Zum Inhalt springen
Sanierung und Insolvenz

Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis bis 31.12.2012

Das Schuldnerverzeichnis dient dazu, den redlichen Geschäftsverkehr vor nicht kreditwürdigen Schuldnern zu schützen. Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung ist die Führung des...

Leistungsbeschreibung

Das Schuldnerverzeichnis dient dazu, den redlichen Geschäftsverkehr vor nicht kreditwürdigen Schuldnern zu schützen.

Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung ist die Führung des Schuldnerverzeichnisses ab dem Jahr 2013 grundlegend reformiert und modernisiert worden. Hierdurch kommt es für eine mehrjährige Übergangszeit zu einer parallelen Führung von Schuldnerverzeichnissen nach altem und neuem Recht.

Seit 1. Januar 2013 bestehen:

  • weiterhin die Schuldnerverzeichnisse nach bisherigem Recht bei den Vollstreckungsgerichten der Amtsgerichte. Diese Schuldnerverzeichnisse bleiben noch so lange bestehen, bis alle vorhandenen Eintragungen gelöscht sind. Neueintragungen erfolgen nur in noch nicht abgeschlossenen Altverfahren.
  • die Schuldnerverzeichnisse nach neuem Recht, die in jedem Bundesland bei einem zentralen Vollstreckungsgericht eingerichtet wurden. Die Einsicht ist bundesweit nur über das Internet möglich

Gewissheit über die Eintragung einer Person in das Schuldnerverzeichnis erhalten Sie daher nur, wenn Sie Auskünfte aus beiden Schuldnerverzeichnissen einholen.

Aus beiden Schuldnerverzeichnissen kann jeder auf Antrag Auskunft erhalten, wenn er darlegt, dass die personenbezogenen Informationen für einen der in der Zivilprozessordnung festgelegten Zwecke verwendet werden sollen (siehe unter Voraussetzungen).

Kammern (z.B. Industrie- und Handels- oder Handwerkskammern) oder Handels- und Wirtschaftsauskunfteien können Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis beziehen und an ihre Mitglieder weitergeben.

Voraussetzungen
Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben zu benötigen:

  • für Zwecke der Zwangsvollstreckung,
  • um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen,
  • um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen,
  • um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen,
  • soweit diese zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung erforderlich sind oder
  • zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen.

Hinweis: Die Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie eingeholt wurden. Sie sind nach Zweckerreichung zu löschen.

Verfahrensablauf bisheriges Schuldnerverzeichnis:

Sie müssen einen Antrag auf Auskunftserteilung stellen. Der Antrag kann formlos schriftlich (z.B. per Fax, per Brief) oder mündlich (z.B. durch Vorsprache bei dem Amtsgericht) gestellt werden. Eine telefonische Antragstellung ist zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen, sie kann aber im Einzelfall scheitern, wenn eine ordnungsgemäße Darlegung des Verwendungszwecks auf diese Weise nicht möglich ist.

Der Antrag muss eine Darlegung des Verwendungszwecks enthalten, das heißt Sie müssen erklären, wofür Sie diese Auskunft benötigen.

Außerdem müssen Sie die genauen Daten der Person nennen, über die Sie die Auskunft erhalten wollen, insbesondere den genauen Namen und die Adresse, damit die Person eindeutig identifiziert werden kann.

Ist der Antrag zulässig, erhalten Sie Auskunft darüber, ob die betreffende Person im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Besteht eine Eintragung, wird mitgeteilt, ob eine eidesstattliche Versicherung abgegeben oder ob ein Haftbefehl erlassen wurde. Daneben wird das Aktenzeichen und das Datum der Entscheidung mitgeteilt.

Hinsichtlich des bisherigen Schuldnerverzeichnisses müssen Sie sich an das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht wenden, in dessen Bezirk die betreffende Person wohnt.

Hinweis: Wohnte die Person zum Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder des Erlasses des Haftbefehls im Bezirk eines anderen Gerichts, ist die Eintragung unter Umständen nur im dortigen Schuldnerverzeichnis erfolgt. In diesen Fällen ist zu überlegen, auch das Schuldnerverzeichnis am Amtsgericht des ehemaligen Wohnorts um Auskunft zu ersuchen.

In diesem Schuldnerverzeichnis werden vom Amtsgericht alle Personen erfasst,

  • die eine eidesstattliche Versicherung über ihre Vermögensverhältnisse (früher Offenbarungseid genannt) abgegeben haben oder
  • gegen die ein Haftbefehl erlassen worden ist, weil sie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unbefugt verweigert haben.

Die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis erfolgt durch das Amtsgericht nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder nach Anordnung der Haft zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

Die Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis erfolgt nach Ablauf einer gesetzlich bestimmten Frist zum Jahresende von Amts wegen, das heißt der Schuldner muss keinen Antrag auf Löschung stellen.

Die Löschung kann vorzeitig erfolgen, wenn die Schulden getilgt sind.

Wenn Unterlagen vorhanden sind, wie beispielsweise ein Urteil, in dem eine Forderung gegen die betreffende Person tituliert wurde, sollten diese vorgelegt werden.

keine

keine

  • § 915 Zivilprozessordnung alte Fassung (ZPO) (Schuldnerverzeichnis)
  • § 915 b Zivilprozessordnung alte Fassung (ZPO) (Auskunft)
  • § 901 Zivilprozessordnung alte Fassung (ZPO) (Erlass eines Haftbefehls)

Nach § 39 Nr. 5 EGZPO wird das bisherige Schuldnerverzeichnis hinsichtlich der bestehenden Eintragungen fortgeführt.

Formlos

Thüringer Justizministerium

04.12.2013

Zuständige Stellen

07506 Gera


Stelle

Amtsgericht Gera

07506 Gera

Telefon

0365 834-0

Fax

0365 834-2007

E-Mail

Poststelle@agg.thueringen.de

WWW

Amtsgericht Gera

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

Rudolf-Diener-Str. 1 07545 Gera


Stelle

Amtsgericht Gera
Rudolf-Diener-Str. 1
07545 Gera

Telefon

0365 834-0

Fax

0365 834-2007

E-Mail

Poststelle@agg.thueringen.de

WWW

Amtsgericht Gera

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein