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Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Erbansprüche und -pflichten in einem anderen Mitgliedstaat

Hier erhalten Sie nähere Informationen zu Erbansprüchen und -pflichten in einem anderen Mitgliedstaat.

Leistungsbeschreibung

Erbansprüche und -pflichten in einem anderen Mitgliedstaat

Nach der gesetzlichen Erbfolge erbt der Ehepartner beziehungsweise die Ehepartnerin und Verwandte, d.h. Personen mit gemeinsamen Eltern, Großeltern oder Urgroßeltern gemäß §§ 1924 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB.

Durch Testament oder Erbvertrag können andere Erben bestimmt werden. Der Ehepartner oder die Ehepartnerin und nahe Verwandte haben gleichwohl Anspruch auf einen Pflichtteil .

Mit dem Tod des Erblassers beziehungsweise der Erblasserin geht sein gesamtes Vermögen samt Schulden gemäß § 1922 BGB auf den Erben über. Der Erbe beziehungsweise die Erbin kann die Erbschaft grundsätzlich binnen 6 Wochen nach Kenntnis von dem Erbfall gemäß §§ 1942 ff. BGB ausschlagen.

Die Erbschaft versteuern

Ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer zu zahlen ist, richtet sich nach dem Wert des Erwerbs wie Erbanfall, Vermächtnis, Pflichtteil usw. sowie dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers beziehungsweise der Erwerberin zum Erblasser beziehungsweise der Erblasserin.

Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers beziehungsweise der Erwerberin. Das ist der Wert des erworbenen Vermögens, soweit es nicht steuerfrei ist, abzüglich der vom Erblasser beziehungsweise der Erblasserin herrührenden Nachlassverbindlichkeiten und abzüglich der Freibeträge.

Die Bewertung aller Vermögensarten orientiert sich in allen Fällen einheitlich am gemeinen Wert, dem so genannten Verkehrswert.

Die Erbschaftsteuer wird abhängig vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und nach dem Steuersatz anhand der Einteilung der Erwerber beziehungsweise der Erwerberin in Steuerklassen berechnet:

  • Steuerklasse I : Ehepartner beziehungsweise Ehepartnerinnen und eingetragenen Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen, Kinder, dazu zählen eheliche und nichteheliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Enkelkinder und weitere Abkömmlinge sowie für Eltern und Voreltern; Steuersatz 7 % bis 30 %
  • Steuerklasse II : Geschwister, (Halbgeschwister, Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und den geschiedenen Ehepartner und Ehepartnerinnen; Steuersatz 15 % bis 43 %
  • Steuerklasse III : alle übrigen Erwerber; Steuersatz 30 % bis 50 %

Die persönlichen Freibeträge liegen bei:

  • 500.000 € für den Ehepartner beziehungsweise die Ehepartnerin
  • 400.000 € für ein Kind sowie ein Enkelkind, das anstelle eines verstorbenen Kindes erbt
  • 200.000 € für Enkelkinder
  • 100.000 € für die übrigen Personen der Steuerklasse I
  • 20.000 € für Personen der Steuerklasse II 
  • 20.000 € für Personen der Steuerklasse III

Innerhalb der EU gilt für Todesfälle, die nach dem 17. August 2015 eintreten, die Europäische Erbrechtsverordnung – ErbVO. Erbfälle aus der Zeit vor dem 17. August 2015 richten sich nach Artikel 25 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch alte Fassung – EGBGB a.F.

Die ErbVO regelt auch die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie die Möglichkeit ein europäisches Nachlasszeugnis zu beantragen.

Bundesministerium der Justiz

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25.01.2023

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