Schöffen und Jugendschöffen
Schöffinnen und Schöffen sowie Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter, die für eine fünfjährige Amtsperiode in der Strafgerichtsbarkeit bei den Amts- und Landgerichten ihres Wohnsitzbereiches in der Hauptverhandlung mitwirken. Sie sollen ihre Lebens- und Berufserfahrung in die Urteilsfindung einbringen. Eine juristische Ausbildung ist hingegen nicht erforderlich. Notwendig sind allerdings soziale Kompetenz, Einfühlungsvermögen, logisches Denkvermögen und Menschenkenntnis, um das Amt gut ausfüllen zu können. Schöffinnen und Schöffen stehen grundsätzlich gleichberechtigt neben den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern. Das Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Urteilsvermögen, aber auch geistige Beweglichkeit und die notwendige körperliche Eignung für den erforderlichen Sitzungsdienst. Schöffinnen und Schöffen sind Teil der Rechtsprechung und erfüllen eine wichtige Aufgabe im Rechtsstaat. Das Schöffenamt bietet eine gute Möglichkeit, sich ehrenamtlich in unser Gemeinwesen einzubringen.
Die entsprechende Person sollte zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste in der Stadt Gera wohnen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Hauptwohnung in Gera ist.
Das Amt der Schöffen ist ein Ehrenamt und kann nur von deutschen Staatsbürgern im Alter von 25 bis 70 Jahren ausgeübt werden. Verlangt werden in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, geistige Beweglichkeit, wegen des zum Teil anstrengenden Sitzungsdienstes, körperliche Eignung und ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache.
Bewerberinnen und Bewerber für das Amt eines Jugendschöffen sollten ferner erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Die Ausübung mehrerer Schöffenämter ist nicht möglich. Dies ist nicht zwingend an bestimmte pädagogische Berufsgruppen gebunden. Erzieherische Befähigung und Erfahrung in der Jugenderziehung im Sinne der gesetzlichen Anforderungen können sich z.B. aus einer länger andauernden beruflichen oder ehrenamtlichen Betätigung im Bereich von Jugendverbänden und Jugendhilfe- und Jugendfreizeiteinrichtungen ergeben. Selbstverständlich können entsprechende Erfahrungen auch im familiären Bereich erworben worden sein.
Personen, die in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden bereits tätig gewesen sind und die Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert, können künftig aufgenommen werden.Die Anzahl der Schöffen ist darauf ausgelegt, dass jeder Schöffe bzw. Jugendschöffe grundsätzlich höchstens zwölf Mal im Jahr eingesetzt wird.
Die derzeitige Amtszeit hat 2024 begonnen und endet im Jahr 2028. Weitere Informationen für die Amtsperiode ab 2029 werden zu gegebener Zeit veröffentlicht.