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Zinsloses Darlehen für den Zeitraum, in dem die Arbeitszeit reduziert oder komplett ausgesetzt wird, um nahe Angehörige zu pflegen

Sie haben für die Zeit, in der Sie nahe Angehörige pflegen, Anspruch auf ein zinsloses Darlehen. Das Darlehen: soll helfen, den Verdienstausfall abzufedern, der Ihnen durch...

Leistungsbeschreibung

Sie haben für die Zeit, in der Sie nahe Angehörige pflegen, Anspruch auf ein zinsloses Darlehen.

Das Darlehen:

  • soll helfen, den Verdienstausfall abzufedern, der Ihnen durch die Reduzierung, bzw. den Wegfall, des Erwerbseinkommens entsteht,
  • wird in monatlichen Raten ausgezahlt,
  • muss nach dem Ende der Freistellung wieder in Raten zurückgezahlt werden,
  • wird beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt.

Die monatlichen Darlehensraten werden in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten monatlichen Nettogehältern vor und während der Familienpflegezeit, bzw. der Pflegezeit, gewährt.

Maßgeblich für die Berechnung des pauschalierten monatlichen Nettoentgeltes vor der Freistellung ist das monatliche Bruttoarbeitsentgelt ohne Berücksichtigung von Sachbezügen, die in den letzten 12 Monaten gezahlt wurden. Einmalzahlungen und sonstige Bezüge (wie z.B. Urlaubsgelder oder Prämien) werden bei der Berechnung berücksichtigt.

Auch bei einer vollständigen Freistellung während der Pflegezeit wird bei der Berechnung des Darlehens von einer fiktiven Erwerbstätigkeit von 15 Stunden ausgegangen. Daher ersetzt das Darlehen maximal die Hälfte der Differenz zwischen dem Einkommen vor der Pflegezeit und dem fiktiven Einkommen aus 15 Wochenstunden.

Die Darlehensraten werden zu Beginn jeweils für den Kalendermonat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, auf das angegebene Konto überwiesen.

Sie haben die Möglichkeit, auch ein niedrigeres Darlehen – bis zu einer Mindesthöhe von 50 Euro monatlich – zu beantragen. Sie haben das Darlehen vorrangig vor dem Bezug von bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Bei der Berechnung von Sozialleistungen wird Ihnen ein gewährtes  Darlehen immer als Einkommen angerechnet.

  • Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des pflegebedürftigen Angehörigen,
  • Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers der letzten 12 Monate mit Angabe der arbeitsvertraglich vereinbarten Wochenstunden,
  • schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit.

keine

Ein rückwirkender Anspruch auf ein zinsloses Darlehen besteht, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen zur Gewährung einer Familienpflegezeit gestellt wird, andernfalls gilt der Antrag ab Beginn des Monats der Antragstellung.

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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

28.08.2017

Zuständige Stellen

Von-Gablenz-Straße 2-6 50679 Köln, Stadt


Stelle

Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)
Von-Gablenz-Straße 2-6
50679 Köln, Stadt

Telefon

+49 221 3673-0

Fax

+49 221 3673-4661

E-Mail

service@bafza.bund.de

WWW

Internetseite des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag: 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

50679 Köln, Stadt


Stelle

Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)

50679 Köln, Stadt

Telefon

+49 221 3673-0

Fax

+49 221 3673-4661

E-Mail

service@bafza.bund.de

WWW

Internetseite des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag: 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

Stelle

Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA), Referat 407
Sibille-Hartmann-Straße 2-8
50969 Köln, Stadt

Telefon

+49 221 3673-0

Fax

+49 221 3673-4661

E-Mail

familienpflegezeit@bafza.bund.de

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein