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Arbeitssicherheit

Gewährleistung der Betriebssicherheit - Einen Unfall / ein Schadensfall bei der Verwendung von bestimmten Arbeitsmitteln anzeigen

In Ihrem Betrieb gab es einen Unfall mit bestimmten Arbeitsmitteln oder überwachungsbedürftigen Anlagen, bei welchen ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist? Dann müssen Sie dies unverzüglich anzeigen.

Leistungsbeschreibung

Wenn es bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu einem Unfall kommt und dabei ein Mensch getötet oder erheblich verletzt wird oder wenn Schadensfälle stattgefunden haben, bei denen

  • Bauteile oder
  • sicherheitstechnische Einrichtungen

versagt haben, müssen Sie dies als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin der zuständigen Arbeitsschutzbehörde anzeigen.

  • Reichen Sie die Anzeige des Ereignisses unverzüglich mit allen erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
  • Die zuständige Behörde teilt Ihnen mit, ob weitere Unterlagen (beispielsweise eine Beurteilung durch eine zugelassene Überwachungsstelle) benötigt werden.

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Arbeitsschutzbehörde beziehungsweise Gewerbeaufsichtsbehörde.

Sie sind Arbeitgeber oder Arbeitgeberin und nachfolgende Arbeitsmittel sind am Unfall beziehungsweise Schadensereignis beteiligt:

  • Aufzugsanlagen
  • Druckanlagen
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
  • Kräne
  • Flüssiggasanlagen
  • maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik

Formlose Anzeige mit den folgenden Angaben:

  • Adresse des Unternehmens
  • Adresse der Betriebsstätte beziehungsweise der Bau/Montagestelle am Ereignisort
  • Datum des Ereignisses
  • Art des Ereignisses (zum Beispiel Explosion, Medienaustritt, Absturz)
  • Anzahl der verletzten Personen, Anzahl der getöteten Personen
  • beteiligtes Arbeitsmittel
  • einbezogene zugelassene Überwachungsstelle (bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach Anhang 2 Betriebssicherheitsverordnung)
  • einbezogene Stelle zur Ursachenermittlung (bei Arbeitsmitteln nach Anhang 3 Betriebssicherheitsverordnung)
  • Kurzbeschreibung des Ereignisses und der aufgetretenen Schäden (auch Fotos und Videos) bereits vom Arbeitgeber veranlasste Maßnahmen

Die Arbeitsschutzbehörde kann zudem folgende Angaben von Ihnen verlangen:

  • Gefährdungsbeurteilung
  • Nachweis, dass eine fachkundige Person die Gefährdungsbeurteilung erstellt hat
  • Angaben zu den verantwortlichen Personen
  • Angaben zu getroffenen Schutzmaßnahmen
  • Nachweise der regelmäßigen Unterweisungen von Mitarbeitern
  • Betriebsanweisung

Gebühr: gebührenfrei

Sie müssen den Unfall unverzüglich anzeigen.

Bei dieser Mitteilung handelt es sich nicht um die Unfallanzeige gemäß des Vierten Sozialgesetzbuches an den jeweils für Sie zuständigen Unfallversicherungsträger.

Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie

20.02.2025

Zuständige Stellen

Tennstedter Straße 8/9 99947 Bad Langensalza


Stelle

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Regionalinspektion Ostthüringen
Tennstedter Straße 8/9
99947 Bad Langensalza

Telefon

0361 57-3821100

E-Mail

as-ost@tlv.thueringen.de

WWW

Internetseite der Behörde

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Nein

Otto-Dix-Straße 9 07548 Gera


Stelle

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Regionalinspektion Ostthüringen
Otto-Dix-Straße 9
07548 Gera

Telefon

0361 57-3821100

E-Mail

as-ost@tlv.thueringen.de

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Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Nein