Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs mitteilen
Wenn Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz mitteilen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Es kann verschiedene Gründe dafür geben, weshalb Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben. Die Beendigung des Betriebs kann beispielsweise der Verkauf oder die Entsorgung der Röntgeneinrichtung sein. In jedem Fall müssen Sie die zuständige Behörde für Strahlenschutz unverzüglich darüber informieren.
Das Formular zur Beendigung des Betriebes ist online vollständig auszufüllen und an die Strahlenschutzbehörde zu senden. Vorhandene Originalgenehmigungen sind postalisch an die Strahlenschutzbehörde zu senden.
Wenden Sie sich an Ihren zuständigen Standort des Dezernates Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz (TLV).
Sie wollen den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beenden oder haben dies bereits getan.
- gegebenenfalls erhaltene Genehmigung (Original) postalisch zurücksenden
Gebühr: gebührenfrei
Mitteilung hat unverzüglich zu erfolgen.
Keine Bearbeitungsdauer erforderlich nur Entgegennahme der Mitteilung
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)
31.01.2024
Zuständige Stellen
Karl-Liebknecht-Straße 4 98527 Suhl
Stelle | Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Dezernat 21 Standort Suhl |
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Telefon | |
WWW | |
Parkplatz | ParkplatzBesucherparkplatz Finanzamt (Parkzeit 2 Stunden) Parkplätze: 20 Gebühren: Nein |
Aufzug | Ja |
Rollstuhlgerecht | Ja |
Tennstedter Straße 8/9 99947 Bad Langensalza
Stelle | Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Dezernat 21 Standort Suhl |
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Telefon | |
WWW | |
Parkplatz | ParkplatzBesucherparkplatz Finanzamt (Parkzeit 2 Stunden) Parkplätze: 20 Gebühren: Nein |
Aufzug | Ja |
Rollstuhlgerecht | Ja |