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Trennung mit Kind

Beratung und Beistandschaft bei der Feststellung der Vaterschaft

Sie haben oder bekommen ein Kind und der Vater des Kindes will seine Vaterschaft nicht anerkennen oder ist unbekannt? Lassen Sie sich beraten, was sie tun können und wer ihnen hilft.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie ein Kind bekommen und nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind, wird der Vater nicht automatisch zum rechtlichen Vater des Kindes. Dies geht über eine freiwillige Anerkennung der Vaterschaft.

Wenn der Vater die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennt  oder unklar ist, wer der Vater ist, gibt es auch den Weg der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft.

Dazu können Sie sich durch das Jugendamt beraten lassen. Das Jugendamt unterstützt Sie auch bei der Feststellung der Vaterschaft.

Mit einer festgestellten Vaterschaft können Sie weitere Dinge klären:

  • Unterhaltsansprüche des Kindes
  • Unterhaltsansprüche der Mutter 
  • Sorgerecht
  • Erbrechtliche Ansprüche des Kindes
  • Erteilung des Namens des Vaters

Das Kind hat aber auch ein Recht, seine Herkunft zu kennen.

Sie können für die Feststellung der Vaterschaft eine Beistandschaft beantragen.

Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Der Beistand vertritt das Kind im Rahmen der Feststellung der Vaterschaft. Der Beistand kann im Namen des Kindes außergerichtlich und vor Gericht tätig werden. Wenn die rechtliche Vaterschaft  festgestellt ist, kann der Beistand auch Fragen des Unterhalts klären. 

Im Einzelnen kann der Beistand Folgendes machen:

  • Aufforderung des Vaters zur Anerkennung der Vaterschaft und Aufnahme der nötigen Urkunden 
  • Veranlassung der gerichtlichen Klärung der Vaterschaft 
  • Berechnung des Unterhaltsanspruchs Ihres Kindes
  • Regelmäßige Überprüfung des Unterhaltsanspruchs
  • Aufnahme einer Urkunde über den Unterhalt
  • gerichtliche Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs
  • Einziehung und Kontrolle der Unterhaltszahlungen
  • Ermittlung von Aufenthalt und Arbeitgeber des unterhaltspflichtigen Elternteils 
  • Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Die Beistandschaft können Sie jederzeit durch schriftliche Erklärung beenden.

Vereinbaren Sie einen Termin mit dem örtlich zuständigen Jugendamt. Der Termin kann auf Ihren Wunsch hin auch zuhause stattfinden.

Für die Beistandschaft genügt ein schriftlicher Antrag beim örtlich zuständigen Jugendamt. Mit Eingang des Antrags wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes. Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des antragstellenden Elternteils.

Bitte wenden Sie sich an Ihr örtlich zuständiges Jugendamt.

Sie können sich jederzeit zu dem Thema beraten lassen.

Die werdende Mutter kann die Beistandschaft bereits vor der Geburt des Kindes beantragen, wenn sie nicht verheiratet ist und die Eltern keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgegeben haben.

Nach der Geburt kann die Beistandschaft jederzeit bis zur Volljährigkeit des Kindes beantragt werden.

Abhängig vom Bedarf. Zur Beratung werden keine besonderen Unterlagen benötigt . Wenn zum Erstgespräch vorhandene Unterlagen mitgebracht werden, ermöglicht das eine zielgerichtete Beratung.

Die Beratung und die Beistandschaft sind kostenlos.

Durch Gerichtsverfahren, die im Rahmen einer Beistandschaft geführt werden, können in Einzelfällen Kosten entstehen.

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Mit Eingang des Antrages auf Beistandschaft wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes.

Die Beistandschaft endet, sobald Sie dies schriftlich gegenüber den Jugendamt mitteilen .

Das Jugendamt macht außerdem folgendes:

  • Das Jugendamt berät und unterstützt Sie dabei, Unterhaltsansprüche geltend zu machen.
  • Das Jugendamt beurkundet Vaterschaftsanerkennungen und Zustimmungen, Unterhaltsansprüche, Sorgeerklärungen für das gemeinsame Sorgerecht und Mutterschaftsanerkennungen.
  • Das Jugendamt stellt Bescheinigungen für nicht verheiratete Mütter aus, dass es im Sorgeregister keinen Eintrag gibt und die Mutter somit das alleinige Sorgerecht besitzt.

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

21.11.2022

Zuständige Stellen

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Stelle

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 3460 - Beistandschaften und Unterhaltsvorschuss
Gagarinstraße 99/101
07545 Gera

Telefon

0365 838-3490

Fax

0365 838-3405

E-Mail

beistandschaften@gera.de

WWW

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 3460 - Beistandschaften und Unterhaltsvorschuss

Öffnungszeiten

Montag nur nach Vereinbarung

Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr

Mittwoch nur nach Vereinbarung

Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr

Freitag nur nach Vereinbarung

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleHerderstraße

StraßenbahnLinie 3

Parkplatz

ParkplatzParken vor dem Dienstgebäude möglich

Gebühren: Nein

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

Downloads

Antrag Beistandschaft + Erklärung Unterhalt

Antrag Beistandschaft + Erklärung Vaterschaft

Antrag Beistandschaft + Erklärung Vormund Pflegeperson Unterhalt

Antrag Beistandschaft + Erklärung Vormund Pflegeperson Vaterschaft

Antrag Negativbescheinigung