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Mitarbeiterbezogene Meldepflichten

Heimarbeitslisten führen und übersenden

Sie müssen alle Personen, die Sie in Heimarbeit beschäftigen und diejenigen Personen, über die Sie Heimarbeit weitergeben, in Listen ausweisen und diese Listen halbjährlich der zuständigen Stelle übermitteln.

Inhaltsverzeichnis

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Heimarbeit aus- oder weitergeben, haben Sie auf Ihre Kosten Heimarbeitslisten zu führen, in die Sie alle beschäftigten Heimarbeiter und Hausgewerbetreibenden, Zwischenmeister und Gleichgestellten eintragen. Sie müssen die Listen laufend aktualisieren.

  • Die Heimarbeitsliste können schriftlich oder online übersenden.
  • Sie können die Heimarbeitsliste schriftlich übersenden:
    • Dazu übersenden Sie in Tabellenform die erforderlichen Angaben.
  • Möchten Sie die Heimarbeitsliste online übersenden, sind die folgenden Schritte durchzuführen:
    • Aufruf des Online-Dienstes
    • Füllen Sie die Felder des Online-Dienstes vollständig aus und übersenden die Heimarbeitsliste an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, Regionalinspektion Südthüringen.

Bitte wenden Sie sich an die Regionalinspektion Südthüringen des Thüringer Landesamts für Verbraucherschutz (TLV) Abteilung Arbeitsschutz.

Sie müssen Heimarbeit ausgeben oder weitergeben.

Folgende Angaben muss die Heimarbeitsliste enthalten:

  • Vollständige Anschrift der Firma (Firmenstempel)
  • Bearbeiter
  • Telefon, E-Mail
  • Angaben zum Halbjahr
  • Name und Vorname des Heimarbeiters (HA), Hausgewerbetreibenden (HGW), Zwischenmeister (ZM) oder Gleichgestellter (GL)
  • Mitteilung über das Anstellungsverhältnis (HA, HGW, ZM, GL)
  • Geschlecht
  • Geburtsdatum
  • Anschrift der Arbeitsstätte (Wohnung/Betriebsstätte)
  • Art der Beschäftigung (genaue Bezeichnung der übertragenen Arbeit oder Teilarbeit zum Beispiel „Schürzen nähen“)
  • Beschäftigt seit (genaues Datum)
  • Endgültig ausgeschieden am (genaues Datum)

Gebühr: gebührenfrei

Für jedes Kalenderhalbjahr:

  • für das 1. Kalenderhalbjahr (1. Januar bis 30. Juni) bis zum 31. Juli des jeweils laufenden Jahres,
  • die Listen des 2. Kalenderhalbjahres (1. Juli bis 31. Dezember) bis zum 31. Januar des folgenden Jahres.

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

23.10.2023