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Wohnberechtigungsschein beantragen

Wenn Sie eine Sozialwohnung beziehen möchten, benötigen Sie zunächst einen Wohnberechtigungsschein. Diesen müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine Sozialwohnung beziehen möchten, benötigen Sie zunächst einen Wohnberechtigungsschein.

Dieser berechtigt Sie zum Bezug einer Sozialwohnung, allerdings wird mit dem Wohnberechtigungsschein keine Wohnung zugewiesen. 

Eine Sozialwohnung ist eine Wohnung, die mit staatlichen Mitteln gefördert wurde (beim Neubau bzw. bei deren Modernisierung).

Um einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen. Bei der anschließenden Antragsbearbeitung werden Ihre Angaben geprüft. Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie einen Wohnberechtigungsschein. Die Voraussetzungen können Sie in § 19 Thüringer Wohnraumfördergesetz nachlesen.

Der Wohnberechtigungsschein wird für ein Jahr erteilt. Sofern Sie innerhalb dieses einen Jahres keine Sozialwohnung anmieten können, müssen Sie erneut einen Wohnberechtigungsschein beantragen. 

Für die Belegung einer Sozialwohnung in Thüringen gelten nur die in Thüringen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine.

Wenn Sie einen Wohnberechtigungsschein erhalten haben, legen Sie diesen bitte dem jeweiligen Vermieter spätestens bei dem Abschluss des Mietvertrags vor.

Der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein ist vollständig auszufüllen und vom Antragsteller mit allen Unterlagen bei der jeweils zuständigen Stelle abzugeben.

Zuständige Stellen sind die Landkreise, kreisfreien Städte sowie die Städte Gotha, Ilmenau, Rudolstadt, Saalfeld und Sondershausen.

Die zuständige Stelle bearbeitet den Antrag. Sofern nicht alle benötigten Unterlagen vorliegen, wird der Antragsteller um Nachreichung gebeten. Wenn im Ergebnis der Antragsprüfung die Voraussetzungen nach § 19 ThürWoFG vorliegen, wird ein Wohnberechtigungsschein erteilt.

Im Falle der Ablehnung des Antrags kann der Antragsteller Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

Spätestens beim Abschluss des Mietvertrags hat der Wohnungssuchende seinen Wohnberechtigungsschein dem betreffenden Vermieter zu übergeben. Der Vermieter meldet der zuständigen Stelle, wenn er eine Sozialwohnung einem Wohnungssuchenden überlassen hat und legt der zuständigen Stelle dessen Wohnberechtigungsschein incl. einer Überlassungsmitteilung vor.    

Wohnberechtigungsscheine erteilen die zuständigen Stellen.

  • nicht nur vorübergehendender Aufenthalt in Deutschland,
  • die Wohnung ist für mindestens ein Jahr (ab Zeitpunkt der Antragstellung) der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen,
  • die maßgeblichen Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten sein,
  • es darf nur einen Wohnsitz geben

  • Personalausweis oder Pass,
  • Heiratsurkunde (nur junge Ehepaare),
  • Einkommensnachweise (z. B. Gehaltsbescheinigung, Kurzarbeitergeld, Renten, Unterhalt/Unterhaltsvorschuss),
  • ggf. Geburtsurkunde(n),
  • Schwerbehindertenausweis,
  • Schwangerschaftsnachweis (z. B. Mutterpass),
  • Atteste, Gutachten, usw.,
  • Schulbescheinigung ab dem 16. Lebensjahr,
  • Immatrikulationsbescheinigung,
  • ggf. schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins ist kostenpflichtig.

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Thüringer Verwaltungskostenverordnung für den Geschäftsbereich des TMIL. Derzeit beträgt die Gebühr je Bescheinigung zwischen 10 € und 25 €.

Zahlungsart: Überweisung.

Rechtsbehelf: ein Monat

- § 19 Thüringer Wohnraumfördergesetz (ThürWoFG)

- Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bindungen geförderter Wohnungen (ThürWoFG)

Bei einer Ablehnung des Antrags auf einen Wohnberechtigungsschein können Sie Klage beim jeweils zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

Den Wohnberechtigungsschein erhalten Sie im Landratsamt, in den kreisfreien Städten und den Städten Gotha, Ilmenau, Rudolstadt, Saalfeld, Sondershausen. 

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft und bei der Thüringer Aufbaubank (TAB):

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Bereich Wohnungsbau/Wohnungsbauförderung

29.01.2021

die Landkreise, kreisfreien Städte sowie die Städte Gotha, Ilmenau, Rudolstadt, Saalfeld und Sondershausen.

Zuständige Stellen

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Stelle

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 3170 Wohnen / Finanzielle Hilfen
Gagarinstraße 99/101
07545 Gera

- Wohngeld
- Wohnungsversorgung/ -kontrolle/ Betreuung
- Elterngeld
- Leistungen für Bildung und Teilhabe
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (außerhalb Teilhabemanagement)
- Sinnesbehindertengeld/Blindenhilfe

Telefon

0365 838-3170

Fax

0365 838-3175

E-Mail

wohngeldbehoerde@gera.de

WWW

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 3170 Wohnen / Finanzielle Hilfen

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 17:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr

Freitag 09:00 - 15:00 Uhr

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleHerderstraße

StraßenbahnLinie 3

Parkplatz

ParkplatzParken vor dem Dienstgebäude möglich

Gebühren: Nein

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

Downloads

Merkblatt zur Erhebung von personenbezogenen Daten

Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein (WBS) gem. § 19 ThürWoFG - (Thüringen)

Formblatt ThürBau III a: Einkommenserklärung (Antragsteller/in / Wohnungssuchende/r)

Formblatt ThürBau III b: Einkommenserklärung (haushaltsangehörige Person)

Formblatt ThürBau III b: Erläuterungen zur Einkommenserklärung (haushaltsangehörige Person)

Einverständniserklärung