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Wohngruppenzuschlag für Pflegebedürftige bei der Pflegekasse beantragen

Als Pflegebedürftige oder Pflegebedürftiger in einer ambulanten Wohngruppe erhalten Sie auf Antrag monatlich einen pauschalen Zuschlag.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie mit anderen Pflegebedürftigen in einer Pflege-WG oder einer vergleichbaren Wohngruppe zusammenleben und Hilfe benötigen, um die Pflege und das Zusammenleben zu organisieren, können Sie einen Wohngruppenzuschlag bei Ihrer Pflegekasse beantragen. Die Pflegekasse ist Ihrer gesetzlichen Krankenkasse angegliedert, Sie können also die gleichen Kontaktdaten nutzen.

Der Wohngruppenzuschlag beträgt unabhängig vom Pflegegrad EUR 214,00 im Monat. Dieses Geld ist Ihr Anteil, um gemeinschaftlich eine Alltagsbegleiterin oder einen Alltagsbegleiter zu beauftragen. Diese Person, auch Präsenzkraft genannt, unterstützt Ihre Wohngruppe im Alltag, zum Beispiel im Haushalt, in organisatorischen Fragen oder bei gemeinschaftlichen Aktivitäten. Den Namen und die Kontaktdaten der beauftragten Person müssen Sie in der Regel im Antragsformular Ihrer Pflegekasse angeben.
 

Um Wohngruppenzuschlag zu erhalten, müssen Sie zunächst eine Person damit beauftragen, Ihre Wohngruppe im Alltag zu unterstützen.

  • Den Antrag auf Wohngruppenzuschlag können Sie zum Beispiel per Post stellen sowie – bei vielen Pflegekassen – persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen. 
  • Laden Sie den Antrag auf der Internetseite Ihrer Pflegekasse herunter.
  • Füllen Sie den Antrag aus.
  • Reichen Sie den Antrag bei Ihrer Pflegekasse ein.
  • Die Auszahlung erfolgt wie beim Pflegegeld monatlich im Voraus.
     

  • Sie sind gesetzlich pflegeversichert
  • Sie haben mindestens Pflegegrad 1
  • Sie leben mit mindestens 2 und höchstens 11 weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung
  • diese Wohnung existiert zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten, pflegerischen Versorgung
  • Sie und mindestens 2 weitere Personen beziehen ambulante Pflegeleistungen
  • es liegt keine Versorgungsform der vollstationären oder teilstationären Pflege vor
  • Sie haben gemeinschaftlich eine Person beauftragt, die Sie im Alltag, im Haushalt und beim Organisieren des Zusammenlebens unterstützt
     

  • formlose Bestätigung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Wohngruppe erfüllt sind
  • Adresse und Gründungsdatum der Wohngruppe
  • Mietvertrag mit Grundriss der Wohnung und Pflegevertrag 

Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein, zum Beispiel eine Vereinbarung mit der beauftragten Person über zu erbringende Aufgaben. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer Pflegekasse.
 

Für den Antrag müssen Sie nichts bezahlen.

Der Anspruch auf die Leistung besteht ab dem Monat der Antragstellung, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag nicht in dem Kalendermonat gestellt, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, sondern später gestellt, wird die Leistung vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt. 

Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 2 bis 3 Werktage.
Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Pflegekasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen. 
Die Pflegekasse entscheidet über Anträge zeitnah.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Pflegekassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen.
Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an Sie oder Ihre Pflegekasse versandt werden.
 

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Sozialgericht
     

-    Formulare: ja

-    Onlineverfahren möglich: Viele Pflegekassen bieten ein Onlineverfahren an. 

-    Schriftform erforderlich: ja

-    Persönliches Erscheinen nötig: nein
 

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Bundesministerium für Gesundheit

28.10.2021

Zuständige Stellen

Stelle

Liste der Krankenkassen auf der Seite des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen)

WWW

Krankenkassenliste auf der Seite des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband)

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein