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Steuern

Information zur Grundsteuerreform

Die neue Grundsteuer tritt ab den 1. Januar 2025 in Kraft. Die Umsetzung befindet sich in der finalen Phase. Jeder Eigentümer wurde bisher aufgefordert, sich diesbezüglich gegenüber dem Finanzamt zu erklären.

Taschenrechner und herum Miniaturholzhäuser. © DESIGN ARTS / stock.adobe.com

Wichtige Hinweise, Fragen und Antworten

Die neue Grundsteuer tritt ab dem 1. Januar 2025 in Kraft. Die Umsetzung befindet sich in der finalen Phase. Jeder Eigentümer wurde bisher aufgefordert, sich diesbezüglich gegenüber dem Finanzamt zu erklären.

Auf dieser Grundlage wurde seitens des Finanzamtes eine Neubewertung vorgenommen. Die Daten aus diesem sogenannten Grundsteuermessbescheid wurden sowohl dem Eigentümer als auch der zuständigen Kommune, der Stadt Gera, übermittelt.

Die Stadt Gera ist nun verpflichtet, alle Daten zu verarbeiten, um ab dem nächsten Jahr rechtsgültige Grundsteuerbescheide nach dem neuen Grundsteuerrecht zu erstellen und zu versenden.

Wofür wird die Grundsteuer erhoben?

Mit der Grundsteuer wird der Grundbesitz, also Grundstücke und Gebäude sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen, besteuert. Sie muss grundsätzlich von allen Eigentümern von Grundstücken gezahlt werden, unabhängig davon, ob das Grundstück selbst genutzt, vermietet/verpachtet oder gar nicht genutzt wird. Eigentümer, die ihre Grundstücke, Gebäude oder Wohnungen vermieten/verpachten, können die Grundsteuer in der Regel über die Betriebskosten auf die Mieter umlegen.

Warum ist die Grundsteuer für unsere Stadt so wichtig?

Die Grundsteuer zählt zu den wichtigsten kommunalen Steuern und ist eine der größten Einnahmequellen der Stadt Gera. Sie fließt zum Beispiel in die Finanzierung der Infrastruktur, in den Bau von Straßen, Radwegen, Sportanlagen, Kindertageseinrichtungen und Schulen.

Was ist das Ziel der Grundsteuerreform und warum ist sie notwendig?

Das Ziel der Grundsteuerreform ist, dass Eigentümer von Grundstücken in ähnlicher Lage und vergleichbarer Größe die gleiche Grundsteuer zahlen. Um hier eine Einheit zu erreichen, werden alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken mit den bisher geregelten Einheitswerten gegen das Grundgesetz verstößt. Die derzeitige Bewertung beruht auf Grundstückswerten von 1964 (alte Bundesländer) und 1935 (neue Bundesländer) und spiegelt damit nicht die tatsächliche Wertentwicklung eines Grundstücks wider. Das bedeutet, dass es gegenwärtig zu steuerlichen Ungleichbehandlungen kommt, die nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes mit dem Grundgesetz für die Zukunft nicht mehr vereinbar sind.

Der Gesetzgeber hat deshalb mit § 266 Abs. 4 Satz 1 des Bewertungsgesetzes geregelt, dass die Einheitswerte, Grundsteuermessbescheide, Bescheide über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Das heißt, dass für den Eigentümer auf dieser Grundlage keine Zahlungsverpflichtung mehr besteht. Zum 1. Januar 2025 treten die neuen gesetzlichen Regelungen in Kraft.

Welche Grundsteuerarten gibt es?

Grundsteuer A: Sie gilt für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke.

Grundsteuer B: Sie gilt für bebaute und unbebaute, gewerbliche und private Grundstücke.

Welche Faktoren beeinflussen den neuen Wert des Grundstückes?

Der neue Wert eines Grundstücks ergibt sich unter anderem aus Faktoren wie der Lage und Größe eines Grundstücks, dem Bodenrichtwert, der Art der Bebauung, dem Alter des Gebäudes oder auch der Wohnfläche.

Wie ermittelt sich die neue Grundsteuer?

GrundsteuerwertxSteuermesszahl=Grundsteuermessbetrag
GrundsteuermessbetragxHebesatz=Grundsteuer

Grundsteuerwert

Das Finanzamt stellt auf Grundlage der abgegebenen Feststellungserklärung des Eigentümers (Grundsteuerwerterklärung) den Grundsteuerwert für jedes bebaute oder unbebaute Grundstück bzw. jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (dazu zählen auch einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen) fest.

Der Grundsteuerwert ersetzt den bisherigen Einheitswert.


Grundsteuermessbetrag

Der Grundsteuermessbetrag wird vom Finanzamt auf Grundlage des Grundsteuerwertbescheides berechnet und dem Eigentümer sowie der Stadt Gera bekannt gegeben.


Grundsteuer

Die Daten aus dem Grundsteuermessbescheid, die der Eigentümer erklärt hat, werden vom Finanzamt der Stadt Gera übermittelt. An die seitens des Finanzamtes übermittelten Daten ist die Stadt Gera zwingend gebunden.

Auf der Grundlage des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes wird die Grundsteuer berechnet und gegenüber dem Eigentümer festgesetzt. Dazu wird der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz der Stadt multipliziert. Durch die Stadt Gera wird dem Eigentümer der Grundsteuerbescheid bekannt gegeben

Was ist ein Hebesatz?

Der Grundsteuer-Hebesatz ist ein Faktor und wird in Prozent angegeben. Diesen setzt die Stadt Gera fest. Der Hebesatz wird sodann mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert. Daraus ergibt sich, wieviel Grundsteuer ein Steuerpflichtiger zahlen muss.

Ab wann werden die neuen Grundsteuerbescheide versendet?

Für die meisten Eigentümer hat das Finanzamt bereits Grundsteuermessbescheide erstellt und der Stadt Gera zur weiteren Verwendung übermittelt. Für diese Eigentümer erstellt die Stadt Gera einen Grundsteuerbescheid. Dieser wird Anfang Januar 2025 versandt. Für die anderen Eigentümer und bei Änderungen werden nach Vorlage der Daten vom Finanzamt die Grundsteuermessbescheide verarbeitet und danach die Grundsteuerbescheide erstellt und versendet.

Ab wann ist die neue Grundsteuer zu zahlen?

Die Grundsteuer ist entsprechend der ausgewiesenen Fälligkeiten im Grundsteuerbescheid zu zahlen.

Wann ist ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid begründet?

Gemäß § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) können Entscheidungen eines Grundlagenbescheides nur durch Anfechtung dieses Bescheides (Grundsteuermessbescheid und Grundsteuerwertbescheid des Finanzamtes Gera), nicht jedoch durch Anfechtung des Folgebescheides (Grundsteuerbescheid der Stadt Gera) angegriffen werden. Sofern der Steuerpflichtige keinen Einspruch gegenüber dem Finanzamt Gera eingelegt hat, wird ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt Gera als unbegründet abgewiesen, wenn sich der Inhalt des Grundsteuermessbescheides im Grundsteuerbescheid korrekt widerspiegelt.

Ist die Einspruchsfrist abgelaufen, besteht die Möglichkeit, beim Finanzamt einen Antrag auf Überprüfung des Grundsteuerwertes zu stellen. Die Entscheidungen, die das Finanzamt getroffen hat, sind für die Stadt Gera bindend. Änderungen können hier nur über das Finanzamt bewirkt werden.

Die Stadt Gera bittet jeden Steuerpflichtigen vor Einlegung eines Widerspruches gegen den Grundsteuerbescheid zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines begründeten Widerspruches gegeben sind.

Muss die Grundsteuer auch gezahlt werden, wenn Widerspruch eingelegt wurde?

Ja, gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung hat ein Widerspruch gegen einen Grundsteuerbescheid keine aufschiebende Wirkung. Ein Widerspruch entbindet nicht von der Zahlungspflicht.

Gilt das SEPA-Lastschriftverfahren weiter?

Ja, wenn Sie die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren bereits erklärt haben und Sie mit dem Veranlagungsjahr 2025 steuerpflichtig bleiben, gilt das SEPA-Lastschriftverfahren fort und bedarf keiner neuen Erklärung.

Wenn Sie sich für die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren entscheiden, verwenden Sie bitte nachgenannten Link:

SEPA - Lastschriftmandat - Stadt Gera

Was ist bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden zu beachten?

Ab dem 1. Januar 2025 werden Gebäude auf fremden Grund und Boden nicht mehr als separate wirtschaftliche Einheit versteuert. Das bedeutet, der Eigentümer des Grund und Bodens ist auch für die aufstehenden Gebäude steuerpflichtig. Bitte überprüfen Sie Ihre Daueraufträge für Gebäude auf fremden Grund und Boden, diese sind bei der Bank durch den bisherigen Steuerpflichtigen zum 31. Dezember 2024 zu beenden.

Unterjähriger Verkauf einer Immobilie

Gemäß § 9 und 10 des Grundsteuergesetzes ist derjenige Steuerschuldner, der zum 1. Januar des Jahres Eigentümer der Immobilie ist. Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Jahressteuer. Sofern ein Verkauf innerhalb des Jahres erfolgt, wird der Erwerber zum 1. Januar des auf den Eigentumsübergang folgenden Jahres Steuerschuldner; grundsätzlich jedoch erst nach Erteilung eines Bescheides über die Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt auf den neuen Eigentümer.

Für den Zeitraum zwischen dem Eigentumswechsel und der Eigentümerumschreibung müssen sich der Käufer und Verkäufer auf privatrechtlicher Basis einigen, wer die Grundsteuer zu den jeweiligen Fälligkeiten in dem laufenden Jahr zahlt. Diese Vereinbarung erfolgt in der Regel im Zuge des Notarvertrages.

Kontakt

Die Kontaktdaten entnehmen Sie bitte Ihrem Grundsteuerbescheid von der Stadt Gera.