Beratung/Unterstützung und Beistandschaft
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Die Beratung und Unterstützung als Teilaufgabe des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) ist an (insbesondere getrenntlebnde) Eltern mit minderjährigen Kinder und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gerichtet.
Die Beistandschaft ist ein kostenloses Hilfsangebot des Jugendamtes im Rahmen der Feststellung der Vaterschaft und Geltendmachung von Unterhalt, soweit der jeweils Antragsberechtigte zunächst keine einvernehmliche Lösung mit dem anderen Elternteil/den Eltern zu finden in der Lage ist. Eine Beistandschaft kann nur bis zum Eintritt der Volljährigkeit bestehen und schränkt die elterliche Sorge des Beantragenden grundsätzlich nicht ein.
Durch schriftlichen Antrag kann die Beistandschaft nach § 1713 BGB
- von dem Elternteil, der für den Aufgabenkreis (Vaterschaft und/oder Unterhalt) die alleinige elterliche Sorge innehat,
- bei gemeinsamer Sorge der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet oder auch
- vom ehrenamtlich bestellten Vormund sowie einer Pflegeperson, der nach § 1630 Abs. 3 BGB Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen worden sind,
eingerichtet werden. Der Beistand hilft dabei die Interessen des Kindes in o. g. Aufgabenbereichen zu vertreten und durchzusetzen. Mit Eintritt der Volljährigkeit endet die Beistandschaft kraft Gesetzes, es kann durch das Jugendamt dann allenfalls noch eine Beratung erfolgen. Ebenfalls beendet werden kann die Beistandschaft durch entsprechend schriftliche Mitteilung des einst die Beistandschaft Beantragenden.
Die Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgt nach dem Anfangsbuchstaben des Namens Ihres Kindes. Sie erreichen uns per Telefon, E-Mail oder persönlich vor Ort.
Den für Sie zuständigen Sachbearbeiter erreichen Sie telefonisch wie folgt:
telefonische Erreichbarkeit 0365/838 -
Anfangsbuchstabe Nachname Kind | Telefonnumer | Zimmernummer |
---|---|---|
A, D, E, F, I, J, T, R, V, W | -3463 | 418 |
K, L, N, Sch, Z | -3464 | 419 |
M, O, P, Sa, Se-Sz | -3465 | 419 |
B, C, G, H, Q, U, X, Y | -3491 | 406 |
Downloadbereich
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