Zum Inhalt springen
Serviceportal

Wildvögel – Aufnahme und Pflege verletzter, hilfloser oder kranker Tiere

Nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften ist es erlaubt, verletzte, hilflose oder kranke Vögel aufzunehmen und sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich wieder in di...

Leistungsbeschreibung

Nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften ist es erlaubt, verletzte, hilflose oder kranke Vögel aufzunehmen und sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich wieder in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbstständig erhalten können.

Ausgenommen von diesen Regelungen sind Vögel, bei denen das Jagdrecht Anwendung findet und diese damit der Verantwortung des Jagdausübungsberechtigten unterliegen. Hierzu gehören folgende Vogelarten:

  • Graureiher,
  • Höckerschwan,
  • Blässhuhn,
  • alle heimischen Greifvögel (einschließlich Falken),
  • alle heimischen Gänse und Enten,
  • Elstern, Rabenkrähen und Kolkraben.

Alle Eulen und sonstigen Kleinvögel (Singvögel, Spechte, Mauersegler) unterliegen nicht dem Jagdrecht.  

Finden Sie einen, dem Jagdrecht unterliegenden Vogel, setzen Sie sich bitte mit dem Jagdpächter in Verbindung. Die Kontaktdaten erfahren Sie beim Ordnungsamt der Gemeinde oder der unteren Jagdbehörde des Landkreises.  

Beim Fund von Tieren streng geschützter Arten (z. B. Eulenvögel) muss in jedem Fall die untere Naturschutzbehörde unterrichtet werden.  

Gebühren fallen nicht an.

Finden Sie ein krankes, hilfloses oder verletztes Tier, ist abzuwägen, ob Sie ihm selbst helfen können oder ob Sie es eher bei der unteren Naturschutzbehörde oder in der Staatlichen Vogelschutzwarte in Seebach abgeben sollten. Bei Notwendigkeit sollten Sie unbedingt die Hilfe eines Tierarztes in Anspruch nehmen. Er kann das Tier behandeln und Sie bei der weiteren Pflege beraten. Bedenken Sie aber: Ihnen können Kosten entstehen.

Falls es sich nur um einen noch flugunfähigen Jungvogel handeln sollte, setzen Sie diesen wenn möglich, immer nur aus dem Gefahrenbereich auf eine höher gelegene Stelle. Jungvögel werden von den Elterntieren weiter betreut und keinesfalls wegen des menschlichen Geruchs im Stich gelassen. Bei noch nicht flugfähigen Jungvögeln ist das vorzeitige Verlassen des Nestes Teil ihrer Überlebensstrategie, denn die Gefahr der Parasitenbelastung, Verkotung und Vernässung im Nest ist oftmals höher einzuschätzen als die Gefahr einem Tier zum Opfer zu fallen.  

Zuständige Stellen

.
Stelle

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2480 Sicherheit und Ordnung/Gewerbe
Handwerkerhof 13
07548 Gera

Die Aufgaben der Unteren Gewerbebehörde bestimmen sich im wesentlichen aus der Gewerbeordnung. Dazu zählen in erster Linie die Gewerbean-, -ab- und -unmeldungen sowie die Auskünfte aus dem Gewerberegister.

Die entsprechenden Formulare für Gewerbean-, -ab- und -ummeldung stehen als Download in der Serviceleiste zur Verfügung.

Darüber hinaus bestimmen aber auch Reisegewerbe/ Wanderlager, Schornsteinfegerangelegenheiten und allgemeine und handwerksrechtliche Fragen die Aufgaben der Unteren Gewerbebehörde.

Die Gebühren der Unteren Gewerbebehörde sind in der zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für WIrtschaft, Technologie und Arbeit vom 7. Dezember 2010 festgelegt.

Telefon

0365 838-2480

Fax

0365 838-2495

E-Mail

ordnungsamt@gera.de

WWW

Gewerbe

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 17:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr

Freitag 09:00 - 15:00 Uhr

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleSchenkendorfstraße

StraßenbahnLinie 3

Parkplatz

ParkplatzParkplatz gegenüber der KfZ-Zulassung

Gebühren: Nein

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja

Ansprechpartner/innen

Mitarbeiter/in

E-Mail: jagd@gera.de