Verwendung von Arbeitsmitteln Erteilung Ausnahmen von der Betriebssicherheitsverordnung
Sie sind Arbeitgeber und bestimmte Schutzmaßnahmen der Betriebssicherheitsverordnung sind für Sie nur durch sehr hohen Aufwand umsetzbar und nicht verhältnismäßig? Dann besteht die Möglichkeit eine Ausnahme von diesen zu beantragen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Nachstehendes dient der Erteilung von Ausnahmen zu den in der Betriebssicherheitsverordnung beschriebenen Schutzmaßnahmen
- bei Gefährdungen durch Energien,
- zu weiterführenden Schutzmaßnahmen,
- zu den Vorgaben zur Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln,
- zu Maßnahmen bei besonderen Betriebszuständen,
- Betriebsstörungen und Unfällen,
- sowie zu den besonderen Vorschriften für Aufzugsanlagen
- Einreichung des Antrags, der gutachterlichen Stellungnahme und der Gefährdungsbeurteilung online
- Folgehandlung sowie Prüfung durch die Behörde
- Es folgt der Ausnahmebescheid oder Ablehnung des Antrags
Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV).
Voraussetzung ist, dass die Anwendung dieser Vorschriften für den Arbeitgeber im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde.
Antrag mit folgenden Angaben
- Grund für die Beantragung der Ausnahme, Darstellung der unverhältnismäßigen Härte,
- Gefährdungsbeurteilung bezogen auf die betroffenen Arbeitsplätze, Tätigkeiten und Verfahren,
- Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftigten,
- technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und zur Vermeidung von Gefährdungen getroffen werden sollen,
- Sachverständigengutachten zur Gleichwertigkeit der geplanten technischen und organisatorischen Maßnahmen.
Es fallen Gebühren und Auslagen an.
Die Bearbeitungsdauer beträgt 4 Wochen nach Erhalt der kompletten Antragsunterlagen.
Bearbeitungsdauer: 4 Wochen
Links
- § 8 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- § 9 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- § 10 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- § 11 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV
- Anhang 1 (zu § 6 Absatz 1 Satz 2) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- § 19 Absatz 4 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Rechtsbehelf wird im Bescheid mitgeteilt.
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
01.06.2023
Zuständig ist das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV).