Zulassung einer Prüfstelle nach Rohmilchgüteverordnung
Wenn Sie eine Prüfstelle nach der Rohmilchgüteverordnung bertreiben möchten, dann benötigen Sie hier hierfür die Zulassung der zuständigen Behörde.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie eine Prüfstelle nach der Rohmilchgüteverordnung betreiben möchten, dann benötigen Sie dafür die Zulassung der zuständigen Stelle. Diese wird prüfen, ob Sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
- Eingang des Antrags
- ggf. Rückfragen der Behörde
- Prüfung der Einhaltung der Voraussetzungen
- Erteilung der Zulassung per schriftlichem Bescheid
Bitte wenden Sie sich an das
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Referat 21 – Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz
Naumburger Straße 98
07743 Jena
Die Tätigkeit als Prüfstelle setzt die Erfüllung der Anforderungen des Teils 3 „Mindestkriterien an Prüfstellen, die Haupt- bzw. Typprüfungen durchführen“ der DIN 11868:2016-03 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen“ voraus.
- formloser schriftlicher Antrag
- Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen der DIN 11868:2016-03 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen“ - Teil 3 „Mindestkriterien an Prüfstellen, die Haupt- bzw. Typprüfungen durchführen“
Es fallen Kosten an.
Die Zulassung muss Ihnen vor dem Beginn der Durchführung von Prüfungen erteilt worden sein.
Bei Vorliegen eines Antrags und Vorliegen der Voraussetzungen beträgt die Bearbeitungszeit ca. 2 bis 3 Wochen.
- § 14 Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch (Rohmilchgüteverordnung - RohmilchGütV)
Links
- Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz - MilchFettG)
- Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch (Rohmilchgüteverordnung - RohmilchGütV)
- Verordnung über Meldepflichten über Marktordnungswaren (Marktordnungswaren-Meldeverordnung - MarktOWMeldV)
- Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG)
- Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO)
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (ThürVwKostOMIL)
Ein Rechtsbehelf ist gemäß des Bescheides möglich.
- formloser schriftlicher Antrag
- Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen der DIN 11868:2016-03 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen“ - Teil 3 „Mindestkriterien an Prüfstellen, die Haupt- bzw. Typprüfungen durchführen“
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
09.11.2021
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Referat 21 – Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz
Naumburger Straße 98
07743 Jena
Die örtliche Zuständigkeit für die Untersuchungsstelle richtet sich nach dem Hauptsitz der Untersuchungsstelle.
Zuständige Stellen
Stelle | Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) - Referat 21 - Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz |
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Telefon | |
Fax | +49 361 574041-390 |
WWW | |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Ansprechpartner/innen
Referatsbereich Marktüberwachung Milch
Telefon: +49 361 574041-488
Telefon: +49 361 574041-439
E-Mail: Milch@tlllr.thueringen.de