Wiedererteilung der Mietwagengenehmigung beantragen
Sie befördern mit Ihrem Mietwagenbetrieb gewerbsmäßig Personen? Wenn Ihre Genehmigung abläuft, können Sie bei der zuständigen Verkehrsbehörde eine Wiedererteilung der Genehmigung beantragen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit einem Mietwagen benötigen Sie eine Genehmigung. Einen entsprechenden Antrag können Sie bei der zuständigen Verkehrsbehörde stellen.
Bevor die befristete Genehmigung abläuft, können Sie bei der zuständigen Verkehrsbehörde eine Wiedererteilung der Genehmigung beantragen.
Es kann dann zu einem nahtlosen Übergang des genehmigten Mietwagenbetriebs auf Grundlage einer neuen, wiederum befristeten Genehmigung kommen.
Gehen Sie wie folgt vor, um eine Wiedererteilung der Genehmigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Mietwagen zu erhalten:
- Stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde und fügen Sie dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
- Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und führt die notwendigen Anhörverfahren durch.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung zur Wiedererteilung der Mietwagengenehmigung. Gegebenenfalls erhalten Sie die Genehmigungsurkunde ausgehändigt.
Bitte wenden Sie sich an die Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist oder war als Unternehmerin oder Unternehmer bereits im Besitz einer Mietwagengenehmigung.
- Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes sind gewährleistet.
- Es liegen keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der antragstellenden Person als Unternehmerin oder Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller als Unternehmerin oder Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist fachlich geeignet.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts in Deutschland.
- Die abermalige Erteilung der Genehmigung ist auf bis zu 5 Jahre befristet.
Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Voraussetzungen als erfüllt.
- Antrag auf Wiedererteilung der Mietwagengenehmigung (Name, Vorname der Antragstellerin oder des Antragstellers; Wohn- und Betriebssitz; bei natürlichen Personen Geburtstag, Geburtsort; Anzahl der Fahrzeuge, Fahrzeugtyp, Fassungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge)
- Eigenkapitalbescheinigung / Zusatzbescheinigung (Vordruck gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2/ § 2 Absatz 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr -PBZugV), nicht älter als 3 Monate
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, nicht älter als 3 Monate (vom Unternehmen, der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person / Verkehrsleitung)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 GewO (bei Unternehmen)
- Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)
Allgemeine Unterlagen:
- Fahrzeugliste
- Nachweis der Haftpflichtversicherung für Mietwagen einschließlich Wagniskennzahl (WKZ)
- Nachweis des Einbaus einer Alarmanlage oder Ausnahmegenehmigung nach § 25 BOKraft
- Nachweis des Einbaus eines Wegstreckenzählers und Eichbericht oder Ausnahmegenehmigung nach § 30 BOKraft
- Vorlage HU-Bericht inklusive BOKraft
gemäß der Anlage 1, Nummer II Punkt 4, zu § 1 der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen
Gebühr: EUR 50,00 - 1.000,00
Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsreifen Antrags zu laufen. Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb von 3 Monaten über ihn entschieden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden.
Die Bearbeitungsdauer kann zwischen den zuständigen Verkehrsbehörden variieren. Die Bearbeitungsdauer kann unter anderem davon abhängen, ob alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt wurden, beziehungsweise ob Nachforderungen von Unterlagen notwendig werden.
- Widerspruch. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Fahrzeuge, die ausschließlich zur Durchführung von Kranken- und Behindertenfahrten genutzt werden und innerhalb des Freistaates Thüringen zugelassen und eingesetzt werden, unterliegen der Allgemeinverfügung des Thüringer Landesverwaltungsamtes. Sie sind von der Pflicht zur Anbringen eines Wegstreckenzählers und von der Pflicht zur Ausstattung mit einer Alarmanlage im Sinne des BOKraft befreit.
Bitte beachten Sie insbesondere den Punkt 4 der Allgemeinverfügung „Eintragungs- und Mitführungspflichten“.
Wenn Ihr Fahrzeug nicht der Allgemeinverfügung unterliegt, können Sie eine Ausnahmegenehmigung über Ihre zuständige Verkehrsbehörde beantragen.
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL)
02.12.2024
Zuständig ist die Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises.