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Einkommensteuer und Kirchensteuer

Steuerklasse Änderung für Alleinerziehende beantragen

Wenn Sie alleinstehend sind und zu Ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das Ihnen der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld zusteht, können Sie die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende beantragen.

Leistungsbeschreibung

Sie können als Alleinerziehende die Steuerklasse II und damit die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende beantragen, wenn zu Ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, das bei Ihnen mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist, und für das Ihnen der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld zusteht. Dies gilt für ein leibliches Kind, Adoptivkind, Pflegekind, Stiefkind oder Enkelkind.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt für ein Kind EUR 4.008 im Kalenderjahr. Für das zweite und jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um EUR 240 je Kind und Jahr.

In der Steuerklasse II wird der Entlastungsbetrag in Höhe von EUR 4.008 nur für ein Kind berücksichtigt, auch wenn Sie mehrere berücksichtigungsfähige Kinder haben. Die Berücksichtigung des Erhöhungsbetrags von EUR 240 für das zweite und jedes weitere Kind ist deshalb von Ihnen gesondert bei Ihrem Finanzamt zu beantragen.

Die Steuerklasse II wird mit Beginn des Monats berücksichtigt, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vorliegen.

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes wird die Steuerklasse II automatisiert beendet und im Folgemonat in die Steuerklasse I geändert.

Den Wegfall der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende haben Sie Ihrem zuständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen, da Ihnen die Steuerklasse II nur für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen vorliegen, zusteht. Die Voraussetzung für die Berücksichtigung der Steuerklasse II entfällt zum Beispiel, wenn Sie eine eheähnliche Gemeinschaft begründen.

Für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Lohnsteuerabzugsverfahren ist es erforderlich, dass Sie einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung bei Ihrem zuständigen Finanzamt stellen. Dies gilt auch, wenn mit Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes die Steuerklasse II automatisiert beendet und im Folgemonat in die Steuerklasse I geändert worden ist, und die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags weiterhin vorliegen. 
Ist eine Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht möglich bzw. von Ihnen nicht erwünscht, können Sie diesen auch im Rahmen einer Einkommensteuererklärung geltend machen.

Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt.

Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt.

Sie sind alleinstehend und zu Ihrem Haushalt gehört mindestens ein Kind, für das Sie Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder das Kindergeld haben. Des Weiteren darf keine Haushaltsgemeinschaft und gemeinsame Wirtschaftsführung mit einer anderen volljährigen Person bestehen, für die Sie keinen Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld haben.
 

Bei Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind Unterlagen zum Nachweis der steuerlichen Berücksichtigung des Kindes vorzulegen (zum Beispiel Ausbildungsbescheinigung).

Es fallen keine Gebühren an.

Der Wegfall der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende ist dem zuständigen Finanzamt unverzüglich anzuzeigen.

Die Frist für die Antragstellung im Lohnsteuerermäßigungsverfahren beginnt am 1.10. des Vorjahres, für das die Steuerklasse II/der Freibetrag gelten soll. Sie endet am 30.11. des Kalenderjahres, in dem die Steuerklasse II/der Freibetrag gelten soll.

Sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, müssen Sie die Einkommensteuererklärung 2021 bis zum 31.10.2022 bei Ihrem zuständigen Finanzamt einreichen.

Sind Sie nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, können Sie die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 bis zum 31.12.2025 bei Ihrem zuständigen Finanzamt einreichen.

Soll der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden, ist beim zuständigen Finanzamt ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung einzureichen.

Anderenfalls kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt werden, zum Beispiel wenn Sie in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen oder eine Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht wünschen.

Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende genügt eine formlose schriftliche Mitteilung an das zuständige Finanzamt.

Thüringer Finanzministerium

26.09.2022

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Stelle

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Hermann-Drechsler-Straße 1
07548 Gera

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0361 573625-000

Fax

0361 573625-491

E-Mail

poststelle@finanzamt-gera.thueringen.de

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Freitag 08.00 - 12.00 Uhr  

Sollte ein Anliegen telefonisch nicht geklärt werden können, besteht auch weiterhin die Möglichkeit für einen persönlichen Termin bei Ihrem zuständigen Bearbeiter.

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