Als Versicherungsunternehmen Beendigung oder Änderung an der Berufshaftpflichtversicherung von Wohnimmobilienverwaltern melden
Als Versicherungsunternehmen müssen Sie die Beendigung oder Änderungen der Berufshaftpflichtversicherung von bei Ihnen versicherten Wohnimmobilienverwaltern unverzüglich der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde melden.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Um ihr Gewerbe ausüben zu dürfen, müssen Wohnimmobilienverwalter mit Erlaubnis jederzeit über eine gültige Berufshaftpflichtversicherung verfügen. Daher sind Sie als Versicherungsunternehmen verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde zu melden, wenn dieser Versicherungsschutz nicht mehr vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall bei:
- anfänglichem Nichtbestehen des Versicherungsverhältnisses
- Beendigung, insbesondere Kündigung, des Versicherungsvertrags
- dem Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus einem Gruppenversicherungsvertrag
- sonstigen Änderungen am Versicherungsvertrag, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen können.
Ab dem Datum des Eingangs der Meldung bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde läuft die einmonatige Nachhaftungspflicht Ihres Versicherungsunternehmens. Endet der Versicherungsvertrag jedoch erst nach dem Eingang der Meldung bei der zuständigen Erlaubnisbehörde, beginnt die einmonatige Nachhaftungsfrist erst mit dem Vertragsende zu laufen.
Eine bisher bei Ihrer Versicherung bestehende Berufshaftpflichtversicherung eines Wohnimmobilienverwalters bestand von Anfang an nicht, endet oder wird so verändert, dass sie nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Sie melden das Nichtbestehen, die Beendigung oder die Veränderung bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen
Behörde.
Die Behörde ist verpflichtet, Ihnen das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen.
Der Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung eines bei Ihnen versicherten Wohnimmobilienverwalters bestand von Anfang an nicht, läuft aus bzw. verändert sich so, dass er zukünftig nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Ab dem Datum des Eingangs der Meldung bei der zuständigen Erlaubnisbehörde läuft die einmonatige Nachhaftungspflicht Ihres Versicherungsunternehmens.
Keine (die Anzeige gilt ab Eingang der Meldung bei der Erlaubnisbehörde als erbracht)
- Formulare: nach Vorgabe der Erlaubnisbehörde
- Onlineverfahren möglich: teilweise möglich
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Thüringer Finanzministerium
03.12.2023
Hier können Sie herausfinden, welche Behörde für die Entgegennahme der Anzeige über Änderungen am Versicherungsschutz von Wohnimmobilienverwaltern zuständig ist:
Zuständige Stellen
Gaswerkstraße 23 07546 Gera
Stelle | Industrie- und Handelskammer Ostthüringen (IHK Gera) |
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Telefon | |
WWW | |
Öffnungszeiten | Montag 8:00 Uhr - 17:00 Uhr Dienstag 8:00 Uhr - 17:00 Uhr Mittwoch 8:00 Uhr - 17:00 Uhr Donnerstag 8:00 Uhr - 17:00 Uhr Freitag 8:00 Uhr - 15:00 Uhr |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleGrüner Weg StraßenbahnLinie 3 |
Parkplatz | Behindertenparkplatz Parkplätze: 2 Gebühren: Nein Parkplatzausreichend vorhanden Gebühren: Nein |
Aufzug | Ja |
Rollstuhlgerecht | Ja |
07490 Gera
Stelle | Industrie- und Handelskammer Ostthüringen (IHK Gera) |
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Telefon | |
WWW | |
Öffnungszeiten | Montag 8:00 Uhr - 17:00 Uhr Dienstag 8:00 Uhr - 17:00 Uhr Mittwoch 8:00 Uhr - 17:00 Uhr Donnerstag 8:00 Uhr - 17:00 Uhr Freitag 8:00 Uhr - 15:00 Uhr |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleGrüner Weg StraßenbahnLinie 3 |
Parkplatz | Behindertenparkplatz Parkplätze: 2 Gebühren: Nein Parkplatzausreichend vorhanden Gebühren: Nein |
Aufzug | Ja |
Rollstuhlgerecht | Ja |