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Aus-, Weiterbildung und Sachkunde

Berufsausbildung: Ausbilder - berufs- und arbeitspädagogische Eignung bescheinigen

Ausbildende dürfen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) in anerkannten Ausbildungsberufen in der Regel nur dann ausbilden, wenn sie Ausbilder/ Ausbilderinnen beschäftigen, die di...

Leistungsbeschreibung

Ausbildende dürfen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) in anerkannten Ausbildungsberufen in der Regel nur dann ausbilden, wenn sie Ausbilder/ Ausbilderinnen beschäftigen, die die Eignungsanforderungen erfüllen und damit den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung.
Voraussetzungen für die Ausbildertätigkeit ist neben dem Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung (Berufsbildung: Ausbilder - fachliche Eignung feststellen) der Nachweis der Ausbildereignungsprüfung. Die Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) gilt für alle Ausbildungsbetriebe - mit Ausnahme der Ausbildungen, die im Bereich der freien Berufe stattfinden (Berufsausbildung: Ausbildereignungsprüfung durchführen). Als berufs- und arbeitspädagogisch geeignet gilt aber z.B. auch, wer

  • durch eine Meisterprüfung oder eine andere Prüfung der beruflichen Fortbildung seine Eignung nachgewiesen hat oder
  • eine andere staatliche bzw. anerkannte Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den genannten Anforderungen entspricht (z.B. eine entsprechende Prüfung nach der Handwerksordnung, dem BBiG oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften) oder
  • die Prüfung nach einer vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Ausbilder-Eignungsverordnung bestanden hat.

Kann man das Vorliegen der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung auf andere Weise glaubhaft machen. kann die zuständige Stelle den Ausbilder von der Vorlage des Nachweises befreien.
 

Wenden Sie sich an die zuständige Behörde. Diese kann z.B. sein:

  • die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
  • die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
  • die Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft,
  • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
  • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
  • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind im BBiG § 72 bis 75 geregelt.
Bestehen für einzelne Berufsbereiche keine Kammern, sind im Landesgesetz bereits Regelungen festgelegt, die die Zuständigkeit betreffen. Außerdem können Kammern mit Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde untereinander eine spezielle Aufgabenverteilung vereinbaren.
 

Wenn Sie sich bei Ihrer zuständigen Kammer zur Prüfung anmelden, benötigen Sie die erforderlichen Anmeldeunterlagen (diese können Sie über die Internetseiten der zuständigen Stellen bekommen). Haben Sie die Prüfung bestanden, erhalten Sie ein Zeugnis. Mit diesem Zeugnis können Sie nachweisen, dass Sie die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation besitzen.

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und digitale Gesellschaft (TMWWDG)

27.05.2016

Zuständige Stellen

IHK Gera Hauptgebäude

Gaswerkstraße 23 07546 Gera


Stelle

Industrie- und Handelskammer Ostthüringen (IHK Gera)
Gaswerkstraße 23
07546 Gera

Telefon

+49 365 8553-0

E-Mail

info@gera.ihk.de

WWW

Startseite IHK Ostthüringen

Öffnungszeiten

Montag 8:00 Uhr - 17:00 Uhr

Dienstag 8:00 Uhr - 17:00 Uhr

Mittwoch 8:00 Uhr - 17:00 Uhr

Donnerstag 8:00 Uhr - 17:00 Uhr

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Ja

07490 Gera


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