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Grenzüberschreitende Tätigkeit

Genehmigung für Auslandsgeschäfte mit Kriegswaffen beantragen

Für Handels- und Vermittlungsgeschäfte mit Kriegswaffen, die sich im Ausland befinden, benötigen Sie eine Genehmigung der Bundesregierung.

Leistungsbeschreibung

Die Genehmigung für Auslandsgeschäfte mit Kriegswaffen beantragen Sie, wenn Sie

  • entsprechende Verträge abschließen oder vermitteln wollen oder
  • Kontakte zu Interessenten herstellen und so die Gelegenheit zum Vertragsabschluss nachweisen wollen, zum Beispiel bei Maklertätigkeiten.

Die Genehmigungspflicht gilt für die Vermittlung, den Nachweis und den Abschluss von Verträgen über Erwerb oder Überlassen von Kriegswaffen, zum Beispiel

  • Kaufverträge,
  • Mietverträge,
  • Verleihverträge,
  • Schenkungsverträge,
  • Werkverträge,
  • Leasingverträge oder
  • Dienstleistungsverträge.

Im gleichen Formular können Sie auch Herstellungen und Beförderungen im In- und Ausland beantragen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ist zuständig für Ihren Antrag. Allgemeine Fragen zur Kriegswaffenkontrolle können Sie zudem an das Referat 222 des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) richten.

Sie können die Genehmigung formlos online oder schriftlich beantragen.

Online-Antrag:

  • Rufen Sie den OnlineAntrag auf dem Bundesportal auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei (in den Formaten PDF, JPEG, PNG, maximal 10 Megabyte pro Datei) hoch und senden Sie den Antrag ab.
  • Die Genehmigungsbehörde prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen oder Nachweise bei Ihnen an.
  • Sie erhalten einen Genehmigungs oder Ablehnungsbescheid.

Antrag per Post:

  • Den Antrag stellen Sie formlos.

Wenn Sie einen Vertrag über Erwerb oder Überlassung von Kriegswaffen vermitteln wollen oder die Gelegenheit zum Abschluss nachweisen wollen, muss Ihr Antrag folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers
  • Name und Anschrift derjenigen, zwischen denen der Vertrag über den Erwerb oder das Überlassen von Kriegswaffen geschlossen werden soll
  • Bezeichnung der Kriegswaffen
  • Nummer der Kriegswaffenliste: Die Nummer zur Einstufung nehmen Sie bitte mithilfe der Kriegswaffenliste vor
  • Stückzahl oder Gewicht: Geben Sie für jeden Waffentyp die genaue Stückzahl an; bei Munition geben Sie das Kaliber an
  • Bezeichnung des Landes, in dem sich die Kriegswaffen befinden

Wenn Sie einen Vertrag über das Überlassen von Kriegswaffen schließen wollen, muss Ihr Antrag folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers
  • Name und Anschrift derjenigen, denen die Kriegswaffen überlassen werden sollen,
  • Bezeichnung der Kriegswaffen
  • Nummer der Kriegswaffenliste: Die Nummer zur Einstufung nehmen Sie bitte mithilfe der Kriegswaffenliste vor
  • Stückzahl oder Gewicht: Geben Sie für jeden Waffentyp die genaue Stückzahl an; bei Munition geben Sie das Kaliber an
  • Bezeichnung des Landes, in dem sich die Kriegswaffen befinden
  • Die Genehmigungsbehörde prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen oder Nachweise bei Ihnen an.
  • Sie erhalten einen Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheid.

Sie haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. Diese kann insbesondere ausbleiben, wenn Grund zu der Annahme besteht:

  • dass die Erteilung der Genehmigung dem Interesse der Bundesrepublik an der Aufrechterhaltung guter Beziehungen zu anderen Ländern zuwiderlaufen würde
  • dass die Kriegswaffen bei einer friedensstörenden Handlung, insbesondere bei einem Angriffskrieg, verwendet werden
  • dass die Erteilung der Genehmigung völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik verletzen oder deren Erfüllung gefährden würde

Für den Antrag entstehen Gebühren. Für die Berechnung der Gebühren dient die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zuständigkeitsbereich des BMWK sowie in dem des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), dient die Besondere Gebührenverordnung BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung — BMWKBGebKAIV.

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer: 4 - 8 Wochen

  • verwaltungsgerichtliche Klage

Welche Unterlagen in Ihrem Einzelfall erforderlich sind, erfahren Sie bei der zuständigen Genehmigungsbehörde. Sie müssen auf Verlangen insbesondere Unterlagen vorlegen zum:

  • Verwendungszweck
  • voraussichtlichen Bestimmungsland
  • voraussichtlichen Endverbleib

Unter Umständen auch:

  • Vertrag oder Auszüge daraus

Es gibt folgende Hinweise:                

Sie benötigen eine andere Genehmigung, wenn Sie Kriegswaffen in das Bundesgebiet einführen oder durch das Bundesgebiet transportieren möchten. In diesen Fällen müssen Sie eine Beförderungsgenehmigung beantragen.

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal


Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), Referat EC6

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

23.07.2024

Zuständige Stellen

Stelle

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), Referat EC6
Scharnhorststraße 34-37
11019 Berlin, Stadt

E-Mail

buero-ec6@bmwk.bund.de

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

Stelle

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Referat 222 – Kriegswaffenkontrolle
Frankfurter Straße 29 - 35
65760 Eschborn

Telefon

+49 6196 908-1015

Öffnungszeiten

Montag 8:30 bis 16:00 Uhr

Dienstag 8:30 bis 16:00 Uhr

Mittwoch 8:30 bis 16:00 Uhr

Donnerstag 8:30 bis 16:00 Uhr

Freitag 8:30 bis 15:00 Uhr

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein