Als Insolvenzverwalter oder Insolvenzverwalterin bewerben
Wenn Sie als Insolvenzverwalter beziehungsweise Insolvenzverwalterin arbeiten wollen, können Sie sich zunächst um die Aufnahme in die Vorauswahlliste bewerben.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Die Bestellung eines Insolvenzverwalters erfolgt grundsätzlich durch den zuständigen Insolvenzrichter nach freiem richterlichen Ermessen. Eine Möglichkeit, in den Kreis möglicher Insolvenzverwalter zu gelangen, ist die sogenannte Vorauswahlliste.
Wenn Sie sich erfolgreich bewerben und in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter aufgenommen werden, dann können Sie bei zukünftigen Insolvenzen als Insolvenzverwalter beziehungsweise Insolvenzverwalterin eingesetzt werden. Auch wenn Sie auf der Vorauswahlliste stehen, haben Sie dennoch keinen Anspruch auf den Einsatz als Insolvenzverwalter.
Sofern Sie in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter aufgenommen werden, sind Sie verpflichtet Änderungen, die Ihre Eignung als Insolvenzverwalter oder Insolvenzverwalterin beeinflussen, unverzüglich dem zuständigen Insolvenzgericht mitzuteilen.
Wenn Ihre Bewerbung abgelehnt wird, können Sie sich zukünftig erneut bewerben.
Ihre Bewerbung um die Aufnahme auf die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter sollten Sie schriftlich bei dem zuständigen Insolvenzgericht einreichen und alle erforderlichen Nachweise beilegen.
- Das Gericht prüft, ob Ihre Bewerbung vollständig ist.
- Sofern Sie noch weitere Unterlagen nachliefern müssen, meldet sich das Gericht bei Ihnen und fordert die Nachlieferung.
- Nachdem über Ihre Bewerbung entschieden wurde, erhalten Sie eine Nachricht entweder über die Aufnahme oder die Ablehnung.
- Sofern Sie in die Vorauswahlliste aufgenommen werden, können Sie in zukünftigen Insolvenzverfahren durch den zuständigen Insolvenzrichter als Insolvenzverwalter eingesetzt werden.
- Sie haben dennoch keinen rechtlichen Anspruch darauf, als Insolvenzverwalter eingesetzt zu werden.
- Sofern Ihre Aufnahme in die Vorauswahlliste abgelehnt wird, ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff EGGVG eröffnet.
Bitte wenden Sie sich an das zuständige Insolvenzgericht.
Bitte wenden Sie sich an das zuständige Insolvenzgericht.
Es gibt keine Ausbildung und kein Studiengang, um direkt Insolvenzverwalter zu werden. Um sich für die Aufnahme in die Vorauswahlliste als Insolvenzverwalter bewerben zu können, müssen Sie:
- die Befähigung zum Richteramt besitzen oder einen betriebs- oder volkswirtschaftlichen Hochschulabschluss besitzen oder über eine Zulassung als Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen
und
- über die technischen, organisatorischen und persönlichen Voraussetzungen für die Bearbeitung von Insolvenzverfahren verfügen, insbesondere,
- über eine vom Finanzamt zugelassene Buchhaltungssoftware verfügen
- über Personal für die Bearbeitung der Insolvenztabelle und der Personalbuchhaltung verfügen
- nicht wegen eines Verbrechens, eines Insolvenz- oder Vermögensdeliktes vorbestraft sein, und
- sich in geordneten finanziellen Verhältnissen befinden.
- Verfahrensliste
- Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen
- Kopie der Urkunde beziehungsweise der Zeugnisse, welche die Befähigung zum Richteramt oder einen betriebs- oder volkswirtschaftlichen Hochschulabschluss oder eine Zulassung als Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder eine vergleichbare Qualifikation zum Gegenstand haben (gegebenenfalls mit geschwärzter Note)
- ein uneingeschränktes polizeiliches Führungszeugnis (behördliches Führungszeugnis)
- eine Negativauskunft der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) oder eine vergleichbare Bonitätsauskunft,
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung mit Einschluss von Vermögensschäden für Risiken aus der Tätigkeit als Insolvenzverwalter
Gebühr: gebührenfrei
- Es gibt keine festen Bewerbungsfristen. Die Entscheidung über die Aufnahme in die Vorauswahlliste erfolgt häufig zu Beginn eines jeden Jahres – Abweichungen sind möglich
- Sofern Ihre Aufnahme in die Vorauswahlliste abgelehnt wird, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Entscheidung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) zu stellen.
Die Entscheidung über die Aufnahme in die Auswahlliste erfolgt in der Regel nur einmal im Jahr, deshalb kann keine konkrete Bearbeitungsdauer genannt werden.
Gegen die Entscheidung, nicht auf die Liste aufgenommen zu werden, kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. des Einführungsgesetzes Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) beim Thüringer Oberlandesgericht gestellt werden.
- Formulare: nein
- OnlineDienst: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz
12.09.2022
Zuständige Stellen
07506 Gera
Stelle | Amtsgericht Gera |
---|---|
Telefon | |
Fax | 0365 834-2007 |
WWW | |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Rudolf-Diener-Str. 1 07545 Gera
Stelle | Amtsgericht Gera |
---|---|
Telefon | |
Fax | 0365 834-2007 |
WWW | |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |