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Sonstige Steuern

Leistungen versteuern, die in Steueroasen für in Deutschland ansässige Personen und Unternehmen erbracht werden

Wenn Sie als Person oder Unternehmen Leistungen von in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässigen Leistungserbringer vergüten, müssen Sie unter bestimmten Umständen von Ihren Zahlungen einen Teil als Einkommens- oder Körperschaftsteuer einbehalten, anmelden, zahlen.

Leistungsbeschreibung

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist dafür zuständig, die Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer für beschränkt steuerpflichtige Einkünfte von in einem nicht kooperativen Hoheitsgebiet ansässigen Leistungserbringern (Person oder Unternehmen) einzuziehen.

Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte von in einem nicht kooperativen Hoheitsgebiet ansässigen Erbringer von Leistungen sind:

  • Finanzierungsbeziehungen (vor allem Darlehenszinsen),
  • Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen,
  • Dienstleistungen und
  • Handel mit Waren oder Dienstleistungen.

Die Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer entsteht, wenn die Vergütung dem Erbringer der Leistung zufließt. Mit der Zahlung der Vergütung muss der Empfänger der Leistung den Steuerabzug einbehalten, anmelden und zahlen. Der Steuerabzug erfolgt auf Rechnung des Erbringers der Leistung. Die Höhe des Steuerabzugs beträgt 15 Prozent der Einnahmen, zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent des Steuerabzugs.

Sie müssen die Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer über das BZSt-Online-Portal anmelden.

Ein Steuerhoheitsgebiet gilt als nicht kooperativ im Sinne des Gesetzes, wenn es in der sogenannten EU-Blacklist sowie der nationalen Steueroasenabwehrverordnung (StAbwV) aufgeführt ist.

Sie haben in diesem Fall auch gesteigerte Mitwirkungspflichten.

  • Zur Abgabe der Steueranmeldungen benötigen Sie eine gesonderte Steuernummer des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt).
  • Wenn Sie eine Steueranmeldung abgeben möchten und noch keine BZSt-Steuernummer für das Abzugsverfahren nach § 10 StAbwG haben, können Sie diese beim BZSt beantragen.
  • Das Antragsformular auf Erteilung einer Steuernummer für § 10 StAbwG steht auf der Internetseite des BZSt zur Verfügung.
  • Den ausgefüllten Antrag übersenden Sie bitte unterschrieben per Post oder E-Mail an das Bundeszentralamt für Steuern.
  • Das BZSt teilt Ihnen dann per Post Ihre Steuernummer mit.
  • Die Steueranmeldungen sind elektronisch über das BZSt-Online-Portal (BOP) abzugeben.
  • Füllen Sie dafür das Formular „Anmeldung über den Steuerabzug nach § 10 Steueroasen-Abwehrgesetz“ elektronisch aus und speichern es als PDF-Datei ab. Laden Sie die PDF-Datei anschließend im BOP über das Formular „Belegnachreichung“ hoch.
  • Hierzu steht Ihnen das BOP unter www.elsteronline.de/bportal zur Verfügung. Die Abgabe der Steueranmeldung über das ElsterOnline-Portal (EOP) ist nicht möglich.
  • Für die Abgabe im BOP können Sie Ihre bestehenden BOP/EOP-Software-Zertifikate nutzen. Sollten Sie weder über ein BOP-Zertifikat noch über ein EOP-Zertifikat verfügen, müssen Sie sich auf dem BOP-Portal registrieren.

  • Sie haben Geschäftsbeziehungen zu einem Unternehmen oder einer Person, das beziehungsweise die in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässig ist.
  • Ansässig in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet im Sinne dieses Gesetzes sind
    • natürliche Personen, wenn sie einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet haben,
    • Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, wenn sie einen Sitz oder ihren Ort der Geschäftsleitung in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet haben.
  • Die Einkünfte werden erzielt aus:
    • Finanzierungsbeziehungen
    • Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen
    • der Erbringung von Dienstleistungen
    • dem Handel von Waren oder Dienstleistungen
  • Die Einkünfte, die bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 der Besteuerung unterlägen und bei einem anderen Steuerpflichtigen Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen.
  • Sie brauchen für dieses Abzugsverfahren eine neue Steuernummer des Bundeszentralamtes für Steuern.
  • Sie sind im BZSt-Online-Portal (BOP) registriert und besitzen ein BOP-Zertifikat.

keine

Es fallen keine Kosten an.

  • Die Steuer ist quartalsweise an das BZSt abzuführen und anzumelden.
  • Die Steuer, die in einem Quartal einbehalten wurde, ist jeweils bis zum 10. des auf dieses Quartal folgenden Monats abzuführen und beim BZSt anzumelden.

  • Die Beantragung einer Steuernummer dauert 2 bis 4 Wochen.
  • Der Registrierungsvorgang im BOP kann bis zu 6 Wochen dauern.

  • Einspruch
  • finanzgerichtliche Klage beim Finanzgericht Köln

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schrift- bzw. Textform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Online-Dienst vorhanden: Ja

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)


Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

04.04.2022

Zuständige Stellen

Stelle

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Referat St II 9 Abzugsteuern - StAbwG
An der Küppe 1
53225 Bonn, Stadt

Telefon

+49 228 406-1200

Fax

+49 228 406-3200

E-Mail

abzugsteuer-stabwg@bzst.bund.de

WWW

Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)

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Rollstuhlgerecht

Nein