Zertifizierung eines Unternehmens nach § 6 Chemikalien-Klimaschutzverordnung
Unternehmen, die Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung für Dritte an Einrichtungen mit fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen) durchführen, benötigen gemäß § 6 Abs. 1 Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) eine Unternehmenszertifizierung.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Unternehmen, die Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung für Dritte an Einrichtungen mit fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen) durchführen, benötigen seit dem 4. Juli 2009 gemäß § 6 Abs. 1 Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) eine Unternehmenszertifizierung. Einrichtungen mit F-Gasen, die von dieser Regelung umfasst sind, sind ortsfeste
- Kälteanlagen,
- Klimaanlagen,
- Wärmepumpen,
- Brandschutzeinrichtungen.
Die Zertifizierungsanforderungen sind unabhängig von der Füllmenge an F-Gasen zu erfüllen
In Thüringen wird eine Bescheinigung über die Zertifizierung eines Unternehmens auf Antrag durch das Referat 73 im Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ausgestellt.
Sind mehrere Bundesländer bei der Zertifizierung von Unternehmen betroffen, wird die Antragstellung am Hauptsitz des Unternehmens empfohlen, jedoch können Zweigniederlassungen im Freistaat Thüringen auch hier ihren Antrag stellen.
Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz, Referat 73 - Marktüberwachung, Chemikaliensicherheit.
Folgende Voraussetzungen für eine Unternehmenszertifizierung sind gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 vom 17. November 2015 (im Bereich der Kälte-Klima-Technik) bzw. gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 304/2008 vom 2. April 2008 (im Bereich ortsfeste Brandschutzeinrichtungen) zu erfüllen:
- Das Unternehmen muss eine zur Deckung des erwarteten Tätigkeitsvolumens ausreichende Anzahl an Personen, die in Bezug auf die zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten Inhaber einer persönlichen Sachkundebescheinigung gemäß Artikel 5 Abs. 1 ChemKlimaschutzV sind, beschäftigen.
- Das Unternehmen muss den Nachweis erbringen, dass den Personen, die zertifizierungspflichtige Tätigkeiten ausüben, alle erforderlichen Werkzeuge und Verfahren zugänglich sind
Zum Nachweis der o. g. Voraussetzungen ist ein Fragebogen im Antragsformular auszufüllen. Die entsprechenden Sachkundenachweise der Mitarbeiter gemäß § 5 Abs. 1 ChemKlimaschutzV sind in Kopie dem Antrag beizufügen.
Bei Tätigkeiten an ortsfesten Brandschutzeinrichtungen ist zusätzlich eine Geräteliste einzureichen.
Ausnahme: Innerhalb von 3 Jahren nach einer regulären Zertifizierung wird für eine erneute Zertifizierung aufgrund einer Umfirmierung (Namensänderung, Umzug etc) des Unternehmens nur der Nachweis der Umfirmierung (z.B. Auszug aus dem Handelsregister oder Gewerbeummeldung) benötigt.
Die Verwaltungsgebühren für eine Unternehmensregistrierung gemäß § 6 ChemKlimaschutzV betragen 250 – 1.250 Euro je nach Größe des Betriebs, Anzahl der Personalzertifikate und Aufwand zur Prüfung der Unterlagen und Erstellung der Bescheinigung.
Wird innerhalb von drei Jahren nach einer regulären Zertifizierung eine erneute Zertifizierung aufgrund einer Umfirmierung des Unternehmens beantragt, gilt eine reduzierte Gebühr von 125,- Euro.
Personen, die Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, auf Dichtheit kontrollieren, warten, instandhalten, stilllegen oder die Gase zurückgewinnen benötigen seit dem 4. Juli 2009 eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Abs. 1 ChemKlimaschutzV.
Die Sachkunde betrifft folgende Tätigkeiten:
- Tätigkeiten an ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen,
- Tätigkeiten an ortsfesten Brandschutzsystemen,
- Tätigkeiten an Kühllastfahrzeugen und – anhängern,
- Tätigkeiten an Schaltanlagen,
- Bei Tätigkeiten an Kfz-Klimaanlagen wird abweichend eine Ausbildungsbescheinigung benötigt.
Die Sachkundebescheinigung wird nach einer entsprechenden Prüfung oder Anerkennung eines Abschlusszeugnisses eines Ausbildungsganges, welcher den in der jeweiligen Durchführungsverordnung der EU-Kommission genannten Anforderungen entspricht, durch Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder Handwerksinnung ausgestellt.
Entsprechende Prüfungen können auch bei (kommerziellen) Fortbildungseinrichtungen abgelegt werden, die behördlich anerkannt sind.
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
27.05.2022
Zuständige Stellen
Stelle | Thüringer Landesamt Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) |
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Telefon | |
Fax | 0361 57394-2222 |
WWW | Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |