Freiwillige Versicherung und freiwillige Zusatzversicherung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung beantragen
Wenn Sie nicht über eine Berufsgenossenschaft pflichtversichert sind, können Sie sich unter Umständen freiwillig gegen Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten absichern. Auch für ehrenamtlich tätige Personen besteht diese Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Als land- und forstwirtschaftliche oder gärtnerische Unternehmerin oder Unternehmer unterliegen Sie der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung. Diese sichert Sie gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten ab.
Über diesen Grundanspruch hinaus besteht die Möglichkeit der freiwilligen Zusatzversicherung für Sie als
- Unternehmerin oder Unternehmer
- und Ihren mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner. Mit der freiwilligen Zusatzversicherung können Sie die Geldleistungen an Ihren persönlichen Bedarf anpassen.
Zudem ist eine freiwillige Versicherung möglich für
- Unternehmerinnen und Unternehmer nicht gewerbsmäßig betriebener Imkereien
-
ehrenamtlich tätige Personen, die ein besonderes Amt in einer gemeinnützigen Organisation bekleiden, zum Beispiel im Vorstand. Voraussetzungen:
- die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ist für die Organisation zuständig und
- Sie sind nicht bereits aufgrund anderer Vorschriften pflichtversichert.
Für die freiwillige Versicherung oder Zusatzversicherung ist ein Antrag notwendig. Die Versicherung beginnt am Tag nach Eingang des Antrages bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
Die SVLFG gibt die Höchst- und Mindestversicherungssumme für die freiwillige Zusatzversicherung vor. Innerhalb dieser Grenzen können Sie die Versicherungssumme frei wählen. Die gewählte Versicherungssumme sollte in der Regel Ihren tatsächlichen finanziellen Verhältnissen entsprechen. Sie bildet die Berechnungsgrundlage für Ihre Beiträge sowie die Geldleistungen im Versicherungsfall.
Die SVLFG regelt die Details der Versicherungen, beispielsweise Beiträge und die Berechnung der Geldleistungen. Die Höhe der medizinischen Leistungen ist nicht begrenzt. Dazu gehören beispielsweise Akutbehandlung und Rehabilitation.
Ob die SVLFG für Sie zuständig ist, richtet sich nach Art und Gegenstand Ihres Unternehmens oder Ihrer selbständigen Tätigkeit.
Sie können den Antrag auf eine freiwillige Versicherung oder Zusatzversicherung formlos per Post, per Fax, per E-Mail per Telefon oder über das Serviceportal der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau stellen.
Die SVLFG bietet zudem ein Antragsformular für die Zusatzversicherung an:
Wenn Sie die Anmeldung per Post, E-Mail oder Fax vornehmen wollen:
- Laden Sie das Änderungsformular von der Internetseite der SVLFG herunter und drucken Sie es aus.
- Schicken Sie das ausgefüllte Änderungsformular an die SVLFG.
- Sie SVLFG sendet Ihnen einen Bescheid über den Beginn der Versicherung.
Wenn Sie die Anmeldung online vornehmen wollen:
- Rufen Sie das SVLFG-Serviceportal auf. Im Mediencenter des Serviceportals finden Sie das Antragsformular.
- Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus und schicken Sie es über das Serviceportal ab.
- Die SVLFG sendet Ihnen einen Bescheid über den Beginn der Versicherung.
- Für ehrenamtlich tätige Personen besteht die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nur, sofern für sie nicht bereits eine Versicherungspflicht besteht.
Zur Prüfung der Versicherungsberechtigung für ehrenamtlich tätige Personen sind in der Regel folgende Nachweise erforderlich:
- aktuelle Fassung der Satzung / des Gesellschaftsvertrages der gemeinnützigen Organisation
- Nachweis über die Gemeinnützigkeit der Organisation
- Nachweis über die Wahl in ein offizielles Amt oder die Beauftragung für eine herausgehobene Aufgabe
- Nachweis über dessen/ deren unentgeltliche Ausübung
Weitere Unterlagen fordert die SVLFG im Einzelfall an.
Es fallen für die Anmeldung keine Kosten für Sie an.
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer: 1 - 2 Wochen
Links
- § 3 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) in Verbindung mit der Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
- § 6 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) in Verbindung mit der Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
- Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
-
Widerspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid des Unfallversicherungsträgers. - Klage vor dem Sozialgericht
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
21.09.2022
Links
- Informationen zur Versicherung für Unternehmerinnen, Unternehmer sowie für selbstständig und freiberuflich Tätige auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Informationen zur Zuständigkeit der verschiedenen Träger der Unfallversicherung auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Informationen zur Zusatzversicherung auf der Interseite der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
- Informationen zu Leistungen für Unternehmerinnen und Unternehmer auf der Internetseite der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
- Informationen über die Zusatzversicherung
Zuständige Stellen
Weißensteinstraße 70-72 34131 Kassel, documenta-Stadt
Stelle | Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) |
---|---|
Telefon | +49 561 785-0 |
Fax | +49 561 785219006 |
WWW | Internetseite der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) |
De-Mail | |
Öffnungszeiten |
Montag 08:00 – 16:00 Uhr
|
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
34105 Kassel, documenta-Stadt
Stelle | Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) |
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Telefon | +49 561 785-0 |
Fax | +49 561 785219006 |
WWW | Internetseite der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) |
De-Mail | |
Öffnungszeiten |
Montag 08:00 – 16:00 Uhr
|
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Stelle | Geschäftsstellen und Beratungsstellen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) |
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Telefon | +49 561 785-0 |
WWW | |
De-Mail | |
Öffnungszeiten |
Anrufzeiten
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Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Stelle | Bundesweit einheitliche Service-Rufnummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) |
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Telefon | +49 561 785-0 |
Telefon | +49 561 785-0 |
De-Mail | |
Öffnungszeiten |
Anrufzeiten
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Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |