung Straßenservice

E-Mailtiefbau.verkehr@gera.de
Tel.0365 838 - 4730
Fax0365 838 - 4705

Ansprechpartner/innen

Herr Peter Fink

Abteilungsleiter Straßenservice

Ernst-Toller-Straße 15, Zimmer 305

E-Mailfink.peter@gera.de
Tel.0365 838 - 4730